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Das verschärfte Anforderungsprofil an Aktionärsvertreter im Aufsichtsrat

by Theresa Degner (Author)
©2021 Thesis 284 Pages
Series: Zivilrechtliche Schriften, Volume 78

Summary

Nur qualifizierte Aufsichtsräte sind in der Lage, den Vorstand effektiv zu überwachen. Die Autorin untersucht, ob sich das Anforderungsprofil an Aktionärsvertreter im Aufsichtsrat verschärft hat. Zeitlich und ursächlich wird dabei an die Finanzkrise ab dem Jahr 2007 angeknüpft. Die Autorin erörtert zunächst folgende Merkmale: Sachkunde, eine Förderung des unterrepräsentierten Geschlechts, Unabhängigkeit, Zuverlässigkeit sowie zeitliche Verfügbarkeit. Sodann wird untersucht, ob sich das Anforderungsprofil zusätzlich über die Rechtsfolgen bei Nichterfüllung der hinzugekommenen Anforderungen verschärft hat. Die Autorin arbeitet heraus, dass sich das Anforderungsprofil seit dem Jahr 2007 moderat verschärft hat. Dabei lassen sich eine große Anzahl der Novellen auf die Finanzkrise zurückführen.

Table Of Contents

  • Cover
  • Titel
  • Copyright
  • Autorenangaben
  • Über das Buch
  • Zitierfähigkeit des eBooks
  • Inhaltsverzeichnis
  • Abkürzungsverzeichnis
  • Kapitel 1. Einführung
  • A. Einleitung
  • A. Gang der Untersuchung
  • B. Terminologisches
  • Kapitel 2. Der Aufsichtsrat in der Aktiengesellschaft
  • A. Aufgaben des Aufsichtsrats
  • B. Bestellung des Aufsichtsrats
  • I. Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer
  • II. Aufsichtsratsmitglieder der Aktionärsvertreter
  • 1. Wahl durch die Hauptversammlung, § 101 Abs. 1 S. 1 AktG
  • a. Beschlussvorschlag des Aufsichtsrats, § 124 Abs. 3 S. 1 AktG
  • b. Beschlussvorschlag der Aktionäre, § 122 AktG
  • 2. Entsendung, § 101 Abs. 2 S. 1 AktG
  • Kapitel 3. Reformen des Anforderungsprofils der Aktionärsvertreter im Aufsichtsrat
  • A. Reformen im Rahmen des § 100 AktG
  • I. Die Voraussetzungen des § 100 Abs. 1 AktG
  • II. Ausschlusstatbestände
  • 1. Höchstzahl an Aufsichtsratsmandaten
  • a. Grundsatz nach dem AktG
  • aa. Zehn Mandate, § 100 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 AktG
  • bb. Das Konzernprivileg, § 100 Abs. 2 S. 2 AktG
  • cc. Das Vorsitzendenmandat, § 100 Abs. 2 S. 3 AktG
  • b. Regelungen in den Sondergesetzen
  • aa. Nach dem KWG
  • (1) Vier bzw. zwei Mandate, § 25d Abs. 3 S. 1 Nr. 4 bzw. Nr. 3 KWG als lex specialis
  • (2) Fünf Mandate, § 25d Abs. 3a Nr. 3 KWG als lex generalis
  • bb. Nach dem VAG: Fünf Mandate, § 24 Abs. 4 S. 2 Hs. 1 VAG
  • cc. Nach dem KAGB
  • c. Nach dem DCGK: Fünf bzw. zwei Mandate, Ziffer C.4 bzw. C.5 DCGK
  • aa. Fünf Mandate, Ziffer C.4 DCGK
  • bb. Zwei Mandate, Ziffer C.5 DCGK
  • d. Zwischenergebnis zu 1.
  • 2. Mitgliedschaft entgegen dem Organisationsgefälle
  • 3. Überkreuzverflechtungen
  • 4. Wechsel von einem Vorstands-​ zu einem Aufsichtsratsamt: Generelles und gemäßigtes Cooling-​off
  • a. Grundsatz nach dem AktG: Generelles Cooling-​off
  • b. Regelungen in den Sondergesetzen
  • aa. Nach dem KWG und VAG: Gemäßigtes Cooling-​off
  • bb. Nach dem KAGB
  • c. Nach dem DCGK: Gemäßigtes Cooling-​off
  • d. Zwischenergebnis zu 4.
  • 5. Unvereinbarkeit von Vorstands-​ und Aufsichtsratsamt
  • a. Der Unvereinbarkeitsgrundsatz, § 105 Abs. 1 AktG
  • b. Regelungen in den Sondergesetzen
