Das Kräfteverhältnis zwischen Testamentsvollstrecker und Erbe
Eine rechtsvergleichende Studie
Zusammenfassung
Der Autor führt den Leser in diesem Buch durch die verschiedensten Verästelungen des Rechts der Testamentsvollstreckung nach dem BGB und vergleicht die wesentlichen Aspekte mit den Rechtsordnungen der erwähnten Nachbarländer. Neben den aus diesem Vergleich gezogenen Erkenntnissen geht der Autor außerdem der Frage nach, ob die Forschungsmethode der funktionalen Rechtsvergleichung, hier im Wege des Mikrovergleichs, stets zu praktikablen Ergebnissen führt.
Leseprobe
Inhaltsverzeichnis
- Abdeckung
- Halbtitelseite
- Titelblatt
- Copyright-Seite
- Widmung
- Inhaltsverzeichnis
- Abkürzungsverzeichnis
- A Einleitung
- I Fragestellung
- II These und Forschungsansatz
- 1 Allgemeines zur Rechtsvergleichung
- 2 Der funktionale Ansatz
- III Gang der Arbeit
- B Länderberichte
- I Deutschland
- 1 Wesen der Testamentsvollstreckung
- 2 Dauer
- a) Abgrenzung des abstrakten Amtes vom konkreten Amtsinhaber
- b) Beginn der Testamentsvollstreckung
- c) Ende der Testamentsvollstreckung
- aa) Ende durch Zeitablauf
- bb) Allgemeine Beendigungsmöglichkeiten
- cc) Ende der Abwicklungsvollstreckung
- dd) Ende der Dauervollstreckung
- (1) Die „Endlosschleife“ des § 2210 S. 2 Alt. 2 BGB
- (a) Generationentheorie
- (b) Amtstheorie
- (c) Kombinations- und Primattheorie
- (d) Stellungnahme
- ee) Zusammenfassung
- 3 Rechtsmacht des Testamentsvollstreckers nach deutschem Recht
- a) Befugnisse des Testamentsvollstreckers
- aa) Abwicklungsvollstreckung
- (1) Grundfall: Verwaltungsbefugnis über den Nachlass, §§ 2205, 2206, 2216 ff. BGB
- (a) Grundsätzliches
- (b) Die Verpflichtungsbefugnis des Testamentsvollstreckers gem. §§ 2206, 2207 BGB
- (c) Die Verfügungsbefugnis des Testamentsvollstreckers
- (d) Verletzung der Verpflichtungs- oder Verfügungsbefugnis
- (aa) Überschreitungen des Innenverhältnisses
- (bb) Überschreitungen des Außenverhältnisses
- (aaa) Gutgläubiger Erwerb bei nicht ordnungsgemäßer Verwaltung
- (bbb) Ansprüche der Erben gegen den (gutgläubigen) Dritten?
