Das Policenmodell
Anwaltliche Auswertung und gerichtliche Aufarbeitung eines legislativen Fehlgriffs
Zusammenfassung
Leseprobe
Inhaltsverzeichnis
- Abdeckung
- Titelblatt
- Copyright-Seite
- Hingabe
- Inhaltsverzeichnis
- Vorwort
- Einleitung
- A. Gegenstand und Ziel der Untersuchung
- B. Gang der Untersuchung
- Kapitel 1 Entstehung und Entwicklung des Policenmodells im Lichte des deutschen und europäischen Versicherungsvertragsrechts
- A. Entstehung des Policenmodells
- I. Europarechtliche Vorgaben
- 1. Versuch der Harmonisierung des Versicherungsvertragsrechts
- 2. Harmonisierung des Aufsichtsrechts – drei Generationen von Richtlinien
- a) Erste und Zweite Richtliniengeneration
- b) Dritte Richtliniengeneration
- II. Umsetzung durch den deutschen Gesetzgeber
- 1. Vertragsschluss vor dem Jahr 1994
- 2. Umsetzung der Dritten Richtliniengeneration im Jahr 1994
- a) Informationspflichten nach § 10a VAG a.F.
- b) Aufnahme der Vorschrift des § 5a VVG a.F. und des Policenmodells
- aa) Motive für die Einführung des § 5a VVG a.F. und des Policenmodells
- bb) Inhaltliche Zielsetzung des § 5a VVG a.F.
- c) Antragsmodell
- B. Tatbestand und Rechtsfolgen des § 5a VVG a.F.
- I. Wortlaut und Tatbestand des § 5a VVG a.F.
- 1. Vertragsschluss
- a) Antragstellung des Versicherungsnehmers
- aa) Invitatio ad offerendum seitens des Versicherungsnehmers
- bb) Antrag seitens des Versicherungsnehmers
- b) Rumpfvertrag ohne Einbeziehung der AVB
- aa) Argumente für die Wirksamkeit eines Rumpfvertrags
- bb) Potentielle Auswirkungen des § 5a VVG a.F. auf den Rumpfvertrag
- c) Wirksamwerden des Vertrags unter Einbeziehung der AVB
- aa) Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Vertrags
- bb) Bewertung
- d) Mögliche Abgabe des Antrags durch den Versicherer
- e) Zugang der Verbraucherinformation
- f) Wirksame Widerspruchsbelehrung
- 2. Widerspruch und Rechtsfolgen
- a) Unterbliebener Widerspruch
- b) Ausgeübter Widerspruch
- c) Lösungsrecht des Versicherungsnehmers vor Zugang des Versicherungsscheins
- d) Versicherungsfall vor Ablauf der Widerspruchsfrist, § 5a Abs. 2 VVG a.F.
- e) Erlöschen des Widerspruchsrechts, § 5a Abs. 2 S. 4 VVG a.F.
- 3. Leistungsstörungen beim Antragsmodell – potentieller Übergang zum Policenmodell
- a) Kein Erhalt der Verbraucherinformation vor Antragstellung
- b) Kein vollständiger oder fehlerfreier Erhalt der Verbraucherinformation
- II. Richtlinienkonforme Umsetzung
- 1. Richtlinienkonformität des Policenmodells
- a) Für eine Richtlinienkonformität des Policenmodells
- b) Gegen eine Richtlinienkonformität des Policenmodells
- c) Zwischenergebnis
- 2. Richtlinienkonformität des § 5a Abs. 2 S. 4 VVG a.F.
- C. Telos eines Widerspruchsrechts bei Lebensversicherungen
- I. Allgemeines Ziel von Lösungsrechten
- II. Ziel eines Widerspruchsrechts bei der Lebensversicherung
- 1. Kritische Betrachtung der Notwendigkeit eines Widerspruchsrechts
- 2. Erforderlichkeit des Widerspruchsrechts beim Policenmodell
- D. Verhältnis zwischen Antrags- und Policenmodell
- I. Ausgangspunkt im Gesetz
- 1. Policenmodell als Ausnahmeregelung
- 2. Policenmodell als zivilrechtliche Sanktion
- 3. Policenmodell als gleichwertiges Vertragsabschlussmodell
- II. Ablauf in der Praxis
- 1. Erstes Gespräch mit einem Versicherungsvermittler beim Antragsmodell
- 2. Erstes Gespräch mit einem Versicherungsvermittler beim Policenmodell
- III. Überwiegen des Policenmodells als Abschlussmodell in der Praxis
- E. Historische Entwicklung der Vorschrift des § 5a VVG a.F.