  • aa. Nach dem KWG
  • bb. Nach dem VAG und KAGB
  • c. Nach dem DCGK
  • d. Zwischenergebnis zu 5.
  • III. Zwischenergebnis zu A.
  • B. Reformen weiterer Qualifikationsmerkmale
  • I. Sachkunde/​Professionalisierung
  • 1. Im Aktiengesetz
  • a. Sachkunde in Form der gesetzlichen Mindestkenntnisse
  • b. Sachkunde in Form einer Finanzexpertise und Sektorvertrautheit, § 100 Abs. 5 AktG
  • aa. Ein Mitglied als Finanzexperte, § 100 Abs. 5 Hs. 1 AktG
  • bb. Sektorvertrautheit der Gesamtheit der Mitglieder, § 100 Abs. 5 Hs. 2 AktG.
  • (1) Gesamtheit der Mitglieder
  • (2) Vertrautheit mit dem Sektor, in dem die Gesellschaft tätig ist
  • (a) Vertrautheit durch intensive Weiterbildungen
  • (b) Vertrautheit über ein Beteiligungsmanagement
  • (c) Vertrautheit der Angehörigen beratender Berufe
  • 2. Regelungen in den Sondergesetzen
  • a. Individuelle Sachkunde nach dem KWG, VAG und KAGB
  • aa. Anwendbarkeit von § 24 Abs. 2 S. 1 VAG auf Aufsichtsräte
  • bb. Inhaltliche Anforderungen an die individuelle Sachkunde
  • b. Sachkunde des Aufsichtsrats „in seiner Gesamtheit“
  • 3. Nach dem DCGK: Erstellung eines Kompetenzprofils
  • a. Diversität im Sinne des Kodex, Ziffer C.1 S. 2 DCGK
  • b. Festzulegende Altersgrenze, Ziffer C.2 DCGK
  • 4. Zwischenergebnis zu I.
  • II. Förderung des unterrepräsentierten Geschlechts im Aufsichtsrat
  • 1. Im Aktiengesetz: Maßnahmen des FüPoG
  • a. Feste Geschlechterquoten, § 96 Abs. 2 und Abs. 3 AktG
  • aa. Feste Geschlechterquoten nach § 96 Abs. 2 AktG
  • (1) Das Prinzip der Gesamterfüllung, § 96 Abs. 2 S. 2 AktG
  • (2) Das Prinzip der Getrennterfüllung, § 96 Abs. 2 S. 3 AktG
  • (3) Nachträglicher Widerspruch, § 96 Abs. 2 S. 5 AktG
  • (4) Berechnung der festen Quote, § 96 Abs. 2 S. 4 AktG
  • bb. Feste Geschlechterquoten nach § 96 Abs. 3 AktG
  • b. Festlegung einer Zielgröße, § 111 Abs. 5 S. 1 AktG
  • 2. Regelungen in den Sondergesetzen
  • 3. Nach dem DCGK
  • 4. Zwischenergebnis zu II.
  • III. Unabhängigkeit/​Vorliegen von Interessenkonflikten
  • 1. Im AktG
  • a. Implizite Regelungen im Aktiengesetz zu Interessenkonflikten
  • b. Aufsichtsratstätigkeit bei einem Wettbewerber
  • 2. Regelungen in den Sondergesetzen
  • a. Nach dem KWG und VAG
  • b. Nach dem KAGB
  • 3. Nach dem DCGK
  • a. Abstrakte Unabhängigkeitsmerkmale: Unabhängigkeit von der Gesellschaft, deren Vorstand und einem kontrollierenden Aktionär
  • aa. Unabhängigkeit von einem kontrollierenden Aktionär
  • bb. „Persönliche Beziehung“ im Sinne des Kodex
  • cc. „Geschäftliche Beziehung“ im Sinne des Kodex
  • dd. „Wesentlicher und nicht nur vorübergehender Interessenkonflikt“ im Sinne des Kodex
  • b. Konkreter Indikatorenkatalog fehlender Unabhängigkeit
  • c. Empfohlene Anzahl unabhängiger Mitglieder
  • d. Geschäftliche oder persönliche Beziehung zu einem Wettbewerber
  • e. Zwischenergebnis zu 3.
  • 4. Zwischenergebnis zu III.
  • IV. Zuverlässigkeit und zeitliche Verfügbarkeit
  • 1. Zuverlässigkeit
  • a. Nach dem KWG und VAG
  • b. Nach dem KAGB
  • c. Zwischenergebnis zu 1.
  • 2. Zeitliche Verfügbarkeit
  • a. Nach dem KWG
  • b. Nach dem VAG und KAGB
  • c. Nach dem DCGK
  • d. Zwischenergebnis zu 2.
  • 3. Ausstrahlungswirkung auf das Aktiengesetz
  • V. Zwischenergebnis zu B.
  • C. Ergebnis Kapitel 3