- (cc) Zusammenfassung
- (2) Die Kernkompetenz des Testamentsvollstreckers
- (a) Außerkraftsetzung von Anordnungen, § 2216 Abs. 2 S. 2 BGB
- (b) Aufwendungsersatzanspruch, § 2218 Abs. 1 BGB i.V.m. § 670 BGB
- (3) Dispositives Recht
- (a) Ernennung eines Mitvollstreckers oder Nachfolgers, § 2199 BGB
- (b) Prozessführungsbefugnis
- (c) Vergütungsanspruch, § 2221 BGB
- (d) Kündigungsrecht, § 2226 BGB
- bb) Dauer- bzw. Verwaltungsvollstreckung, §§ 2209, 2210 BGB
- (1) Die Verwaltungsvollstreckung, § 2209 S. 1 Hs. 1 BGB
- (2) Die Dauervollstreckung, § 2209 S. 1 Hs. 2 BGB
- (3) Fazit
- cc) Sonderfall: Beaufsichtigende Testamentsvollstreckung, § 2208 Abs. 2 BGB
- b) Zusammenfassung
- 4 Schutz der Erben
- a) Beschränkungen der Rechtsmacht
- aa) Gebot der ordnungsgemäßen Verwaltung, § 2216 Abs. 1, Abs. 2 S. 1 BGB
- (1) Inhalt der Pflicht
- (2) Rechtsfolge bei nicht ordnungsgemäßer Verwaltung
- bb) Verbot der unentgeltlichen Verfügung, § 2205 S. 3 BGB
- (1) Voraussetzungen und Beweislast
- (2) Ausnahmeregelungen
- (3) Rechtsfolge
- cc) Beschränkung der Rechte des Testamentsvollstreckers gem. § 2208 Abs. 1 BGB
- (1) Inhaltliche Beschränkung, § 2208 Abs. 1 S. 1 BGB
- (2) Gegenständliche Beschränkung, § 2208 Abs. 1 S. 2 BGB
- dd) Zusammenfassung
- b) Ansprüche der Erben
- aa) Schadensersatzanspruch, § 2219 Abs. 1 BGB
- (1) Pflichtverletzung
- (2) Verschulden
- (3) Rechtsfolge: Schadensersatz
- bb) Entlassungsantrag, § 2227 BGB
- (1) Zeitpunkt der Entlassung
- (2) Der Beteiligtenbegriff
- (3) Entlassungsgründe
- (a) Grobe Pflichtverletzung
- (b) Unfähigkeit
- (c) Ungeschriebene Entlassungsgründe im Überblick
- (4) Rechtsfolge
- (5) Zusammenfassung
- cc) Freigabeverpflichtung, § 2217 Abs. 1 S. 1 BGB
- dd) Pflichten aus dem Auftragsverhältnis, § 2218 i.V.m. §§ 664, 666, 668, 670, 673 S. 2, 674 BGB
- (1) Hinzuziehung Dritter, § 664 BGB
- (2) Auskunfts- und Rechenschaftspflicht, § 666 BGB
- (3) Herausgabepflicht, § 667 BGB
- c) Ausschlagungsrecht gem. § 2306 Abs. 1 Var. 2 BGB
- 5 Zusammenfassung und Bewertung
- a) In zeitlicher Hinsicht
- b) Hinsichtlich der Rechtsmacht
- c) Hinsichtlich des Rechtsschutzes
- aa) Mögliche Lösungsansätze
- (1) Gerichtliche Aufsicht über Testamentsvollstreckungen
- (a) Aktuelle Rechtslage
- (b) Der Reformvorschlag der Akademie für Deutsches Recht
- (c) Analogie zu bereits bestehenden Aufsichtspflichten?
- (aa) Die insolvenzgerichtliche Aufsicht, § 58 InsO
- (bb) Die Aufsicht über die Nachlasspflegschaft
- (cc) Analogievoraussetzungen
- (aaa) Planwidrige Regelungslücke
- (bbb) Vergleichbare Interessenlage
- (ccc) Ergebnis
- (dd) Fazit
- (2) Einstweiliger Rechtsschutz?
- bb) Ergebnis
- d) Gesamtbewertung der Testamentsvollstreckung nach deutschem Recht
- II Österreich
- 1 Der Erbfall nach österreichischem Recht
- a) Erbrechtliche Grundsätze
- aa) Der Erbfall
- bb) Die ruhende Verlassenschaft
- cc) Das Verlassenschaftsverfahren
- dd) Die Einantwortung und das Prinzip der Universalsukzession
- b) Zusammenfassung
- 2 Die Testamentsvollstreckung nach österreichischem Recht
- a) Wesen der Testamentsvollstreckung
- aa) Die Rechtsnatur des „verwaltenden“ Testamentsvollstreckers
- bb) Die Rechtsnatur des „überwachenden“ Testamentsvollstreckers
- b) Dauer der Testamentsvollstreckung
- aa) Beginn der österreichischen Testamentsvollstreckung
- bb) Ende der österreichischen Testamentsvollstreckung
- cc) Zusammenfassung
- c) Rechtsmacht des Testamentsvollstreckers nach österreichischem Recht
- aa) Der überwachende Testamentsvollstrecker
- bb) Der verwaltende Testamentsvollstrecker
- cc) OGH v. 16.10.2003, Az. 2 Ob 239/03s – Anerkennung der Dauervollstreckung?
