Verfahrenskonzentration im Konzerninsolvenzrecht
Optimierungsansätze aus dem U.S. Bankruptcy Code?
Zusammenfassung
Der Autor untersucht daher die Frage, ob sich anhand des U.S.-amerikanischen Konzerninsolvenzrechts sowie der Erfahrung der U.S.-amerikanischen Rechtsprechung Optimierungsansätze für das deutsche Konzerninsolvenzrecht entwickeln lassen.
Leseprobe
Inhaltsverzeichnis
- Abdeckung
- Titelseite
- Copyright-Seite
- Hingabe
- Inhaltsübersicht
- Inhaltsverzeichnis
- Vorwort
- Abkürzungsverzeichnis
- Einleitung
- Teil 1 – Rechtsgeschichtliche Entstehung
- A. Rechtsgeschichtliche Entstehung des Konzerninsolvenzrechts in den USA
- I. Anfänge des Insolvenzrechts in den USA
- 1. Das Insolvenzrecht und die U.S. Constitution
- 2. U.S.-amerikanisches Insolvenzrecht zwischen Bundes- und Landesrecht und die Anfänge eines Konzerninsolvenzrechts
- II. Der Bankruptcy Act of 1898
- III. Der Chandler Act
- IV. Der Bankruptcy Reform Act of 1978
- V. Die Federal Rules of Bankruptcy Procedure
- B. Rechtsgeschichtliche Entwicklung des Konzerninsolvenzrechts in Deutschland
- I. Anfänge des deutschen Insolvenzrechts im römischen Recht
- II. Die Konkursordnung von 1877
- III. Die Entstehung der Konzerne
- IV. Entstehung des Konzernrechts
- V. Konzerninsolvenzrecht
- VI. Einflüsse des U.S.-amerikanischen Rechts auf das deutsche Insolvenzrecht
- C. Bewertung der rechtsgeschichtlichen Einflüsse des U.S.-amerikanischen Rechts auf die Entstehung eines deutschen Konzerninsolvenzrechts
- Teil 2 – Verfahrenskonzentration durch gemeinsamen Gerichtsstand
- A. „Substantive consolidation“ und „joint administration“ in den USA
- I. „Substantive consolidation“
- 1. Die Folgen der „substantive consolidation“
- a) Vorteile der „substantive consolidation“
- b) Nachteile der „substantive consolidation“
- c) Umgang mit der „substantive consolidation“
- 2. Voraussetzungen der „substantive consolidation“
- a) Rechtsgrundlage der „substantive consolidation“
- b) Voraussetzungen der „substantive consolidation“ im Einzelnen
- aa) Der „Auto-Train Test“
- bb) Ansatz des Second Circuit Court of Appeals
- cc) Der Owens Corning Ansatz
- II. Joint Administration
- 1. Anfänge der „joint administation“
- 2. Bankruptcy Rule 1015(b)
- 3. Vorteile der „joint administration“
- a) Effizienz
- b) Gläubigerbefriedigung
- c) Rechtssicherheit
- 4. Voraussetzungen der „joint administration“
- a) Formelle Voraussetzungen der „joint administration“
- b) Materielle Voraussetzungen der „joint administration“
- aa) Ein Gericht
- bb) Affiliate
- (1) Einfluss der Rechtsprechung
- (a) Die Entscheidung H&S Transp. Co., Inc.
- (b) Entwicklung durch Reichmann
- (aa) Erste Möglichkeit
- (bb) Zweite Möglichkeit
- (cc) Dritte Möglichkeit
- (2) Resultat der Rechtsprechung
- cc) Schuldner
- dd) Weitere Voraussetzungen
- B. Verfahrenskonzentration und gemeinsamer Gerichtsstand in Deutschland
- I. Ausgangslage vor Inkrafttreten des KIG
- 1. Faktischer Konzerngerichtsstand
- 2. Rechtliche Unsicherheit als Nachteil
- II. Aktuelle Rechtslage nach Inkrafttreten des KIG
- 1. Der Gruppen-Gerichtsstand gem. § 3a InsO
- a) Konzentrationsantrag des Schuldners
- aa) Eröffnungsantrag als Voraussetzung des Konzentrationsantrags
- bb) Antragsberechtigung und Inhalt des Konzentrationsantrags
- cc) Das Kriterium der Bedeutung in der Unternehmensgruppe
- b) Das Prioritätsprinzip und dessen Mängel
- c) Problem des Schriftformerfordernisses beim Konzentrationsantrag
- d) Die Unternehmensgruppe in § 3e Abs. 1 InsO
- e) § 3a Abs. 2 InsO und die Entscheidung des Gerichts
- f) Rechtsfolge
- C. Bewertung der Befunde zu Teil 2
- Teil 3 – Verfahrenskonzentration durch einheitlichen Insolvenzverwalter
- A. Bestellung eines gemeinsamen „Trustee“ als Insolvenzverwalter in den USA
- I. Das United States Trustee Program
- 1. Zweifel an der Unabhängigkeit des Gerichts als Auslöser
- 2. United States Trustee Program als Pilotprojekt
- 3. Endgültige Einführung des Systems
- 4. Aktuelles Funktionieren des United States Trustee Programs
- II. Bankrupcy Rule 2009
- 1. Bestellung und Wahl eines „Trustee“ in Chapter 7 Verfahren
- 2. Bestellung eines „Trustee“ in Chapter 11 Verfahren
- a) § 1104(a) B.C.