  • I. Reformen des AktG
  • II. Reformen des KWG
  • III. Reformen des VAG
  • IV. Reformen des KAGB
  • V. Reformen des DCGK
  • VI. Fazit
  • Kapitel 4. Folgen bei Nichterfüllung des Anforderungsprofils
  • A. Nichterfüllen der gesetzlichen Anforderungen
  • I. Nichtigkeit der Aufsichtsrätewahl, § 250 AktG
  • 1. Nichterfüllung von § 100 Abs. 1, Abs. 2 AktG
  • 2. Nichterfüllung von § 105 Abs. 1 AktG
  • 3. Nichterfüllung der festen Geschlechterquote, „Politik des leeren Stuhls“
  • 4. Zwischenergebnis zu I.
  • II. Anfechtbarkeit der Aufsichtsrätewahl, § 251 AktG
  • 1. Das Relevanzkriterium
  • 2. Wahlanfechtung im Bereich des Anforderungsprofils an Aktionärsvertreter im Aufsichtsrat
  • a. Verstoß gegen die Ausschlusstatbestände des KWG und VAG
  • b. Nichterfüllen der Vorschriften des Merkmals „Sachkunde“
  • aa. Nichtvorliegen der gesetzlichen Mindestkenntnisse
  • bb. Nichterfüllung von § 100 Abs. 5 AktG
  • (1) Fehlen eines Finanzexperten nach § 100 Abs. 5 Hs. 1 AktG
  • (a) Wirksame Bestellung
  • (b) Möglichkeit der Wahlanfechtung
  • (2) Fehlen der Sektorvertrautheit nach § 100 Abs. 5 Hs. 2 AktG
  • cc. Verstoß gegen die Sachkunderegelungen in den Sondergesetzen
  • c. Nichterfüllen der Vorschriften zur Unabhängigkeit/​Vorliegen von Interessenkonflikten
  • aa. Verstoß gegen das Aktiengesetz
  • bb. Verstoß gegen das KWG und VAG
  • cc. Verstoß gegen das KAGB
  • d. Nichterfüllen der Vorschriften der Merkmale „Zuverlässigkeit“ und „zeitliche Verfügbarkeit“
  • e. Zwischenergebnis zu 2.
  • III. Rechtsfolgen der Wahlnichtigkeit
  • 1. Rechtsfolgen der Wahlnichtigkeit auf die Beschlussfassung
  • a. Die Lehre vom fehlerhaft bestellten Organ
  • aa. Dogmatische Herleitung
  • bb. Tatbestandsvoraussetzungen
  • b. Gerichtliche Bestellung nach § 104 Abs. 2 AktG
  • aa. § 104 Abs. 2 AktG analog
  • bb. § 104 Abs. 2 AktG unter aufschiebender Bedingung
  • cc. § 104 Abs. 2 AktG nach Teilanerkenntnis
  • dd. Stellungnahme
  • c. Die Relevanztheorie
  • aa. BGH, Urteil vom 19.02.2013
  • bb. Stellungnahme
  • cc. Der Beschlussvorschlag nach § 124 Abs. 3 S. 1 AktG
  • 2. Rechtsfolgen der Wahlnichtigkeit auf die Beschlussfähigkeit
  • 3. Zwischenergebnis zu III.
  • IV. Haftung eines Aufsichtsratsmitglieds
  • 1. Wirksam bestellte Aufsichtsratsmitglieder
  • a. Innenhaftung nach §§ 116 S. 1, 93 Abs. 2 S. 1 AktG
  • aa. Verstoß gegen die Vorschlagsverantwortung
  • (1) Sorgfaltspflichtverletzung
  • (2) Business Judgment Rule, § 93 Abs. 1 S. 2 AktG
  • (a) Unternehmerische Entscheidung
  • (b) Handeln zum Wohle der Gesellschaft
  • (c) Angemessene Information als Grundlage des Handelns
  • (d) Guter Glauben
  • (e) Zwischenergebnis zu (2)
  • (3) Verschulden
  • (4) Kausaler Schaden der Gesellschaft
  • (5) Zwischenergebnis zu aa.
  • bb. Nichtvorliegen der Mindestkenntnisse
  • (1) Sorgfaltspflichtverletzung
  • (2) Business Judgment Rule, § 93 Abs. 1 S. 2 AktG
  • (a) Unternehmerische Entscheidung
  • (b) Handeln zum Wohle der Gesellschaft
  • (c) Angemessene Information als Grundlage des Handelns
  • (d) Zwischenergebnis zu (2)
  • (3) Verschulden
  • (4) Kausaler Schaden der Gesellschaft
  • (5) Zwischenergebnis zu bb.
  • cc. Verstöße im Rahmen der festzulegenden Zielgröße/​Zielfrist für den Frauenanteil im Aufsichtsrat