- dd) Sonstige Rechte
- ee) Zusammenfassung
- d) Rechtsschutz der österreichischen Erben
- aa) Enthebung des Testamentsvollstreckers aus wichtigem Grund
- bb) Schadensersatzanspruch der Erben
- cc) Überwachung durch das Verlassenschaftsgericht
- dd) Zusammenfassung
- 3 Bewertung der österreichischen Testamentsvollstreckung
- III Frankreich
- 1 Der Erbfall nach französischem Recht
- a) Das französische Erbrecht im Überblick
- aa) Gesetzliche Erbfolge
- bb) Gewillkürte Erbfolge
- cc) Das posthume Mandat nach französischem Recht
- b) Weitere Prinzipien des französischen Erbrechts
- aa) Principe de l’unité de la succession und Vonselbsterwerb
- bb) Die saisine
- (1) Kreis der saisine-Berechtigten
- (2) Übertragung und Wirkung der saisine
- c) Zusammenfassung
- 2 Die Testamentsvollstreckung nach französischem Recht
- a) Rechtsnatur der französischen Testamentsvollstreckung
- aa) Die Rechtsnatur im Allgemeinen
- bb) Abgrenzung zum administrateur provisoire
- cc) Abgrenzung zum mandataire à effet posthume
- dd) Zusammenfassung
- b) Dauer der französischen Testamentsvollstreckung
- aa) Anfangs- und Endpunkte
- bb) Abwicklungsspezifische Unterschiede
- c) Rechtsmacht des Testamentsvollstreckers nach französischem Recht
- aa) Die Amtsdurchführung ohne saisine, Art. 1028 CC
- (1) Grundsätzliches
- (2) Sicherungsmaßnahmen zur Nachlasssicherung, Art. 1029 CC
- bb) Die Vollstreckung mit saisine, Art. 1030, 1030-1 CC
- (1) Voraussetzung der saisine-Erteilung
- (2) Wirkungen der saisine-Erteilung
- (3) Der Einfluss des testament authentique auf das Erfordernis der saisine-Erteilung
- (4) Einflüsse der Erbrechtsreform 2006 auf die Verfügungsbefugnisse des Testamentsvollstreckers
- cc) Zusammenfassung und Bewertung
- d) Rechtsschutz der héritiers und légataires
- aa) Rechenschaftspflicht des Amtsinhabers, Art. 1033 Abs. 1 i.V.m. 2 CC
- bb) Schadensersatzanspruch der héritiers, Art. 1033 Abs. 3 CC
- cc) Entlassungsbefugnis des Nachlassgerichts, Art. 1026 CC
- dd) Überwachung durch das Nachlassgericht?