- b) Grenzen des gerichtlichen Einflusses
- 3. Interessenkonflikt als Grenze
- a) Früheres Abstellen auf potentiellen Interessenkonflikt und Vermutung
- b) Aktuelles Abstellen auf tatsächlichen Interessenkonflikt und Umkehr der Vermutung
- III. Häufigkeit der Joint Administration
- B. Verfahrenskonzentration durch einheitlichen Insolvenzverwalter in Deutschland
- I. Die allgemeine Bestellung eines Insolvenzverwalters
- 1. Geschäftskundigkeit
- 2. Unabhängigkeit
- II. Die Vorauswahlliste – Reform nach U.S.-amerikanischem Modell?
- 1. Kritik an der aktuellen Struktur des Insolvenzsystems
- 2. Schwierigkeiten des aktuellen Insolvenzsystems
- 3. Ausgestaltung einer möglichen Reform des Insolvenzsystems
- III. § 56b InsO und die Bestellung eines einheitlichen Verwalters für konzernverbundene Insolvenzverfahren an verschiedenen Gerichten
- 1. Abstimmung unter den Gerichten
- 2. Kritik
- C. Bewertung der Befunde zu Teil 3
- Teil 4 – Örtliche Zuständigkeit
- A. Örtliche Zuständigkeit von Konzerninsolvenzen in den USA
- I. Zuständigkeit des Insolvenzgerichts als Teil des District Court
- II. Zuständigkeit nach 28 U.S.C. § 1408(1)
- 1. Historischer Ursprung des Gedankens aus 28 U.S.C. 1408(1)
- 2. Alternatives Verhältnis der Merkmale des 28 U.S.C. § 1408(1)
- a) Merkmale des Wohnsitzes und des Aufenthaltsortes
- b) Merkmal des Hauptgeschäftssitzes
- c) Merkmal der Hauptvermögenswerte
- III. Zuständigkeit nach 28 U.S.C. § 1408(2)
- IV. Kritik an 28 U.S.C. § 1408(2)
- V. Verweisung von Konzerninsolvenzen
- 1. Streit um die Grundlage einer Verweisung
- a) Verweisung eines mit der Insolvenz verwandten Verfahrens
- b) 28 U.S.C. § 1404(a) oder 28 U.S.C. § 1412
- 2. 28 U.S.C. § 1412
- a) Vermutung des 28 U.S.C. § 1412
- b) Interesse der Gerechtigkeit oder Praktikabilitätsgründe
- aa) Interesse der Gerechtigkeit
- bb) Praktikabilitätsgründe der Parteien
- cc) Ähnliche Ergebnisse als Resultat
- dd) Zwischenergebnis
- 3. Verweisungen als Korrekturmittel und Instrument gegen Forum Shopping
- a) Fragwürdige Gerichtsstände im Konzerninsolvenzrecht der USA
- b) Die Enron Entscheidung
- c) Die Bestwall Entscheidung
- d) Beschränkung durch Patriot Coal
- e) Resultat aus Patriot Coal
- B. Örtliche Zuständigkeit in Deutschland
- I. § 3 Abs. 1 InsO
- 1. Mittelpunkt der wirtschaftlichen Tätigkeit
- 2. Die gewerbliche Firmenbestattung
- II. § 3 Abs. 2 und Abs. 3 InsO
- III. Verweisungen gem. § 3d InsO
- 1. Obligatorische Verweisung auf Antrag des Schuldners gem. § 3d Abs. 1 Satz 2 InsO
- a) Möglichkeit einer Verweisung bei späterer Begründung des Gruppen-Gerichtsstands
- b) Einschränkung durch Forderung eines engen zeitlichen Zusammenhangs
- 2. Verweisung gem. § 3d Abs. 1 Satz 1 InsO
- a) Frage nach der Voraussetzung eines Antrags
- IV. Ort der Antragstellung
- C. Bewertung der Befunde zu Teil 4
- Teil 5 – Die Stellung der Richter in der Konzerninsolvenz
- A. Stellung der Richter im U.S.-amerikanischen Konzerninsolvenzverfahren
- I. Verfassungsrechtliche Grenzen der Einflussmöglichkeiten
- II. Neuregelung der sachlichen Zuständigkeit 1984
- III. Aktuelle Stellung und Verantwortungsbereich der Insolvenzrichter
- IV. Stellung der Richter im Konzerninsolvenzverfahren
- B. Stellung der deutschen Insolvenzrichter im Konzerninsolvenzverfahren