  • (1) Unterlassene oder fehlerhafte Berichterstattung über die festgelegte Zielgröße/​Zielfrist
  • (a) Sorgfaltspflichtverletzung
  • (b) Business Judgment Rule, § 93 Abs. 1 S. 2 AktG
  • (c) Verschulden
  • (d) Kausaler Schaden der Gesellschaft
  • (e) Zwischenergebnis zu (1)
  • (2) Unterlassene oder fehlerhafte Festlegung der Zielgröße/​Zielfrist
  • (a) Sorgfaltspflichtverletzung
  • (b) Business Judgment Rule, § 93 Abs. 1 S. 2 AktG
  • (c) Verschulden
  • (d) Kausaler Schaden der Gesellschaft
  • (e) Zwischenergebnis zu (2)
  • (3) Nichterreichen der Zielgröße
  • (4) Zwischenergebnis zu cc.
  • dd. Nichterfüllen der Vorschriften zur Unabhängigkeit/​Vorliegen von Interessenkonflikten
  • (1) Nichtoffenlegung des Interessenkonflikts
  • (a) Treuepflichtverletzung
  • (b) Business Judgment Rule, § 93 Abs. 1 S. 2 AktG
  • (c) Verschulden
  • (d) Kausaler Schaden der Gesellschaft
  • (e) Zwischenergebnis zu (1)
  • (2) Fehlerhaftes Abstimmungsverhalten
  • (a) Treuepflichtverletzung
  • (b) Business Judgment Rule, § 93 Abs. 1 S. 2 AktG
  • (c) Verschulden
  • (d) Kausaler Schaden
  • (e) Zwischenergebnis zu (2)
  • (3) Zwischenergebnis zu dd.
  • ee. Zwischenergebnis zu a.
  • b. Außenhaftung
  • aa. Mögliche Pflichtverletzungen
  • bb. Haftung nach §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB
  • cc. Haftung nach §§ 280 Abs. 1, 311 Abs. 3 S. 2 BGB
  • dd. Deliktische Haftung
  • (1) Haftung nach § 823 Abs. 1 BGB
  • (2) Haftung nach § 823 Abs. 2 BGB
  • (3) Haftung nach § 826 BGB
  • ee. Zwischenergebnis zu b.
  • c. Strafrechtliche Haftung
  • aa. Strafrechtliche Haftung vor wirksamer Bestellung
  • (1) Straftatbestände des AktG und des HGB
  • (2) Straftatbestände des StGB
  • (a) Strafbarkeit nach § 266 Abs. 1 StGB
  • (b) Strafbarkeit nach § 263 Abs. 1 StGB
  • (aa) Objektiver Betrugstatbestand
  • (bb) Subjektiver Betrugstatbestand
  • (3) Zwischenergebnis zu aa.
  • bb. Strafrechtliche Haftung nach wirksamer Bestellung
  • d. Zwischenergebnis zu 1.
  • 2. Fehlerhaft bestellte Aufsichtsratsmitglieder
  • a. Innenhaftung nach §§ 116 S. 1, 93 Abs. 2 S. 1 AktG
  • aa. Anwendbarkeit auf fehlerhaft bestellte Aufsichtsräte
  • bb. Rechtswidriger Amtsantritt
  • (1) Sorgfaltspflichtverletzung
  • (2) Business Judgment Rule, § 93 Abs. 1 S. 2 AktG
  • (3) Verschulden
  • (4) Kausaler Schaden
  • cc. Zwischenergebnis zu a.
  • b. Außenhaftung
  • aa. Haftung nach § 823 Abs. 2 BGB
  • bb. Haftung nach § 826 BGB
  • cc. Zwischenergebnis zu b.
  • c. Strafrechtliche Haftung
  • aa. Strafrechtliche Haftung vor fehlerhafter Bestellung
  • (1) Haftung nach allgemeinen strafrechtlichen Gesichtspunkten
  • (2) Strafbarkeit nach §§ 263 Abs. 1, 13 Abs. 1 StGB
  • bb. Strafrechtliche Haftung nach fehlerhafter Bestellung
  • d. Zwischenergebnis zu 2.
  • 3. Zwischenergebnis zu IV.
  • V. Anfechtbarkeit der Entlastung eines Aufsichtsratsmitglieds
  • 1. BGH, Urteil vom 25.11.2002
  • 2. Nichterfüllen der persönlichen Voraussetzungen
  • VI. Zwischenergebnis zu A.
  • B. Nichterfüllen der Anforderungen des DCGK
  • I. Der Deutsche Corporate Governance Kodex
  • II. Verstoß gegen den DCGK: Haftung eines Aufsichtsrats
  • 1. Innenhaftung nach §§ 116 S. 1, 93 Abs. 2 S. 1 AktG
  • a. Erklärungskonforme Nichtbefolgung des DCGK
  • aa. Empfehlungen als Teil des objektiven Sorgfaltsrahmens