- ee) Zusammenfassung
- 3 Bewertung der französischen Testamentsvollstreckung
- C Rechtsvergleich
- I Dauer der Testamentsvollstreckung
- 1 Zeitablauf in Österreich
- 2 Zeitablauf in Frankreich
- a) Der Zeitablauf nach Art. 1031 f. CC
- b) Der Zeitablauf des mandat à effet posthume im funktionalen Vergleich
- aa) Mandat posthume und Dauervollstreckung im funktionalen Vergleich
- bb) Übertragung der Ergebnisse auf das deutsche Recht
- cc) Fazit
- 3 Zusammenfassung und Bewertung
- II Das Kräftegleichgewicht der Parteien
- 1 Das Kräftegleichgewicht im österreichischen Recht
- a) OGH v. 14.02.2008, Az. 2 Ob 1/08y – Entlassungsbefugnis der Erben
- b) OGH v. 22.05.1998, Az. 2 Ob 105/98z – Entlassungsbefugnis der Verlassenschaftsgerichte
- aa) Ermittlung einer Vergleichsbasis
- bb) Ausgestaltung der österreichischen Entlassungsbefugnis der Gerichte
- c) Übertragung der Grundsätze auf das deutsche Recht
- d) Ergebnis
- 2 Das Kräftegleichgewicht im französischen Recht
- a) Das Zustimmungsmodell des Art. 1029 CC
- b) Einschränkung der saisine (Verfügungsverbote)
- aa) Verfügungsverbot über Immobiliar- und Kapitalvermögen
- bb) Verfügungsverbot über den quotité indisponible
- c) Entlassungsbefugnis der französischen Nachlassgerichte
- d) Übertragung der Grundsätze auf das deutsche Recht
- aa) Zum Zustimmungsvorbehalt der Erben in Sicherungsmaßnahmen aus Art. 1029 CC
- bb) Zur Verfügungsbeschränkung über den quotité indisponible
- e) Fazit
- 3 Ergebnis
- III Fazit
- 1 Die Außenseiterstellung der deutschen 30-Jahres-Frist
- 2 Die beaufsichtigende Testamentsvollstreckung als romanisch-germanisches Grundmodell
- 3 Differenzen im Erbenschutz
- 4 Plädoyer für einen funktional-systematischen Vergleichsansatz
- D Reformvorschläge
- I Die Reform des § 2210 BGB
- II Ein novellierter Zustimmungsvorbehalt
- 1 Für Verfügungsgeschäfte
- 2 Für Verpflichtungsgeschäfte
- III Die Reform der Entlassungsoption des § 2227 BGB
- E Schlussbetrachtung
- Literaturverzeichnis
- Rechtsprechungsverzeichnis
Abkürzungsverzeichnis
a. A. |
andere Ansicht |
a. E. |
am Ende |
a. F. |
alte Fassung |
allg. |
allgemein/allgemeine |
allg. M. |
allgemeine Meinung |
Az. |
Aktenzeichen |
BayObLGZ |
Entscheidungen des Bayerischen Obersten Landesgerichts in Zivilsachen |
BeckRS |
Beck-Rechtsprechung |
BGH |
Bundesgerichtshof |
BGHZ |
Entscheidungen des Bundesgerichtshofes in Zivilsachen |
Bull. civ. |
Bulletin des arrêts des chambres civiles |
BVerfG |
Bundesverfassungsgericht |
BVerfGE |
Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts |
bzw. |
beziehungsweise |
Cass. civ. |
Cour de Cassation (Kassationshof Frankreich), Zivilkammer |
C. Riom |
Cour d’Appel de Riom (Berufungsgericht Riom) |
d. h. |
das heißt |
EBzRV |
Erläuternde Bemerkungen zur Regierungsvorlage |
Einl. v. |
Einleitung von |
FGPrax |
Praxis der freiwilligen Gerichtsbarkeit |
Gazette |
Gazette du Palais |
ggf. |
gegebenenfalls |
hins. |
hinsichtlich |
h. M. |
herrschende Meinung |
insb. |
insbesondere |
jdfls. |
jedenfalls |
jew. |
jeweils |
JW |
Juristische Wochenschrift |
LG |
Landgericht |
m. Anm. |
mit Anmerkung |
MDR |
Monatsschrift für Deutsches Recht |
MittRhNotK |
Mitteilungen der Rheinischen Notarkammer |
NJOZ |
Neue Juristische Online-Zeitschrift |
NJWE-FER |
NJW-Entscheidungsdienst Familien- und Erbrecht |
NJW-RR |
NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht |
OGH |
Der oberste Gerichtshof der Republik Österreich |
OLG |
Oberlandesgericht |
OLGZ |
Entscheidungen der Oberlandesgerichte in Zivilsachen |
RG |
Reichsgericht |
RGZ |
Entscheidungen des Reichsgerichts in Zivilsachen |
RIS-Justiz |
Rechtsinformationszentrum des Bundes (Österreich) für Justiz |
Seuff’A |