- I. Das Insolvenzgericht in Deutschland allgemein
- II. Einheitlichkeit des Richters
- III. Umfassende Gestaltungsmöglichkeit der Insolvenzrichter
- IV. Beeinflussung des an den Gerichten „gelebte Recht“
- C. Bewertung der Befunde zu Teil 5
- Teil 6 – Problem des insolvenzrechtlichen Forum Shoppings
- A. Problem des Insolvenzrechtlichen Forum Shoppings in den USA
- I. Ubiquität des insolvenzrechtlichen Forum Shoppings
- II. Insolvenzrechtliches Forum Shopping bei „megabankruptcies“
- III. Aktualität des Problems
- IV. Konzentration der großen Konzerninsolvenzen
- V. Gründe für die Konzentration großer Konzerninsolvenzen an wenigen Gerichten
- VI. Schwierigkeiten als Folge
- 1. Zweifel an der Integrität des U.S.-amerikanischen Insolvenzsystems
- 2. Kontrollverlust
- 3. Gläubigerbenachteiligung
- VII. Lösungsansätze gegen insolvenzrechtliches Forum Shopping
- 1. Lösungsansätze der Literatur
- 2. Lösungsansätze der Politik
- B. Insolvenzrechtliches Forum Shopping in Deutschland
- I. Insolvenzrechtliches Forum Shopping
- 1. Definition der Missbräuchlichkeit
- 2. Maßstäbe der gegenwärtigen Rechtsprechung zur missbräuchlichen Zuständigkeitserschleichung
- II. Mögliches insolvenzrechtliches Forum Shopping durch das KIG
- 1. Bewusste Entscheidung des Gesetzgebers für eine weite Fassung der Norm
- 2. Ansichten der Literatur zu einer möglichen Gefahr des Forum Shoppings
- III. Drohen U.S.-amerikanische Zustände?
- C. Bewertung der Befunde zu Teil 6
- Teil 7 – Untersuchungsergebnisse
- Literaturverzeichnis
- Verzeichnis über Gerichtsentscheidungen
Teil 1 – Rechtsgeschichtliche Entstehung
A. Rechtsgeschichtliche Entstehung des Konzerninsolvenzrechts in den USA
Eine eingehende Betrachtung der rechtsgeschichtlichen Entwicklung des Insolvenzrechts beider Staaten ist unerlässlich, um ein besseres Verständnis dafür zu entwickeln, welche Optimierungsmöglichkeiten das U.S.-amerikanische Insolvenzrecht dem deutschen Insolvenzrecht hinsichtlich Konzerninsolvenzen bieten kann.
I. Anfänge des Insolvenzrechts in den USA
Bevor die USA ein eigener Staat wurden, basierte das auf dem Gebiet angewandte Insolvenzrecht auf englischen Gesetzen und dem als „common law“ bezeichneten Fallrecht.21 Die Insolvenz war als unfreiwilliges Verfahren nur gegen Händler anwendbar.22 Freiheitsstrafen als Sanktionen für Schulden stellten gängige Praxis dar.23 Das Insolvenzrecht drehte sich daher um Schuldenerlass und Haftentlassung.24
1. Das Insolvenzrecht und die U.S. Constitution
Den Grundstein für ein eigenes Insolvenzrecht legten die USA noch in der Anfangsphase der jungen Nation. Auch wenn die Bewertungen divergieren, ob die Schaffung eines eigenen Insolvenzrechts für die Gründerväter ein zentrales Anliegen war25 oder bloß eine Randnotiz,26 so wurde über die Einführung eines bundeseinheitlichen Insolvenzrechts bereits auf der Constitutional Convention im September 1787 beraten.27 Diese Beratung mündete in einer Formulierung der U.S. Constitution von 1787,28 welche dem U.S.-Kongress die Kompetenz einräumte, ein einheitliches Insolvenzrecht in den USA zu schaffen.29 Die Gründungsväter fürchteten negative Auswirkungen eines uneinheitlichen Insolvenzrechts in den verschiedenen U.S.-amerikanischen Bundesstaaten auf Gebietsfremde und den zwischenstaatlichen Handel.30 James Madison, einer der Gründerväter der Vereinigten Staaten, hielt die Gestaltung eines einheitlichen U.S.-amerikanischen Insolvenzrechts aufgrund einer engen Beziehung zum Handel und einer effektiven Betrugsvermeidung für unabdingbar.31