  • bb. Anwendung auf das Anforderungsprofil
  • b. Erklärungswidrige Nichtbefolgung des DCGK
  • aa. Sorgfaltspflichtverletzung
  • bb. Business Judgment Rule, § 93 Abs. 1 S. 2 AktG
  • cc. Verschulden
  • dd. Kausaler Schaden
  • ee. Zwischenergebnis zu b.
  • c. Zwischenergebnis zu 1.
  • 2. Außenhaftung
  • 3. Strafrechtliche Haftung
  • 4. Zwischenergebnis zu II.
  • III. Die Entsprechenserklärung in § 161 AktG: Das comply-​or-​explain-​Prinzip
  • IV. Verstoß gegen § 161 AktG
  • 1. Anfechtbarkeit von Hauptversammlungsbeschlüssen bei fehlerhafter Entsprechenserklärung
  • a. Unterlassene Aktualisierung der Entsprechenserklärung
  • aa. Anfechtbarkeit des Entlastungsbeschlusses
  • (1) BGH, Urteil vom 16.02.2009
  • (2) BGH, Urteil vom 21.09.2009
  • bb. Anfechtbarkeit von Wahlbeschlüssen
  • (1) OLG München, Urteil vom 06.08.2008
  • (2) LG Hannover, Urteil vom 17.03.2010
  • (3) BGH, Urteil vom 09.10.2018
  • cc. Stellungnahme
  • (1) Anfechtbarkeit des Entlastungsbeschlusses
  • (2) Keine Anfechtbarkeit von Wahlbeschlüssen
  • b. Fehlerhafter Vergangenheitsteil der Entsprechenserklärung
  • c. Zwischenergebnis zu 1.
  • 2. Haftung des einzelnen Aufsichtsratsmitglieds bei fehlerhafter Entsprechenserklärung
  • a. Innenhaftung nach §§ 116 S. 1, 93 Abs. 2 S. 1 AktG
  • aa. Sorgfaltspflichtverletzung
  • bb. Business Judgment Rule, § 93 Abs. 1 S. 2 AktG
  • cc. Verschulden
  • dd. Kausaler Schaden
  • ee. Zwischenergebnis zu a.
  • b. Außenhaftung
  • aa. Haftung nach §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB
  • bb. Prospekthaftung
  • cc. Deliktische Haftung
  • (1) Haftung nach § 823 Abs. 1 BGB
  • (2) Haftung nach § 823 Abs. 2 BGB
  • (a) Haftung nach §§ 823 Abs. 2 BGB, 161 AktG
  • (b) Haftung nach §§ 823 Abs. 2 BGB, 331 Nr. 1 HGB
  • (aa) Schutzgesetzcharakter
  • (bb) Angaben in der Entsprechenserklärung als „Verhältnisse der Gesellschaft“
  • (cc) Tathandlung
  • (dd) Verschulden
  • (ee) Kausaler Schaden
  • (ff) Zwischenergebnis zu (b)
  • (c) Haftung nach §§ 823 Abs. 2 BGB, 400 Abs. 1 Nr. 1 AktG
  • (aa) Schutzgesetzcharakter
  • (bb) Angaben in der Entsprechenserklärung als „Verhältnisse der Gesellschaft“
  • (cc) Tathandlung
  • (dd) Zwischenergebnis zu (c)
  • (d) Haftung nach §§ 823 Abs. 2 BGB, 263 Abs. 1 StGB
  • (aa) Schutzgesetzcharakter
  • (bb) Objektiver Betrugstatbestand
  • (cc) Subjektiver Betrugstatbestand
  • (dd) Zwischenergebnis zu (d)
  • (e) Haftung nach §§ 823 Abs. 2 BGB, 264a Abs. 1 StGB
  • (f) Haftung nach §§ 823 Abs. 2 BGB, 265b Abs. 1 StGB
  • (g) Zwischenergebnis zu (2)
  • (3) Haftung nach § 826 BGB
  • (4) Zwischenergebnis zu cc.
  • dd. Zwischenergebnis zu b.
  • c. Strafrechtliche Haftung
  • aa. Strafbarkeit nach § 334 Abs. 1 Nr. 1d) HGB
  • bb. Strafbarkeit nach § 266 Abs. 1 Alt. 2 StGB
  • cc. Zwischenergebnis zu c.
  • d. Zwischenergebnis zu 2.
  • 3. Zwischenergebnis zu IV.
  • V. Zwischenergebnis zu B.
  • C. Ergebnis Kapitel 4.
  • Kapitel 5. Ausblick und Zusammenfassung
  • A. Ausblick: Quo vadis Aufsichtsrat?
  • I. Änderung der Unternehmensverfassung
  • II. Ressortbildung innerhalb des Gremiums
  • III. Verstärkte Professionalisierung der Aufsichtsratsarbeit
  • IV. Angepasste Vergütungsstruktur für Aufsichtsräte
  • B. Zusammenfassung in Thesen
  • Literaturverzeichnis