Seuffert’s Archiv, Archiv für Entscheidungen der obersten Gerichte in den deutschen Staaten |
sog. |
sogenannt(er) |
SZ |
Entscheidungen des Österreichischen Obersten Gerichtshofs in Zivilsachen (amtliche Entscheidungssammlung Österreichs) |
Tribunal |
Tribunal Civil de Laval |
Civ. Laval |
|
vgl. |
vergleiche |
Vorb. |
Vorbemerkung |
A Einleitung
I Fragestellung
Die Testamentsvollstreckung ist ein wichtiges Instrument der Nachfolgeplanung. Das Interesse (vor allem wohlhabender) Familien an einer Drittverwaltung und -abwicklung des zu Lebzeiten erlangten Vermögens beschäftigte die Gesellschaft seit jeher. Seit vielen Jahrzehnten ist die Testamentsvollstreckung daher Gegenstand vieler letztwilliger Verfügungen, auch von Adligen: So stammte die erste in Deutschland dokumentierte Anordnung einer Testamentsvollstreckung von König Friedrich II. von Preußen im Jahr 17691 und damit aus einer Zeit lange vor der Schaffung des BGB. Bis zu dessen Inkrafttreten im Jahre 1900 existierten lediglich vereinzelte landesrechtliche Regelungen zum Themenkomplex der Testamentsvollstreckung (z.B. 3. Teil 2. Kapitel §§ 15 ff. Codeus Maximilianeus Bavaricus Civilis 1756;2 1. Teil 12. Kapitel §§ 557 ff. Allgemeines Landrecht für die Preußischen Staaten 1794;3 §§ 2230 ff. Bürgerliches Gesetzbuch für das Königreich Sachsen 18634).5 Indem sich der Gesetzgeber bei der Erarbeitung eines einheitlich-deutschen Zivilgesetzes in mehreren Sitzungen mit der Kodifizierung des Rechts der Testamentsvollstreckung befasste, schuf er mit der Kodifikation des BGB einen einheitlichen Rechtsrahmen für die drittgesteuerte Nachlassaufteilung. Das Resultat: die §§ 2197 ff. BGB.6 Nach diesen Vorschriften kann der Testamentsvollstrecker7 mit umfassenden Verwaltungs- und Vollstreckungsbefugnissen ausgestattet werden.8
Allerdings rückte das Recht der Testamentsvollstreckung im BGB schnell in den Mittelpunkt einiger Kontroversen. Besonders einzelne Aspekte der Dauer- bzw. Verwaltungsvollstreckung stehen bis heute immer wieder in der Kritik. Bisweilen wird die Dauer- und Verwaltungsvollstreckung genutzt, um Erben permanent oder vorübergehend vom Zugriff auf ihren Erbteil auszuschließen. Das LG Düsseldorf hatte beispielsweise über die Rechtmäßigkeit der Anordnung einer Dauervollstreckung zu entscheiden, die so lange bestehen sollte, wie der Erbe der „Scientology-Church“9 angehört.10
Den Mittelpunkt der juristischen Diskussion über die Dauervollstreckung bildete jedoch das sog. „Hohenzollern“-Urteil:11 Der BGH hatte darüber zu entscheiden, wie lange eine Dauervollstreckung andauern darf.12 Dieser Adelsstreit, dessen juristische Aufarbeitung durch den BGH von einer Vielzahl namhafter Autoren besprochen13 (und teils kritisiert) wurde, zeigt eindrücklich, dass der Streit über den Umfang der Rechtsmacht des Testamentsvollstreckers bis heute nicht abgeklungen ist.
Auch unabhängig vom „Hohenzollern“-Urteil hat das Schrifttum zur Testamentsvollstreckung Kritikpunkte geäußert, die an Aktualität nicht verloren haben. Angegriffen wird insbesondere die für unangemessen stark gehaltene Rechtsmacht des Testamentsvollstreckers14 und der im Vergleich dazu unzureichende Rechtsschutz der Erben.15 Ferner wird hinterfragt, warum der Testamentsvollstrecker keiner Aufsicht durch das Nachlassgericht unterliegt,16 denn generell sei die Missbrauchsgefahr durch den Amtsinhaber als hoch einzuschätzen.17 Jüngst hat Rainer Zimmermann den Testamentsvollstrecker auch – zugegebenermaßen etwas überspitzt – als „superbefreit und superermächtigt“ bezeichnet.18 Die aufgezeigte Kritik lässt vor allem eines erkennen: Den Wunsch nach einem ausgeglichenen Kräfteverhältnis zwischen Testamentsvollstrecker und Erben.