2. U.S.-amerikanisches Insolvenzrecht zwischen Bundes- und Landesrecht und die Anfänge eines Konzerninsolvenzrechts
Die Aufnahme dieser Ermächtigung zur Schaffung eines einheitlichen Insolvenzrechts in die Verfassung führte jedoch nicht zu einer zeitnahen Umsetzung durch den U.S.-Kongress. Die ersten hundert Jahre unter der Verfassung der USA wurde das Insolvenzrecht überwiegend durch das Recht der einzelnen Bundesstaaten geprägt. Die einzelnen bundesstaatlichen Regelungen eigneten sich jedoch nicht dazu, große ökonomische Probleme von zwischenstaatlichem Ausmaß zu lösen, sodass der U.S.-Kongress tätig werden musste.32 Der Kongress machte in diesem Zeitraum drei Mal von seiner Kompetenz Gebrauch, bundesweites Insolvenzrecht zu beschließen: 1800,33 184134 und 1867.35 Allen gemein ist, dass der U.S.-Kongress von seiner Kompetenz nur als vorübergehende Antwort auf eine ökonomische Krise oder finanzielle Herausforderung Gebrauch machte und die Gesetze nach Erholung der Wirtschaft unmittelbar wieder aufgehoben wurden.36 Die einzelnen U.S.-Bundesstaaten konnten somit für den Großteil der 100 Jahre, nachdem der U.S.-Kongress die Gesetzgebungskompetenz für ein bundesweites Insolvenzrecht erhalten hatte, selbständig gestalterisch wirken.37
In die Zeit vor einem einheitlichen Insolvenzrecht in den USA fallen auch die Anfänge eines Konzerninsolvenzrechts in den USA. Die Ursprünge des U.S.-amerikanischen Konzerninsolvenzrechts und der Kerngedanke der Reorganisation großer Unternehmen sind auch mit der Geschichte der Eisenbahn in den USA verbunden.38 Der U.S.-amerikanische Bürgerkrieg hatte die USA 1861 in ein politisches und wirtschaftliches Chaos gestürzt. Nach Kriegsende befand sich die durch zahlreiche Staaten verlaufende und wirtschaftlich enorm wichtige Eisenbahn in einer finanziellen Notlage. Mangels einheitlichen Insolvenzrechts konnten weder Gläubiger noch sonstige Beteiligte auf die Notlage adäquat reagieren. Als improvisierte Lösung dieses Problems wurden gegen Ende des 19. Jahrhunderts „Equity Receiverships“ eingeführt.39 Ziel der „Equity Receiverships“ war die Restrukturierung der Eisenbahn und anderer Unternehmen unter der Aufsicht der Bundesgerichte. Auf Antrag der Gläubiger bei einem Bundesgericht, ernannte dieses einen „Receiver“ als Verwalter des Unternehmensvermögens. Dieser führte das Unternehmen weiter, während er sich nach Käufern für das Unternehmensvermögen umsah. Das Unternehmen konnte also als funktionsfähiges Unternehmen verkauft werden. Auf diese Weise ließen sich ein höherer Preis erzielen und mehr Arbeitsplätze erhalten als bei einer reinen Liquidation des Unternehmens. Das Konzept der „Equity Receivership“ wurde bis zur Kodifizierung eines Restrukturierungsrechts angewandt und legte damit den Grundstein für die systematische Reorganisation von Großunternehmen. Der U.S.-Kongress setzte dem hin und her zwischen Bundesrecht und Landesrecht mit dem Erlass des ersten dauerhaften Insolvenzrechts auf Bundesebene, dem Bankruptcy Act of 1898,40 ein Ende.