Bibliografische Information der Deutschen Nationalbibliothek
Die Deutsche Nationalbibliothek verzeichnet diese Publikation
in der Deutschen Nationalbibliografie; detaillierte bibliografische
Daten sind im Internet über
http://dnb.d-nb.de abrufbar.

Zugl.: Freiburg (Breisgau), Univ., Diss., 2020.

ISBN 978-3-631-84831-9 (Print)

Peter Lang – Berlin · Bern · Bruxelles · New York ·
Oxford · Warszawa · Wien

Autorenangaben

Theresa Degner studierte sowohl Wirtschafts- als auch Rechtswissenschaften an der Goethe-Universität Frankfurt am Main. Vor Abschluss Ihrer Promotion an der Albert-Ludwigs-Universität Freiburg im Breisgau absolvierte sie die Zweite juristische Staatsprüfung am Landgericht Tübingen.

Über das Buch

Nur qualifizierte Aufsichtsräte sind in der Lage, den Vorstand effektiv zu überwachen. Die Autorin untersucht, ob sich das Anforderungsprofil an Aktionärsvertreter im Aufsichtsrat verschärft hat. Zeitlich und ursächlich wird dabei an die Finanzkrise ab dem Jahr 2007 angeknüpft. Die Autorin erörtert zunächst folgende Merkmale: Sachkunde, eine Förderung des unterrepräsentierten Geschlechts, Unabhängigkeit, Zuverlässigkeit sowie zeitliche Verfügbarkeit. Sodann wird untersucht, ob sich das Anforderungsprofil zusätzlich über die Rechtsfolgen bei Nichterfüllung der hinzugekommenen Anforderungen verschärft hat. Die Autorin arbeitet heraus, dass sich das Anforderungsprofil seit dem Jahr 2007 moderat verschärft hat. Dabei lassen sich eine große Anzahl der Novellen auf die Finanzkrise zurückführen.

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Kapitel 2. Der Aufsichtsrat in der Aktiengesellschaft

A. Aufgaben des Aufsichtsrats

Es soll nicht darauf ankommen, ein möglichst vollständiges Bild der gesetzlichen Aufgaben des Aufsichtsrats darzustellen. Vielmehr sollen die Hauptaufgabenfelder angerissen werden. Nach § 111 Abs. 1 AktG hat der Aufsichtsrat die Geschäftsführung zu überwachen. Die zur Erfüllung dieser Aufgabe nötigen Rechte werden in der Norm nicht abschließend geregelt.3 Ergänzend hervorzuheben ist die wohl wichtigste Kompetenz des Aufsichtsrats, die sich aus § 84 AktG ergebende Personalkompetenz des Aufsichtsrats für den Vorstand.4 Der Aufsichtsrat ist zuständig für die Bestellung und das Abberufen von Vorstandsmitgliedern, die Ernennung des Vorstandsvorsitzenden sowie ihren Widerruf.5 Ebenso ist er zuständig für den Abschluss und die Kündigung der Anstellungsverträge oder diese ersetzende schuldrechtliche Vereinbarungen.6

§ 111 Abs. 1 AktG bezieht sich sowohl auf eine vergangenheitsbezogene Kontrolle als auch auf eine zukunftsorientierte Überwachung (präventive Kontrolle) und Beratung.7 Dies hat der BGH schon im Jahr 1991 festgestellt.8 Dabei umfasst beides nicht die gesamte Geschäftsführung des Vorstands, sondern nur Maßnahmen mit besonderer Bedeutung für die Leitung der Gesellschaft (Leitungsmaßnahmen)9 und wesentliche Einzelmaßnahmen.10 Die Begriffe „Geschäftsführung“ in § 111 Abs. 1 AktG und „Leitung der Gesellschaft“ in § 76 Abs. 1 AktG stimmen inhaltlich überein.11 Maßnahmen, die der Vorstand außerhalb der Geschäftsführung beziehungsweise Leitung gegenüber anderen ←29 | 30→Organen vornimmt, wie beispielsweise die Einberufung der Hauptversammlung, sind somit von der Überwachungspflicht ausgenommen.12 Eine lückenlose Überwachung der Geschäftsführung/​Leitung des Vorstands würde das Zeit-​ und Personalkontingent des Aufsichtsrats sprengen. Maßstab der Überwachungspflicht ist der jeweilige Gesellschaftszweck.13 Im Lichte dessen hat der Aufsichtsrat das Handeln des Vorstands auf Rechtmäßigkeit, Ordnungsmäßigkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu prüfen.14 Inzwischen zählen zu den zu überwachenden Gegenständen auch die in § 289c Abs. 2, Abs. 3 HGB aufgezählten Belange der sozialen beziehungsweise nachhaltigen Unternehmensführung.15 Grundlage der Überwachungspflicht sind in den meisten Fällen die Vorstandsberichte nach § 90 AktG.16 Bei konkreten Anhaltspunkten, in Krisenzeiten sowie bei besonderen Ereignissen ist der Aufsichtsrat zusätzlich angehalten, weitere Berichte anzufordern beziehungsweise sich die nötigen Informationen zu beschaffen.17

B. Bestellung des Aufsichtsrats

Insgesamt gibt es fünf Bestellungsformen für Aufsichtsratsmitglieder einer Aktiengesellschaft: die Bestellung des ersten Aufsichtsrats durch die Gründer (§ 30 Abs. 1 S. 1 AktG), die gerichtliche Bestellung (§ 104 AktG), die Wahl von Aufsichtsräten nach Mitbestimmungsgesetzen (Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer) sowie die Wahl durch die Hauptversammlung nach § 101 Abs. 1 S. 1 AktG beziehungsweise die Entsendung nach § 101 Abs. 2 AktG (Aufsichtsratsmitglieder der Aktionärsvertreter).18

←30 | 31→

I. Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer

Vorschriften bezüglich einer Wahl von Arbeitnehmern in den Aufsichtsrat finden sich im MitbestG, DrittelbG, MontanMitbestG, MontanMitbestErgG sowie dem MgVG. Unterschieden wird zwischen einfacher und paritätischer Mitbestimmung. Besteht im Aufsichtsrat ein Übergewicht der Anteilseignerseite, liegt einfache Mitbestimmung vor. Parität wird als ein Verhältnis zweier Partner aufgefasst, in dem keine Seite imstande ist, eine von ihr gewünschte Entscheidung ohne die Zustimmung der anderen Seite oder doch eines Teils von ihr zu erzwingen, in dem daher auch jede Seite die andere hindern kann, ihre Ziele allein durchzusetzen.19 Im Aufsichtsrat ist mithin Parität bei einem Gleichauf von Arbeitnehmer-​ und Anteilseignerbank gegeben.