- I. Änderung der Fassung des § 5a VVG a.F. im Jahr 2001
- 1. Inhalt und Hintergrund
- 2. Folgen
- II. Änderung der Fassung des § 5a VVG a.F. im Jahr 2004
- 1. Inhalt und Hintergrund
- 2. Folgen
- F. Ende des Policenmodells
- I. Grundsätzliche Abschaffung des Policenmodells
- II. Neue Regelungen nach dem neuen VVG
- III. Ausnahmeregelung zum potentiellen, faktischen Fortbestand des Policenmodells?
- 1. Vertragsschluss unter Einbeziehung der AVB
- 2. Information und Beratung des Versicherungsnehmers nach neuem Recht
- 3. Ausschlussfrist für das Widerspruchsrecht
- IV. Einführung der Musterwiderrufsbelehrung
- V. Kritik an der Abschaffung des Policenmodells
- VI. Zwischenergebnis
- Kapitel 2 Genese des ewigen Widerspruchsrechts
- A. Rechtsprechung bis zur Entstehung des ewigen Widerspruchsrechts
- I. Inhalt der Entscheidungen des BGH
- 1. BGH v. 28.1.2004 – IV ZR 58/03
- a) Sachverhalt
- b) Entscheidung
- 2. BGH v. 24.10.2007 – IV ZR 94/05
- a) Sachverhalt
- b) Entscheidung
- 3. BGH v. 24.11.2010 – IV ZR 252/08
- a) Sachverhalt
- b) Entscheidung
- II. Inhalt der Entscheidungen der OLG
- 1. Rechtsdogmatische Einordnung des Vertrags nach dem Policenmodell
- 2. Einordnung der Richtlinienkonformität des Policenmodells an sich und des § 5a Abs. 2 S. 4 VVG a.F.
- 3. Gleichstellung des Policenmodells und des Antragsmodells
- III. Einordnung der Rechtsprechung
- 1. Geringe Anzahl an ober- und höchstgerichtlichen Entscheidungen bis zum Jahr 2013
- a) BGH
- b) OLG
- 2. Beginn der Klagenflut ab den Jahren 2011 und 2012
- B. Die Frage der Europarechtskonformität der Ausschlussfrist und die Geburt des ewigen Widerspruchsrechts – EuGH v. 19.12.2013 – C-209/12 (Endress)
- I. Sachverhalt
- II. Verfahrensgang
- 1. LG Stuttgart v. 13.7.2010 – 22 O 587/09
- 2. OLG Stuttgart v. 31.3.2011 – 7 U 147/10
- 3. BGH v. 28.3.2012 – IV ZR 76/11
- a) Aussetzung des Verfahrens und Vorlage an den EuGH
- b) Zweifel des BGH an der Richtlinienkonformität des § 5a Abs. 2 S. 4 VVG a.F.
- III. Schlussanträge der Generalanwältin
- 1. Schlussanträge bezüglich der Ausschlussfrist
- 2. Zweifel der Generalanwältin an der Richtlinienkonformität des Policenmodells insgesamt
- IV. Inhalt des Urteils, EuGH v. 19.12.2013 – C-209/12
- 1. Maßstab der Entscheidung
- 2. Gewährleistung der praktischen Wirksamkeit
- 3. Zuwiderlaufen der vorliegenden nationalen Regelung
- 4. Zeitliche Wirkungen des Urteils
- 5. Bewertung und Einordnung
- C. Unbefristeter Widerspruch von Lebensversicherungen nach dem Policenmodell – BGH v. 7.5.2014 – IV ZR 76/11
- I. Inhalt des Urteils
- 1. Richtlinienkonforme Auslegung des § 5a Abs. 2 S. 4 VVG a.F.