II. Der Bankruptcy Act of 1898
Der Bankruptcy Act of 1898 beinhaltete substanzielle Änderungen des U.S.-amerikanischen Insolvenzverfahrens. Er vereinfachte die Restschuldbefreiung sowie die Verwaltung und Erlösverteilung der Insolvenzmasse.41 Die Gläubiger erhielten die Möglichkeit einen „Trustee“42 zu wählen43 und damit wesentliche Macht über das Insolvenzverfahren. Der Bankruptcy Act of 1898 machte die District Courts zu den Insolvenzgerichten44 und ließ diese Insolvenzrichter unter der Bezeichnung „Referee of Bankruptcy“ ernennen.45 Diese „Referees of Bankruptcy“ sind die Vorgänger der heutigen „Bankruptcy Judges“.46 Das neue Gesetz sah sowohl freiwillige47 als auch unfreiwillige48 Insolvenzverfahren vor. Auf „corporations“ fand das freiwillige Insolvenzverfahren keine Anwendung.49
III. Der Chandler Act
1936 stellte die National Bankruptcy Conference fest, dass die fehlende insolvenzrechtliche Beachtung der Unternehmen erhebliche Schwierigkeiten für das Restrukturierungsverfahren bedeutete.50 Kurz darauf verabschiedete der U.S.-Kongress den Chandler Act.51 Dieses Gesetz führte drei verschiedene Kapitel zur Unternehmensrestrukturierung in das U.S.-amerikanische Insolvenzrecht ein.52 Nach § 129 des Gesetzes wurde es einer Tochtergesellschaft erlaubt, an dem Gericht ihren Insolvenzantrag zu stellen, an dem auch das Insolvenzverfahren der Muttergesellschaft anhängig war.53 Diese Norm stellte einen erheblichen Schritt in Richtung Verfahrenskonzentration für konzernverbundene Unternehmen dar. Sie ermöglichte die einheitliche örtliche Zuständigkeit eines Gerichts, ließ jedoch noch kein gemeinsames Verfahren im Sinne der späteren „joint administration“ zu.54 Dies änderte sich jedoch durch spätere Impulse des United States Supreme Court.
IV. Der Bankruptcy Reform Act of 1978
Der Bankruptcy Act of 1898 hatte sich über 80 Jahre lang als erstes dauerhaft kodifiziertes Insolvenzrecht auf Bundesebene bewährt. Er wurde erst durch den Bankruptcy Reform Act of 197855 abgelöst. Dieses ist das erste große Bundesgesetz auf dem Gebiet des Insolvenzrechts, welches nicht als Reaktion auf ökonomische Schwierigkeiten in Kraft trat.56 Zentrales Element der Reform war eine Stärkung des Insolvenzgerichts und seiner Richter. Die früheren „Referees“ hießen nun „Bankruptcy Judges“57 und die Zuständigkeit des Insolvenzgerichts wurde ausgeweitet, sodass die Insolvenzrichter für fast jede mit dem Insolvenzrecht verwandte Streitigkeiten sachlich zuständig waren.58 Ziel war es, alle Vermögenswerte und Streitigkeiten eines Schuldners an einem Insolvenzgericht zu bündeln.59 Die Insolvenzrichter wurden vom U.S.-Präsidenten für eine Dauer von 14 Jahren ernannt, erhielten mehr Anerkennung und höheren Lohn.60
Der Bankruptcy Act of 1978 wirkte sich vehement auf amerikanische Unternehmen aus. Unternehmensrestrukturierungen wurden einfacher, alle gesetzlichen Regelungen wurden in einem Kapitel, dem Chapter 11, zusammengefasst.61 Dieses Kapitel steht seither sinnbildlich für die Restrukturierung von Unternehmen und das U.S.-amerikanische Insolvenzrecht. Die Verwaltung der Insolvenzverfahren wurde vereinfacht und führte unmittelbar zu einer Zunahme an großen Chapter 11 Restrukturierungsverfahren.62 Der Verfahrensvereinfachung diente auch das in fast allen U.S.-Bundesstaaten63 1986 eingeführte United States Trustee Program.64
V. Die Federal Rules of Bankruptcy Procedure
Der Bankruptcy Act of 1978 wird verfahrensrechtlich von den Federal Rules of Bankruptcy Procedure (“Bankruptcy Rules”) ergänzt, welche bereits am 1. Oktober 1973 in Kraft traten.65 Diese wurden allerdings nicht vom U.S.-Kongress verabschiedet. Stattdessen ermächtigte der U.S.-Kongress den United States Supreme Court durch den Enablement Act of 1964, die Bankruptcy Rules selbst zu gestalten.66 Der Supreme Court ernannte daraufhin ein „Advisory Committee on Bankruptcy Rules“, welches die „Bankruptcy Rules“ nach über einem Jahrzehnt Arbeit 197367 vorstellte.
Die Bankruptcy Rules spielen in Bezug auf Konzerninsolvenzen eine entscheidende Rolle. Sie regeln den Verfahrensablauf an den Insolvenzgerichten und führen das Konzept der „joint administration“ in das U.S.-amerikanische Insolvenzrecht ein. Durch diese Bankruptcy Rules wurde 1973 die Möglichkeit einer „joint administration“ für verbundenen Insolvenzverfahren in Bankruptcy Rule 117(b) a.F. geschaffen.68 Die Norm ermöglichte eine gemeinsame verfahrensrechtliche Abwicklung der Insolvenz konzernverbundener Unternehmen. Die Bankruptcy Rules stellen auch im modernen U.S.-amerikanischen Insolvenzrecht die zentralen Normen für ein effizientes Konzerninsolvenzverfahren. So ermöglicht mittlerweile Bankruptcy Rule 1015(b) die „joint administration“ verbundener Insolvenzverfahren und Bankruptcy Rule 2009 die Bestellung eines Einheitsverwalters für das Insolvenzverfahren konzernverbundener Gesellschaften. Die USA legten damit schon früh die Grundlagen, um eine Verfahrenskonzentration zum Zweck der effizienten Bewältigung von Konzerninsolvenzen zu ermöglichen und entsprechende Schritte zu implementieren.