II. Aufsichtsratsmitglieder der Aktionärsvertreter

1. Wahl durch die Hauptversammlung, § 101 Abs. 1 S. 1 AktG

Schwerpunkt der vorliegenden Arbeit sind die Anteilseignervertreter im Aufsichtsrat. Diese werden in der Regel durch Wahl der Hauptversammlung nach § 101 Abs. 1 S. 1 AktG bestellt. Danach werden die Mitglieder des Aufsichtsrats von der Hauptversammlung gewählt, soweit sie nicht in den Aufsichtsrat zu entsenden oder als Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer zu wählen sind. Die Vorschrift weist damit die Kompetenz zur Bestellung von Aufsichtsratsmitgliedern grundsätzlich der Hauptversammlung zu.20 Dies ist Ausdruck eines gesellschaftsrechtlichen Grundprinzips, nämlich dem, dass die Eigentümer der Gesellschaft –​ zumindest mittelbar wegen § 84 Abs. 1 S. 1 AktG –​ über die Bestellung der Geschäftsleiter, also des Vorstands, entscheiden dürfen.21

Durch die Wahl, die Bekanntgabe und die zumindest konkludent erklärte Annahme entsteht ein organschaftliches Verhältnis des gewählten Aufsichtsrats zur Gesellschaft.22 Ein daneben bestehendes Anstellungsverhältnis ist abzulehnen.23 Im Gegensatz zu der Situation bei der Bestellung des Vorstands ist ←31 | 32→unklar, wer die Gesellschaft bei dem Abschluss eines derartigen Vertrags des einzelnen Aufsichtsrats mit der Gesellschaft vertreten sollte.24 Damit folgen Rechte und Pflichten der Aufsichtsräte allein aus ihrer Organstellung, mithin aus gesetzlichen Vorschriften, der Satzung sowie aus den Festsetzungen der Hauptversammlung.25

a. Beschlussvorschlag des Aufsichtsrats, § 124 Abs. 3 S. 1 AktG

Nach § 124 Abs. 3 S. 1 AktG hat der Aufsichtsrat in der Bekanntmachung der Tagesordnung Vorschläge zur Beschlussfassung der Hauptversammlung über die Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern zu machen. Der Vorstand hat diesbezüglich kein Vorschlagsrecht. Dadurch soll verhindert werden, dass der Vorstand Einfluss auf die Auswahl der Personen nimmt, die ihn überwachen und beraten sollen.26 Im Ergebnis führt ein vom Vorstand gemachter Vorschlag zur Anfechtbarkeit des Wahlbeschlusses.27 Bei einem mitbestimmten Aufsichtsrat bedürfen die Beschlüsse über Vorschläge zur Wahl von Aufsichtsräten nur der Mehrheit der Stimmen der Aktionärsvertreter.28 Auf die inhaltlichen Anforderungen, die an den Beschlussvorschlag des Aufsichtsrats zu stellen sind, und die Frage der Rechtsfolgen bei fehlerhaften Vorschlägen wird im Laufe der Arbeit eingegangen.29

b. Beschlussvorschlag der Aktionäre, § 122 AktG

Aktionäre können einen Beschlussvorschlag zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern entweder im Wege eines Einberufungs-​ oder eines Ergänzungsverlangens auf die Tagesordnung bringen. Ist nach § 122 Abs. 1 S. 1 Hs. 1 AktG die ←32 | 33→Hauptversammlung auf Verlangen der Aktionäre einzuberufen (Einberufungsverlangen), kann dies mit einem Antrag, eine Aufsichtsratswahl zum Gegenstand der Beschlussfassung zu machen, verbunden werden. Dann ist nach § 124 Abs. 3 S. 3 AktG kein Wahlvorschlag des Aufsichtsrats mehr nötig. Eine solche Konstellation, in der es lediglich auf den Antrag der Aktionäre ankommt, kann aus Gründen der Rechtssicherheit auch für die Verwaltung vorteilhaft sein.30

Nach § 122 Abs. 2 S. 1 AktG können Aktionäre verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt werden (Ergänzungsverlangen). Sie können mithin einen eigenen Wahlvorschlag unterbreiten. Der Vorschlag kann entweder ein Gegenvorschlag (§§ 127, 126 AktG) zu einem Vorschlag des Aufsichtsrats sein oder initiativ von der Aktionärsseite ausgehen. Bei einer Initiative der Aktionärsseite ist ebenso kein Wahlvorschlag des Aufsichtsrats mehr nötig.

