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Die Bestimmung einer weiteren angemessenen Beteiligung in gemeinsamen Vergütungsregeln und in Tarifverträgen nach § 32a Abs. 4 UrhG

von Thomas Grabig (Autor:in)
©2006 Dissertation XXXVIII, 238 Seiten

Zusammenfassung

Die Frage, wann ein Urheber oder ausübender Künstler angemessen an der Nutzung seines Werkes beteiligt ist, gehört zu den schwierigsten und umstrittensten Fragen des Urhebervertragsrechts. Die Novelle des Urhebervertragsrechts des Jahres 2002 eröffnet nunmehr die Möglichkeit, durch Tarifverträge oder gemeinsame Vergütungsregeln dieses Problem auf generell abstrakter Ebene zu lösen. Nach § 32a Abs. 4 UrhG können solche Kollektivvereinbarungen neben einer Vergütung für die Einräumung von Nutzungsrechten eine weitere angemessene Beteiligung für die Bestsellersituation (§ 32a Abs. 1 UrhG) vorsehen. Damit soll den Parteien urheberrechtlicher Nutzungsverträge Rechtssicherheit für den Fall besonders erfolgreicher Werknutzung verschafft werden. Die Arbeit untersucht die rechtlichen Rahmenbedingungen einer solchen Kollektivvereinbarung und kommt zu dem Ergebnis, dass solche Regelungen zwar rechtlich möglich sind, aber nur einen geringen praktischen Anwendungsbereich erlangen werden.

Details

Seiten
XXXVIII, 238
Erscheinungsjahr
2006
ISBN (Paperback)
9783631549735
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Deutschland Nutzungsentgelt Bestseller Kollektivvertrag Urhebervertragsrecht Tarifvertrag Vergütungsregel Urheberrechtsvertrag Bestsellerparagraph
Erschienen
Frankfurt am Main, Berlin, Bern, Bruxelles, New York, Oxford, Wien, 2006. XXXVIII, 238 S.
Produktsicherheit
Peter Lang Group AG

Biographische Angaben

Thomas Grabig (Autor:in)

Der Autor: Thomas Grabig wurde 1967 in Karl-Marx-Stadt (heutiges Chemnitz) geboren. Er studierte Rechtswissenschaften in Potsdam und Berlin. Das Erste juristische Staatsexamen legte er 1998 ab. Nach dem Referendariat beim Kammergericht schloss er im Jahre 2002 das Zweite juristische Staatsexamen ab. Der Autor ist seit 2003 als Rechtsanwalt in Berlin tätig.

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Titel: Die Bestimmung einer weiteren angemessenen Beteiligung in gemeinsamen Vergütungsregeln und in Tarifverträgen nach § 32a Abs. 4 UrhG