- 2. Kein Wegfall des Widerspruchsrechts infolge vorheriger Kündigung
- 3. Kein Verstoß gegen Treu und Glauben
- 4. Rückwirkung des Widerspruchs
- 5. Höhe des Bereicherungsanspruchs
- II. Einordnung
- D. Folgen und Relevanz für die Versicherungswirtschaft
- Kapitel 3 Grenzen und Rechtsfolgen des ewigen Widerspruchsrechts im Lichte der deutschen und europäischen Rechtsprechung
- A. Anforderungen an eine wirksame Widerspruchsbelehrung
- I. Anwendung durch die Rechtsprechung
- II. Optische Anforderungen an die Wirksamkeit der Belehrung
- 1. Grundsätze des Gesetzes und des Schrifttums
- 2. Anwendung in der deutschen Judikatur
- III. Inhaltliche Anforderungen an die Wirksamkeit der Belehrung
- 1. Fehlerhafter und fehlender Hinweis auf die Form des Widerspruchs
- a) BGH v. 10.6.2015 – IV ZR 105/13
- b) BGH v. 15.7.2015 – IV ZR 386/13
- aa) Entscheidung
- bb) Bewertung
- c) BGH v. 27.1.2016 – IV ZR 130/15
- d) EuGH v. 19.12.2019 – C-355/18, C-356/18, C-357/18, C-479/18 (Rust-Hackner)
- aa) Sachverhalt
- bb) Entscheidung
- cc) Bewertung
- e) BGH v. 15.2.2023 – IV ZR 353/21
- f) BGH v. 15.3.2023 – IV ZR 40/21
- g) Bewertung
- h) OLG München v. 16.11.2023 – 14 U 3996/23 e
- 2. Fehlender Hinweis auf die Ausschlussfrist
- 3. Fehlerhafte Angabe zur Widerspruchsfrist
- 4. Bezugnahme auf den Erhalt des Versicherungsscheins
- 5. Beginn der Belehrung mit einem Konditionalsatz
- 6. Widerspruchadressat
- 7. Vermittlung durch Versicherungsmakler
- 8. Keine zutreffende Benennung der Unterlagen
- 9. Einordnung
- B. Verstoß gegen den Grundsatz von Treu und Glauben
- I. Grundsatz von Treu und Glauben, § 242 BGB
- 1. Rechtsmissbrauch in Form des widersprüchlichen Verhaltens
- 2. Verwirkung – Spezialfall des venire contra factum proprium
- 3. Einordnung der Rechtsinstitute
- II. Ordnungsgemäß belehrter Versicherungsnehmer
- 1. BGH v. 16.7.2014 – IV ZR 73/13
- a) Entscheidung
- aa) Richtlinienkonformität des Policenmodells
- bb) Annahme der widersprüchlichen Rechtsausübung
- cc) Keine Vorlage im Hinblick auf den Einwand von Treu und Glauben
- b) Bewertung
- 2. BVerfG v. 2.2.2015 – 2 BvR 2437/14
- 3. BGH v. 10.6.2015 – IV ZR 105/13
- 4. Bewertung
- III. Nicht (ordnungsgemäß) belehrter Versicherungsnehmer
- 1. Einzelfälle hinsichtlich des Einwands des Rechtsmissbrauchs
- a) Keine Treuwidrigkeit bei Inanspruchnahme eines Policendarlehens
- b) Keine Treuwidrigkeit bei mehrfachem Wechsel des Versicherungsmaklers
- c) Rechtsmissbrauch wegen Abtretung zur Darlehenssicherung
- d) Rechtsmissbrauch wegen Abtretung zur Darlehensfinanzierung der Einmalprämie
- e) Weitere von der deutschen Judikatur entschiedene Einzelfälle
- 2. Einzelfälle hinsichtlich des Einwands der Verwirkung
- a) Einwand der Verwirkung bei Belehrungsfehlern
- b) Einwand der Verwirkung trotz fehlender besonders gravierender Umstände
- 3. EuGH v. 9.9.2021 – C-33/20, C-155/20, C-187/20 (Volkswagen-Bank)
- a) Zum Verbraucherkreditrecht und seinem unionsrechtlichen Hintergrund
- b) Sachverhalt
- c) Entscheidung
- aa) Zur Verwirkung
- bb) Zum Rechtsmissbrauch
- d) Übertragung auf das Versicherungsvertragsrecht
- 4. OLG-Rechtsprechung hinsichtlich einer Übertragbarkeit
- 5. VerfGH RhPf v. 22.7.2022 – VGH B 70/21
- a) Verfahrensgang
- b) Entscheidung
- c) Bewertung