B. Rechtsgeschichtliche Entwicklung des Konzerninsolvenzrechts in Deutschland
Auf der Suche nach Optimierungsansätzen aus dem U.S.-amerikanischen Insolvenzrecht, ist auch eine kritische Beleuchtung der Entwicklung des deutschen Konzerninsolvenzrechts erforderlich. Einflüsse aus dem U.S.-amerikanischen Recht wirkten sich an verschiedenen Stellen auf die Ausgestaltung der deutschen Insolvenzordnung aus. Außerdem prägen einige der historischen Grundsätze das deutsche Insolvenzrecht weiterhin.69 Nicht selten wird die Kenntnis dieser historischen Grundsätze sogar als unabdingbar für ein umfassendes Verständnis des aktuellen Insolvenzrechts erachtet.70
I. Anfänge des deutschen Insolvenzrechts im römischen Recht
Das deutsche Insolvenzrecht geht in seinen Ursprüngen auf das römische Recht zurück. Diesem entstammt auch der weiterhin im deutschen Insolvenzrecht Geltung beanspruchende Grundsatz „par conditio creditorum“, der Grundsatz der Gläubigergleichbehandlung.71 Im römischen Recht diente die Gesamtzwangsvollstreckung der Urteilsvollstreckung in Form des sogenannten Formularprozesses.72 Hierbei wurde der Gläubiger durch die „missio in bona“ förmlich in das gesamte Schuldnervermögen eingewiesen.73 Andere Gläubiger wurden durch eine öffentliche Bekanntmachung („proscriptio bonorum“) dazu angehalten, ihre Forderungen ebenfalls anzumelden.74 Anschließend wurde das Schuldnervermögen durch einen von den Gläubigern bestimmten „magister bonorum“ öffentlich an den Meistbietenden versteigert („venditio bonorum“).75 Aus dem erzielten Erlös wurden die Gläubiger schließlich ganz oder anteilig befriedigt.76 Damit legte das römische Recht früh den Grundstein für die Entwicklung des modernen Insolvenzrechts.
II. Die Konkursordnung von 1877
Vor der Gründung des Deutschen Kaiserreichs galt in den deutschen Ländern unterschiedliches Konkursrecht. Die Entwicklung eines einheitlichen deutschen Konkursrechts wurde erst mit der Gründung des Kaiserreichs 1871 möglich. Das preußische Justizministerium erarbeitete den ersten Entwurf eines einheitlichen materiellen Konkursrechts.77 Dieser „Entwurf einer Deutschen Gemeinschuldordnung“ wurde 1873 vorgestellt. Nach diversen Beratungen und der Verabschiedung durch den Reichstag, wurde die Konkursordnung am 10. Februar 1877 im Reichsgesetzblatt78 veröffentlicht und trat am 1.Oktober 1879 als erstes einheitliches deutsches Gesetz auf dem Gebiet des Konkursrechts in Kraft.
Die rechtlichen Regelungen der Reichskonkursordnung werden überwiegend positiv beurteilt. Noch heute wird sie für ihre „konsequente Ausführung richtig ausgewählter Prinzipien, dogmatisch einwandfreie Bearbeitung der Materie und ausgefeilte Regelungstechnik“79 hervorgehoben. Ferner wird sie regelmäßig als „Perle“80 der gemeinsam am 1. Oktober 1879 in Kraft getretenen Reichsjustizgerichte gewürdigt. Als Qualitätsnachweis kann zusätzlich darauf verwiesen werden, dass die Konkursordnung bis zum 31.12.1998 und damit über 100 Jahre galt. Zentrales Element der Reichskonkursordnung war der Grundsatz der Gläubigergleichbehandlung.81 Jedem Gläubiger stand ein Anspruch auf Verfahrenseröffnung und Befriedigung zu. Die Insolvenz von Unternehmen verschiedener Rechtsformen regelte die Konkursordnung von 1877 in den „Besonderen Bestimmungen“ in § 193 ff. KO. Eine erhebliche Schwäche der Konkursordnung von 1877 war allerdings, dass sie sich auf die Liquidation konzentrierte - der Konkursordnung fehlte ein Sanierungsverfahren.82 Es mangelte damit an einem gesetzlichen Rahmen zur Sanierung von hilfsbedürftigen Gesellschaften. Dies erwies sich insbesondere in den wirtschaftlichen Krisen nach dem Ersten Weltkrieg als Fehler.83 Darüber hinaus versäumte es die Konkursordnung, einen rechtlichen Rahmen für die Behandlung insolventer Konzerne zu setzen.