Doch ungeachtet der Kritik im Schrifttum sind die Regelungen zur Testamentsvollstreckung im deutschen Erbrecht seit Inkrafttreten des BGB weitestgehend unverändert geblieben.19 Insbesondere die Regelungen zur Dauertestamentsvollstreckung sind trotz der dargestellten Bedenken seit der Kodifikation des Erbrechts im BGB nicht reformiert worden.20 Die Untätigkeit des Gesetzgebers im Hinblick auf diese Thematik regt zur Prüfung an, ob die geäußerte Kritik auch tatsächlich berechtigt ist. Es ist außergewöhnlich, dass der Gesetzgeber eine Norm bzw. einen Normenkomplex über so viele Jahre unberührt lässt. Beruht die gesetzgeberische Missachtung der kritischen Stimmen darauf, dass die §§ 2197 ff. BGB die Testamentsvollstreckung in ein stimmiges System einbetten?
II These und Forschungsansatz
Dass eine positive Antwort auf die zuvor aufgeworfene Frage nach der Ausgewogenheit der Regelungen zur Testamentsvollstreckung im deutschen Recht gefunden wird, erscheint im Kontext der vorstehenden Kritik unwahrscheinlich. Vielmehr ist die These aufzustellen, dass das Kräfteverhältnis zwischen Testamentsvollstrecker und Erben (entsprechend der doch beachtlichen Literaturstimmen) unausgewogen, nämlich zulasten der Erben ausgestaltet ist.
Um die Defizite des deutschen Rechts der Testamentsvollstreckung, welche diese Arbeit aufdecken soll, zu beheben, wird diese Arbeit einen Blick auf das Erbrecht von zwei europäischen Nachbarstaaten werfen. Die Forschungsmethode, der sich diese Arbeit bedient, ist daher die der Rechtsvergleichung. Es handelt sich hierbei um eine Methode, die durch die Studie verschiedener ausländischer Rechtsordnungen alternative Lösungswege für juristische Fragestellungen aufzeigt.21 Insbesondere ist es möglich, bestehende Rechtsnormen im nationalen Recht dahingehend zu überprüfen, ob sie das jeweils aufgeworfene Rechtsproblem im Vergleich am besten lösen.22
1 Allgemeines zur Rechtsvergleichung
Eine Rechtsvergleichung kann sich entweder auf einzelne Rechtsinstitute (Mikrovergleichung)23 oder ganze, systematische und gesellschaftliche Zusammenhänge (Makrovergleichung)24 beziehen. In dieser Arbeit sollen die einzelnen Rechtsnormen zur Testamentsvollstreckung und ergänzend dazu bei Bedarf die Grundzüge des jeweiligen Erbrechts sowie die einschlägige Rechtsprechung der miteinander zu vergleichenden Länder nur insoweit erörtert werden, als dies notwendig ist, um das Institut „Testamentsvollstreckung“ in seinem Spannungsfeld zum Erben bzw. der Erbengemeinschaft zu erfassen. Diese Arbeit beschränkt sich somit auf eine Mikrovergleichung.
Die Rechtsvergleichung spielt in der Praxis eine große Rolle für die Gesetzgebung, Rechtsprechung, Rechtsvereinheitlichung sowie die Forschung und Lehre.25 Daher soll diese Arbeit im Ergebnis einen Reformvorschlag zu ausgewählten Vorschriften des Testamentsvollstreckerrechts produzieren und so das Spannungsverhältnis zwischen dem Testamentsvollstrecker und den Erben an den Schnittstellen auflösen, an denen sich in dieser Arbeit ein unangemessenes Kräfteungleichgewicht zeigen wird. Insofern soll diese Arbeit der Gesetzgebung und grundsätzlich auch der Rechtsvereinheitlichung dienen.