2. Entsendung, § 101 Abs. 2 S. 1 AktG

Schließlich können Anteilseignervertreter durch Entsendung bestellt werden, § 101 Abs. 2 S. 1 AktG. Das Recht selbst wird mit Benennung des zukünftigen Aufsichtsratsmitglieds durch den Entsendungsberechtigten ausgeübt, wobei auch hier die Bestellung erst durch die Annahme des Entsendeten (gegenüber der Gesellschaft) wirksam wird.31 Ein praktischer Bedarf der Entsendung besteht bei der Sicherung des Einflusses bestimmter Gruppen wie der der öffentlichen Hand.32


3 Oetker, ErfurterKomm-​AktG, § 111 Rn. 1; Koch, in: Hüffer/​Koch, AktG, § 111 Rn. 1. Vergleiche beispielsweise § 111 Abs. 2 bis Abs. 4 AktG.

4 Koch, in: Hüffer/​Koch, AktG, § 111 Rn. 1.

5 Koch, in: Hüffer/​Koch, AktG, § 84 Rn. 1.

6 Vgl. § 84 Abs. 1 S. 5 AktG „gilt sinngemäß für den Anstellungsvertrag“; Koch, in: Hüffer/​Koch, AktG, § 84 Rn. 1.

7 BGH, Urteil vom 25.03.1991 –​ II ZR 188/​89 = NJW 1991, 1830; Grigoleit/​Tomasic in: Grigoleit, AktG, § 111 Rn. 4 ff.

8 BGH, Urteil vom 25.03.1991 –​ II ZR 188/​89 = NJW 1991, 1830.

9 Vgl. § 76 AktG: Leitung der Aktiengesellschaft.

10 Habersack, in: MüKo-​AktG, § 111 Rn. 20; Säcker/​Rehm, DB 2008, 2814.

11 Hoffmann-​Becking, in: Münchener Hdb GesellR 4, § 29 Rn. 28.

12 Hoffmann-​Becking, in: Münchener Hdb GesellR 4, § 29 Rn. 28.

13 Grigoleit/​Tomasic, in: Grigoleit, AktG, § 111 Rn. 39.

14 BGH, Urteil vom 12.07.1979 –​ III ZR 154/​77 = NJW 1979, 1879, 1881; BGH, Urteil vom 25.03.1991 –​ II ZR 188/​89 = NJW 1991, 1830, 1831; Spindler, in: Spindler/​Stilz AktG, § 111 Rn. 14; Mertens/​Cahn, in: KölnerKomm-​AktG, § 111 Rn. 14; Habersack, in: MüKo-​AktG, § 111 Rn. 53; Koch, in: Hüffer/​Koch, AktG, § 111 Rn. 14; Säcker/​Rehm, DB 2008, 2814, 2817.

15 Spindler, in: Spindler/​Stilz AktG, § 111 Rn. 14.

16 Hoffmann-​Becking, in: Münchener Hdb GesellR 4, § 29 Rn. 29; Grigoleit/​Tomasic, in: Grigoleit, AktG, § 111 Rn. 41.

17 BGH, Urteil vom 11.12.2006 –​ II ZR 243/​05 = BeckRS 2007, 1178; OLG Stuttgart, Urteil vom 29.02.2012 –​ 20 U 3/​11 = BeckRS 2012, 5280; Hasselbach, NZG 2012, 41; Lieder, EWiR 2012, 303, 304.

18 Koch, in: Hüffer/​Koch, AktG, § 101 Rn. 1.

19 Mitbestimmungsurteil des BVerfG, Urteil vom 01.03.1979 –​ 1 BvR 532, 533/​77, 419/​78, 1 BvL 21/​78 (verbundene Verfahren) = BeckRS 1979, 106451.

Details

Pages
284
Publication Year
2021
ISBN (Hardcover)
9783631848319
ISBN (PDF)
9783631850695
ISBN (ePUB)
9783631850701
ISBN (MOBI)
9783631850718
DOI
10.3726/b18199
Language
German
Publication date
2021 (March)
Keywords
Sachkunde Professionalisierung Geschlechterquote Unabhängigkeit Fehlerhaftes Bestellungsverhältnis Ausstrahlungswirkung Wahlanfechtung Zuverlässigkeit
Published
Berlin, Bern, Bruxelles, New York, Oxford, Warszawa, Wien, 2021. 284 S.
Product Safety
Peter Lang Group AG

Biographical notes

Theresa Degner (Author)

Theresa Degner studierte sowohl Wirtschafts- als auch Rechtswissenschaften an der Goethe-Universität Frankfurt am Main. Vor Abschluss Ihrer Promotion an der Albert-Ludwigs-Universität Freiburg im Breisgau absolvierte sie die Zweite juristische Staatsprüfung am Landgericht Tübingen.

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Title: Das verschärfte Anforderungsprofil an Aktionärsvertreter im Aufsichtsrat