III. Die Entstehung der Konzerne
Das Fehlen einer Regelung zur Behandlung von Konzerninsolvenzen in der Konkursordnung von 1877 ist nicht überraschend, da Konzerne zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Reichskonkursordnung noch sehr selten waren. Die Unternehmenskonzentration begann in Deutschland erst um die Zeit der Reichsgründung von 1871.84 Zu dieser Zeit zog eine regelrechte „Konzentrationswelle“ durch das Land.85 Die Expansion von Alfred Krupps Unternehmen 1864 und 1865 war eine der frühsten deutschen Konzernbildungen.86 Über seine Essener Gussstahlfabrik hinaus expandierte Krupp in verwandte Produktionen. Viele einflussreiche Konzerne entwickelten sich ebenfalls vor dem Ersten Weltkrieg und auch nach diesem setzte sich die Entwicklung zur Unternehmenskonzentration fort.87 Grund für diese Entwicklung waren einerseits steuerliche Vorteile und andererseits eine konzernfreundliche Weltanschauung. Die Entwicklung der körperschaftssteuerlichen Organschaft und das Schachtelprivileg88 führten durch die Vermeidung einer Doppelbesteuerung bei konzernverbundenen Gesellschaften zu Steuervorteilen.89 Auch eine aus der wirtschaftlichen Krise der 1870er Jahre resultierende konzernfreundliche Einstellung trug zu der neuen Entwicklung bei. Konzerne und Kartelle wurden als Reaktion auf die Krise nicht als übermächtig oder gefährlich betrachtet, sondern galten als Hoffnung der Wiedererlangung wirtschaftlicher Stabilität.90 Wettbewerbsbeschränkungen zugunsten der Kartelle und Konzerne wurden dementsprechend gefördert. Rechtspolitisch und rechtlich wurden so Ende des 19. Jahrhundert die entscheidenden Weichen für die Entstehung der deutschen Konzerne gestellt.
IV. Entstehung des Konzernrechts
Die Idee eines rechtlichen Rahmens für die neu entstehenden Konzerne wurde erst in den 1920er Jahren ernsthaft diskutiert.91 Zunächst galt es, einen Überblick über und Verständnis für die verschiedenen Möglichkeiten einer Unternehmensverbindung sowie den damit einhergehenden rechtlichen Fragen zu schaffen. Die Schaffung konzernrechtlicher Normen stand in engem Zusammenhang mit dem Aktienrecht. Die erste konzernrechtliche Regelung statuierte die Notverordnung des Reichspräsidenten über Aktienrecht92 vom 19. September 1931.93 Dort fand sich in § 226 Abs. 4 die Legaldefinition einer abhängigen Gesellschaft. Die wirtschaftliche Realität einer von einem anderen Unternehmen abhängigen Gesellschaft wurde damit rechtlich anerkannt. Darüber hinaus setzte das Aktiengesetz von 1937 Konzernen nur einen geringen rechtlichen Rahmen und regelte überwiegend Einzelfragen zu Konzernangelegenheiten. Die allgemein konzernfreundliche Stimmung spiegelte sich in geringen Schranken für herrschende Unternehmen und in dem Gedanken des „Vorrangs des Konzerninteresses“, wonach nachteilige Handlungen einer abhängigen Gesellschaft gerechtfertigt sein konnten, wenn sie im Konzerninteresse lagen.94
Erst durch das Aktiengesetz (AktG) von 196595 erfolgte eine umfassende Regelung des Konzernrechts. Die gesellschaftliche Sichtweise auf Konzerne kehrte sich in den Jahren zuvor um. Die mit Hoffnung auf wirtschaftliche Stabilität verbundene positive Konnotation wich einer kritischen Perspektive.96 Statt wirtschaftlicher Konzentration sollte der Wettbewerb gefördert werden.97 Außerdem mangelte es an Einflussgrenzen für herrschende Unternehmen und an Schutzmechanismen für die beherrschten Unternehmen sowie ihrer Aktionäre. Damit wuchs das Bedürfnis und die Forderungen nach einer umfassenden Regelung.98 Kernherausforderung und Hauptstreitpunkt diverser Gesetzesentwürfe war es, einerseits die wirtschaftlichen Vorteile einer einheitlichen Konzernlenkung zu ermöglichen und andererseits für ausreichenden Schutz der beherrschten Unternehmen sowie deren Aktionären zu sorgen.99 Schließlich wurde eine Ausgleichsregelung beschlossen. Solange kein Beherrschungsvertrag besteht („faktischer Konzern“), müssen demnach nachteilige Maßnahmen oder Handlungen einer beherrschten Gesellschaft durch die herrschende Gesellschaft bis zum Jahresende ausgeglichen werden. Kodifiziert ist dies heute in § 311 Abs. 2 AktG.