2 Der funktionale Ansatz
Für diese Arbeit ist vor allem die funktionale Rechtsvergleichung26 von Bedeutung, da von einer begrifflichen Identität der noch zu erörternden Aspekte nicht immer die Rede sein kann.27 Es ist daher von Vorteil, den Vergleich anhand des Sinnes und Zwecks der behandelten Vorschriften durchzuführen. In der funktionalen Rechtsvergleichung wird ein bestimmtes, soziales Problem formuliert, welches sodann hinsichtlich der vorhandenen gesetzlichen Regelungen in den verschiedenen Rechtsordnungen lösungsorientiert verglichen wird.28 Voraussetzung dafür ist selbstverständlich, dass ein Äquivalent zum Modell der Drittverwaltung in der Nachlassabwicklung in den verglichenen Rechtsordnungen gefunden wird29 und dieses Konzept auch von den diesen Rechtsordnungen unterworfenen Gesellschaften als regelungsbedürftig wahrgenommen wird.30
Der Ansatz der funktionalen Rechtsvergleichung sah sich im Laufe der Zeit einiger Kritik31 ausgesetzt. Die wichtigsten Kritikpunkte32 lauten wie folgt: Der funktionale Ansatz vermute irrigerweise, dass die verglichenen Lösungswege einen identischen Stellenwert in ihren Rechtsordnungen besitzen.33 Gleichwertigkeit gehe aber nicht zwangsweise mit Vergleichbarkeit einher.34 Der funktionale Vergleich sei so dafür prädestiniert, „Äpfel mit Birnen“ zu vergleichen.35 Ferner sei es unvorteilhaft, die Grenzen der juristischen und der sozialen Realität verwischen zu lassen.36 Außerdem sei es schwer, die generelle Funktion einer Vorschrift bzw. eines Komplexes von Normen zu bestimmen, da jede Rechtsordnung aufgrund individueller gesellschaftlicher, politischer oder ökonomischer Probleme entstanden sei. Da aber nur Gleiches miteinander vergleichbar sei, stelle dieser Umstand die funktionale Betrachtungsweise immer dann vor Herausforderungen, wenn dem (augenscheinlich) selben Problem verschiedene Entstehungsgründe zugrundeliegen.37
Tatsächlich ist nicht von der Hand zu weisen, dass die Methode der funktionalen Rechtsvergleichung aufgrund der angesprochenen Probleme noch nicht ausgereift ist. Insbesondere fehlt es diesbezüglich an notwendigen, immanenten Grenzen. Daher wird diese Arbeit im weiteren Verlauf herausarbeiten, inwiefern der funktionale Vergleich isoliert betrachtet überhaupt eine Inspirationswirkung für den Gesetzgeber entfalten kann.38 So wird diese Arbeit den Funktionalitätsgedanken in der Rechtsvergleichung weiterentwickeln, wenn auch auf andere Weise als bisher geschehen.39 Ferner soll mit der Anwendung dieser Vergleichsmethode nicht ausgedrückt werden, dass andere Vergleichsansätze unbrauchbar sind.40 Tatsächlich dürfte es immer auf den Einzelfall ankommen, ob man den Vergleich begrifflich, funktional oder auf sonstige Weise anstellt.41 Wie sich allerdings zeigen wird, stellt die im deutschen Recht vorgenommene Unterscheidung der Testamentsvollstreckung zwischen Abwicklungs- und Dauervollstreckung die Vergleichbarkeit vor gewisse Herausforderungen, denen sich der funktionale Ansatz grundsätzlich am besten stellen kann.42
III Gang der Arbeit
Um den Rechtsvergleich so breit wie möglich zu gestalten, sollen diejenigen ausländischen (Erb-)Rechtsordnungen mit der Testamentsvollstreckung nach deutschem Recht verglichen werden, die sich hinsichtlich ihres Aufbaus sowie ihrer Rechtslage größtmöglich voneinander unterscheiden. Dabei soll die Suche nach den Vergleichsrechtsordnungen auf Kontinentaleuropa beschränkt werden, um das Aufkommen von für den Verfasser unüberbrückbaren Sprachdifferenzen auszuschließen.