- 6. LG Erfurt v. 30.12.2021 – 8 O 1519/20; LG Erfurt v. 14.10.2022 – 8 O 1462/20; LG Erfurt v. 8.12.2022 – 8 O 1463/20
- a) Erledigung der Ausgangsverfahren durch Anerkenntnisse der Versicherer
- b) Bewertung
- 7. BGH v. 15.2.2023 – IV ZR 353/21; BGH v. 15.3.2023 – IV ZR 40/21
- a) Keine Notwendigkeit einer Vorlage an den EuGH bei einem geringfügigen Belehrungsfehler
- b) Kein Verstoß gegen Treu und Glauben bei einem schwerwiegenden Belehrungsfehler an sich
- c) Zulässigkeit einer Nachbelehrung durch den Versicherer
- 8. BGH v. 19.7.2023 – IV ZR 268/21
- 9. OLG München v. 16.11.2023 – 14 U 3996/23 e
- 10. VerfGH NRW v. 5.11.2024 – VerfGH 22/23.VB-3
- IV. Einordnung
- 1. Einordnung einer potentiellen Übertragung der Volkswagen-Bank-Rechtsprechung
- 2. Bewertung der Anwendung der Rechtsinstitute durch die deutsche Judikatur
- a) Zur Verwirkung
- b) Zum Rechtsmissbrauch
- 3. Vermeiden einer Vorlage an den EuGH
- C. Anforderungen an die Verbraucherinformation
- I. Unzutreffende Angabe über die Zugehörigkeit zu einem Sicherungsfonds
- II. Keine Angabe zur Antragsbindungsfrist
- III. Einordnung in der Praxis
- D. Kein Erlöschen nach beiderseits vollständiger Leistungserbringung
- E. Die vor Erhebung des Widerspruchs erfolgte Kündigung
- I. Das Rechtsinstitut der Kündigung
- II. Ein Vergleich zum Widerspruch
- III. Anwendung durch die Rechtsprechung
- IV. Einordnung
- F. Anderweitige Kenntniserlangung des Widerspruchsrechts als durch Mitteilung durch den Versicherer selbst
- I. Abgrenzung der anderweitigen Kenntniserlangung von der Kenntniserlangung durch Mitteilung des Versicherers
- II. Anwendung durch die Rechtsprechung
- III. Einordnung und Folgen für die deutsche Rechtsprechung
- G. Rechtsfolgen und Verjährung
- I. Rechtsfolgen
- 1. Grundsatz – ex tunc oder ex nunc?
- 2. Umfang des Anspruchs des Versicherungsnehmers
- a) Tatsächlich gezogene Nutzungen
- b) Genossener Versicherungsschutz
- c) Risikoanteil der gezahlten Prämie
- d) Abschluss- und Verwaltungskosten
- e) Ratenzahlungszuschläge
- f) Steuern
- g) Bereits erhaltener Rückkaufswert
- 3. Sonderfall der Rückabwicklung einer fondsgebundenen Lebensversicherung
- a) EuGH v. 15.4.2010 – C-215/08 (E. Friz)
- b) BGH v. 21.3.2018 – IV ZR 353/16
- aa) Entscheidung
- bb) Einordnung
- c) EuGH v. 19.12.2019 – C-355/18, C-356/18, C-357/18, C-479/18 (Rust-Hackner)
- d) BGH v. 21.9.2022 – IV ZR 300/20
- e) Bewertung dieser Entscheidungen
- 4. Einordnung der Rechtsfolgen
- II. Verjährung
- 1. Grundsatz
- 2. Anwendung durch die Rechtsprechung
- 3. Einordnung
- H. Zwischenergebnis und Bewertung
- I. Fehlen einer abschließenden Lösung
- II. Ablehnung einer Vorlage an den EuGH
- III. Betroffenheit und Verunsicherung bei den Versicherungsnehmern
- IV. Frage des Umgangs mit den Versicherungen auf Seiten des Versicherers
- Kapitel 4 Entstehung des Massengeschäfts
- A. Entwicklung zu einem Massengeschäft für die Anwaltschaft
- I. Massengeschäft für Anwälte der Versicherungsnehmer
- 1. Zeitraum und Höhepunkte des Massengeschäfts
- 2. Gebrauchmachen vom ewigen Widerspruchsrecht seitens der Versicherungsnehmer
- 3. Lebensversicherung als beliebtes Produkt
- 4. Herausragende Dichte an Rechtsschutzversicherungen
- 5. Bedeutende Höhe der Streitwerte
- 6. Gleichgelagerte Sachverhalte und Verwendung von Textbausteinen