V. Konzerninsolvenzrecht
Zunächst befasste sich das AktG mit dem Konzern. Es entwickelte sich jedoch ein Bewusstsein dafür, dass der Umgang mit notleidenden Unternehmen wesentlicher Änderungen bedurfte. Offensichtlich wurde, dass das Insolvenzrecht hilfsbedürftigen Unternehmen keinen funktionierenden Rahmen für eine erfolgreiche Sanierung bot.100 Das auf Liquidation ausgerichtete Insolvenzrecht erwies sich als unökonomisch,101 veraltet102 und zur Abwendung der Insolvenz nicht mehr funktionsfähig.103 Eine 1978 eingesetzte Kommission für Insolvenzrecht rückte den Gedanken der Sanierung schließlich in den Vordergrund.104 In ihrem Bericht stellte sie einen gesetzlichen Rahmen für die Unternehmenssanierung als einen Schlüssel auf dem Weg zu einem modernen Insolvenzrecht dar.105 Die am 1. Januar 1999 in Kraft getretenen Insolvenzordnung106 ist entsprechend sanierungsfreundlich ausgerichtet. Sie löste in den alten Bundesländern die Konkursordnung und in den neuen Bundesländern die Gesamtvollstreckungsordnung107 ab.
Das Ziel der Unternehmenssanierung spiegelt sich in mehreren Normen der neuen InsO wider.108 Mit dem Insolvenzplanverfahren (§ 217 ff. InsO) wurde ein Sanierungsverfahren geschaffen. Darüber hinaus ist die übertragende Sanierung grundsätzlich zulässig (§ 162 InsO) und der von dem vorläufigen Insolvenzverwalter übernommene Betrieb ist in der Regel von diesem fortzuführen (§ 22 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 InsO).
Die neue Insolvenzordnung schuf zwar insolvenzrechtliche Vorteile für Konzerne. Sie vernachlässigte jedoch die rechtliche Situation der konzernverbundenen Gesellschaften. Die Insolvenzrechtskommission wollte dem Grundsatz der Haftungstrennung entsprechen sowie Eingriffe in die Unabhängigkeit der einzelnen konzernverbundenen Unternehmen verhindern und unterließ deshalb Schritte hin zu einer Verfahrenskonzentration und einer gemeinsamen Verwaltung konzernverbundener Insolvenzfälle.109 Diese Außerachtlassung der vielfach ausgeprägten wirtschaftlichen und tatsächlichen Beziehungen zwischen verschiedenen Gesellschaften eines Konzerns führte in der insolvenzrechtlichen Praxis zu Problemen.110 Große Konzerne bestehend aus vielen Gesellschaften führten im Insolvenzverfahren dazu, dass ebenso viele Insolvenzverwalter und Insolvenzgerichte involviert waren. Dies mündete in höheren Kosten, geringerer Kommunikation untereinander und einem ineffizienten Insolvenzverfahren für Konzerne. Diesen Problemen wurde am 30.01.2014 mit dem Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Erleichterung der Bewältigung von Konzerninsolvenz begegnet.111 Am 13.04.2017 wurde das neue Gesetz im Bundesgesetzblatt verkündet112 und trat am 21.04.2018 in Kraft. Das KIG beinhaltet diverse Normen, um den Ablauf von Konzerninsolvenzverfahren zu konzentrieren und sie so einfacher und effizienter auszugestalten. So enthielt das KIG als wesentliche Neuerung u.a. die ersten deutschen gesetzlich normierten Regelungen zu einem einheitlichen Gerichtsstand für konzernverbundene Gesellschaften (§ 3a-3e InsO) und der Bestellung eines Einheitsverwalters (56b InsO).
Details
- Seiten
- 206
- Erscheinungsjahr
- 2025
- ISBN (PDF)
- 9783631934067
- ISBN (ePUB)
- 9783631934074
- ISBN (Paperback)
- 9783631933640
- DOI
- 10.3726/b22693
- Sprache
- Deutsch
- Erscheinungsdatum
- 2025 (Juli)
- Schlagworte
- Bankruptcy Code Insolvenzrecht Verfahrenskonzentration Konzerninsolvenz USA Rechtsvergleich
- Erschienen
- Berlin, Bruxelles, Chennai, Lausanne, New York, Oxford, 2025. 206 S.
- Produktsicherheit
- Peter Lang Group AG