Für diese Arbeit werden im Ergebnis die Rechtsordnungen der Länder Frankreich und Österreich herangezogen. Diese eignen sich für den in dieser Arbeit angestrebten Vergleich, da sie sich sowohl von der deutschen Rechtslage als auch untereinander unterscheiden. Zur Unterscheidung in aller Kürze:43
Die Machtfülle des französischen Testamentsvollstreckers hängt maßgeblich von der Erteilung der dinglichen Verfügungsgewalt über den Nachlass, der sog. saisine,44 ab. Bemerkenswert ist, dass ihre Erteilung nicht den gesetzlichen Regelfall darstellt. Das Grundmodell des französischen Testamentsvollstreckers, der Vollstrecker ohne saisine, nimmt quasi keinen Einfluss auf die Nachlassaufteilung, welche von den Rechtsnachfolgern durchzuführen ist. Erhält der französische Testamentsvollstrecker jedoch die saisine durch testamentarische Anordnung, darf er an der Nachlassabwicklung in erheblichem Umfang mitwirken.45
Der österreichische Testamentsvollstrecker ist im Gegensatz dazu in seiner Verfügungsbefugnis sehr beschränkt und soll im Wesentlichen nur überwachen, ob die Erben die Verlassenschaft nach dem Willen des Verstorbenen aufteilen. Eine Überwachung ist jedoch häufig von vornherein nicht angezeigt, da der österreichische Erbfall von Amts wegen staatlich abgewickelt wird und die Erben insofern keine große Rolle für die Aufteilung spielen.46 Darüber hinaus werden die Amtshandlungen des Testamentsvollstreckers, sollte er ausnahmsweise Verfügungsbefugnisse vom Erblasser erhalten haben, vom österreichischen Nachlassgericht (dem Verlassenschaftsgericht) überwacht.47
Die beiden dargestellten Ansätze unterscheiden sich erheblich von dem deutschen Leitbild des Abwicklungsvollstreckers, der bisweilen auch etwas polemisch als „Generalvollstrecker“48 genannt wird. Die Ansätze sind mithin dazu geeignet, zu einer Reform der deutschen Rechtslage zu inspirieren.
Den ersten Teil dieser Arbeit bilden daher die Länderberichte [B] für das deutsche, österreichische und französische Recht. Dort soll ein besonderes Augenmerk auf den Punkten „Wesen der Testamentsvollstreckung“, „Dauer“, „Rechtsmacht des Testamentsvollstreckers“ sowie „Rechtsschutz der Rechtsnachfolger“ liegen. Nach Darlegung und Bewertung der einzelnen Rechtslagen soll sich ein Rechtsvergleich [C] der Frage widmen, wie die herangezogenen Rechtsordnungen die herausgearbeiteten Schwachstellen des deutschen Rechts lösen würden. Aufbauend auf den Ergebnissen des Rechtsvergleichs folgen verschiedene Reformvorschläge [D]. Eine Schlussbetrachtung [E] rundet die Arbeit ab.
Details
- Seiten
- XVIII, 242
- Erscheinungsjahr
- 2025
- ISBN (PDF)
- 9783631940341
- ISBN (ePUB)
- 9783631940358
- ISBN (Paperback)
- 9783631940211
- DOI
- 10.3726/b23034
- Sprache
- Deutsch
- Erscheinungsdatum
- 2026 (Januar)
- Schlagworte
- Erben Testament Österreich Frankreich mandataire posthume Machthaber Erblasser Testamentsvollstrecker Rechtsschutz Rechtsmacht Dauer Reform Testamentsvollstreckung Rechtsvergleichung
- Erschienen
- Berlin, Bruxelles, Chennai, Lausanne, New York, Oxford, 2025. xviii, 244 S.
- Produktsicherheit
- Peter Lang Group AG