- 7. Unsicherheit über den Verfahrensausgang
- 8. Verhalten der Klägeranwälte
- 9. Legal-Tech-Unternehmen
- a) Legal-Tech und Prozessfinanzierer als Vertreter der Versicherungsnehmer
- b) Potentielle Gewinnerzielungsabsicht
- 10. Policenaufkäufer
- 11. Unzureichende Rentabilität der Lebensversicherungen
- 12. Mediale Aufmerksamkeit und Berichterstattung
- 13. Vorgehen der Versicherungsvermittler
- II. Massengeschäft für Anwälte der Versicherer
- B. Ursachen für die Entstehung des Massenphänomens
- I. Versäumnisse beim Gesetzgebungsverfahren
- II. Entstehung des Massenphänomens trotz oder auch aufgrund des Eingreifens der Rechtsprechung
- Kapitel 5 Zusammenfassung der Ergebnisse
- A. Kapitel 1
- B. Kapitel 2
- C. Kapitel 3
- D. Kapitel 4
- Literaturverzeichnis
Vorwort
Die vorliegende Arbeit wurde im Wintersemester 2025/2026 von der Juristischen Fakultät der Ludwig-Maximilians-Universität München als Dissertation angenommen. Gesetzgebung, Rechtsprechung und Literatur befinden sich im Wesentlichen auf dem Stand von August 2025.
Mein herzlicher Dank gilt meinem Doktorvater, Herrn Prof. Dr. Wolfgang Hau. Seine wertvollen Anregungen sowie seine hervorragende Betreuung trugen maßgeblich zum Gelingen dieser Arbeit bei. Ich bin ihm außerordentlich dankbar für seine Begleitung während des gesamten Promotionsverfahrens sowie für die zügige Erstellung des Erstgutachtens. Ebenfalls danke ich herzlich Frau Prof. Dr. Beate Gsell für die Erstellung des Zweitgutachtens sowie Herrn Prof. Dr. Hans-Georg Hermann für die Übernahme des Beisitzes in der mündlichen Prüfung. Dank gebührt außerdem den Herausgebern dieser Schriftenreihe für die freundliche Aufnahme der Arbeit. Mein besonderer Dank gilt ebenso meinen Interviewpartnern aus dem Anwalts- und Richterwesen, die diese Arbeit durch wertvolle Befunde aus der Praxis bereichert haben.
Zudem möchte ich mich außerordentlich bei meinen engsten Freunden für die ständige Motivation, den inhaltlichen Austausch sowie die wertvollen Anregungen bedanken. Mein größter Dank gilt meinen Eltern, die mich auf dem Weg zur Promotion und während dieser Zeit stets unterstützt haben. Ohne sie wäre dieser Weg nicht denkbar gewesen. Ihnen sei dieses Buch daher in tiefster Dankbarkeit gewidmet.
Einleitung
A. Gegenstand und Ziel der Untersuchung
„Ausstieg aus der Lebensversicherung –
Durchhalten, kündigen oder widerrufen und rückabwickeln“1
So betitelte die WirtschaftsWoche im Jahr 2016 einen Artikel über die verschiedenen Möglichkeiten des Umgangs mit einer Lebensversicherung. Dabei stand – wie auch in zahlreichen ähnlichen Artikeln der Medien2 – der Ausstieg aus älteren, unrentablen Policen im Mittelpunkt. Betroffen davon sind insbesondere Renten- und Lebensversicherungen, welche zwischen den Jahren 1994 und 2007 im sogenannten Policenmodell3 geschlossen wurden. Nach dem Policenmodell erhielt der Versicherungsnehmer die Allgemeinen Versicherungsbedingungen4, die Verbraucherinformation sowie die Belehrung über sein Widerspruchsrecht erst mit Übersendung der Police statt vor seiner eigenen Willenserklärung – daher als „Policenmodell“ bezeichnet. Dem Policenmodell stand das sogenannte „Antragsmodell“5 gegenüber, welches die Übergabe dieser Informationen vor der Willenserklärung des Versicherungsnehmers regelte.
