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§ 42a UrhG – Zwangslizenz im Spannungsfeld zwischen Kartellrecht und Immaterialgüterrecht

von Tim Kraft (Autor:in)
©2006 Dissertation 162 Seiten

Zusammenfassung

§ 42a UrhG wurde im Rahmen der Urheberrechtsnovelle 2003 in das UrhG eingefügt, mit dem Ziel, das deutsche Urheberrecht auf eine Linie mit europarechtlichen Vorgaben zu bringen. Allerdings ist die Norm inhaltlich nicht neu – sie entspricht in ihrem Wortlaut exakt dem bei der Novelle gestrichenen § 61 UrhG. § 42a UrhG ordnet eine Zwangslizenz an: Die Norm liegt damit an der Schnittstelle zwischen den Immaterialgüterrechten und dem Kartellrecht. Das Verhältnis zwischen den beiden Rechtsgebieten ist zuletzt Gegenstand der Entscheidungen des EuGH in Sachen IMS Health und des BGH in Sachen Standard Spundfass gewesen. Die Rechtsprechung hat darin Tatbestandsvoraussetzungen für kartellrechtlich motivierte Zwangslizenzen an Immaterialgüterrechten formuliert. Kann anhand der ergangenen Urteile eine eindeutige Haltung der Judikatur zu den Tatbestandsvoraussetzungen für kartellrechtlich motivierte Zwangslizenzen festgestellt werden, so liegt es nahe, diese einer Blaupause gleich an § 42a UrhG anzulegen. Es ist möglich, dass die Norm einerseits den europäischen Vorgaben widerspricht, andererseits aber im Einklang mit dem von der Rechtsprechung aufgestellten Konzept liegt.

Details

Seiten
162
Jahr
2006
ISBN (Paperback)
9783631554760
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Deutschland Standard Spundfass Zwangslizenz Kartellrecht Immaterialgüterrecht Urheberrecht
Erschienen
Frankfurt am Main, Berlin, Bern, Bruxelles, New York, Oxford, Wien, 2006. 161 S.

Biographische Angaben

Tim Kraft (Autor:in)

Der Autor: Tim Kraft, geboren 1975 in Aachen; Studium der Rechtswissenschaften an der Universität Augsburg, der Kingston University, Kingston-upon-Thames (Großbritannien) und der Universität zu Köln; Referendariat beim Oberlandesgericht Köln; Promotion am Lehrstuhl für Bürgerliches Recht, Handels- und Gesellschaftsrecht und Gewerblichen Rechtsschutz an der Universität zu Köln; seit 2005 als Rechtsanwalt mit Schwerpunkt im «Grünen Recht» tätig.

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Titel: § 42a UrhG – Zwangslizenz im Spannungsfeld zwischen Kartellrecht und Immaterialgüterrecht