Der Vertragsschluss im Policenmodell wurde durch die Einführung der Vorschrift des § 5a VVG alte Fassung6 ermöglicht, welche einer Umsetzung von europäischen Richtlinien durch den deutschen Gesetzgeber im Jahr 1994 entsprang. Das Policenmodell stellte dabei eine attraktive Variante für den Versicherer dar, Policen vielfach abzuschließen. Es wurden Millionen von Lebensversicherungen pro Jahr in Deutschland im Policenmodell abgeschlossen. Allein die Allianz SE7 hat nach eigenen Angaben in dem Zeitraum circa 9 Millionen Verträge im Policenmodell geschlossen, welche sich auf ein Beitragsvolumen von etwa EUR 62 Milliarden belaufen.8 Auch ergeben Schätzungen des Gesamtverbandes der Deutschen Versicherungswirtschaft9, dass im relevanten Zeitrahmen zwischen 6,1 und 11,8 Millionen Lebensversicherungen pro Jahr geschlossen wurden.10
Die Vorschrift des § 5a VVG a.F. regelte den Vertragsschluss und sah ein Widerspruchsrecht11 für den Versicherungsnehmer vor. Die Norm enthielt eine Ausschlussfrist, nach der das Recht zum Widerspruch ein Jahr nach Zahlung der ersten Prämie erlosch, falls der Lauf der regulären Widerspruchsfrist nicht begonnen hat. Der Europäische Gerichtshof12 nahm im Jahr 2013 eine Richtlinienwidrigkeit dieser Ausschlussfrist an.13 Der Bundesgerichtshof14 bestimmte daraufhin das Fortbestehen des Widerspruchsrechts, wenn der Versicherungsnehmer nicht ordnungsgemäß über dieses Recht belehrt wurde und/oder die Verbraucherinformation nicht empfangen hatte.15 Damit entstand ein sogenanntes ewiges Widerspruchsrecht, welches der Versicherungsnehmer grundsätzlich heute noch ausüben kann. Nach Schätzungen der Allianz sind wohl 108 Millionen Versicherungsverträge mit einem Beitragsvolumen von über EUR 400 Milliarden gezahlten Prämien in diesem Zeitraum abgeschlossen worden und somit potentiell betroffen.16 Dieses ewige Widerspruchsrecht nutzten zahlreiche Versicherungsnehmer aus, um sich von ihren Lebensversicherungen lösen zu können. Oftmals war dies der für sie wirtschaftlich attraktivere Weg als eine Kündigung. Dies führte bis heute zu einer großen Menge an Rechtsstreitigkeiten, die vielfach auch vor dem BGH verhandelt werden,17 wodurch ein Massengeschäft für die Anwaltspraxis entstand. Dies spiegelte sich in der Medienlandschaft wider, in der vielfach über die Möglichkeit des ewigen Widerspruchs berichtet wurde.18
Trotz Abschaffung der Vorschrift im Jahr 2008 bleibt die Thematik daher bis heute von erheblicher, praktischer Relevanz und bedarf einer wissenschaftlichen Aufarbeitung. Seit dem Jahr 1994 – direkt zu Beginn der Einführung – befasst sich ein Großteil des Schrifttums mit dem Policenmodell. Dabei bilden nicht nur der Wortlaut und der Zweck der Vorschrift Schwerpunkte der Untersuchungen des Schrifttums, sondern auch die fragliche Richtlinienkonformität des § 5a VVG a.F. Somit ergab sich ein weiter Spielraum an Diskussionen, welcher zu einer Rechtsunsicherheit beigetragen hat. Auch aus diesen Gründen wurde die Vorschrift im Schrifttum oftmals als missglückt19 und sogar als „gesetzestechnisches Monstrum“20 bezeichnet. Zwölf Jahre nach der Entscheidung des EuGH ist eine Vielzahl von Rechtsfragen weiterhin nicht abschließend geklärt.21 Es fehlt an einer umfassenden Aufarbeitung der Fortentwicklung der Rechtsprechung sowie an einer systematischen Untersuchung der Voraussetzungen, die zur Entstehung des Massengeschäfts geführt haben.
Ziel dieser Arbeit ist daher die Analyse, wie sich eine Vorschrift, die lediglich den Vertragsschluss und Widerspruch von Versicherungsverträgen regelte, durch eine wechselhafte, teils widersprüchliche Rechtsprechung und die darauffolgenden Reaktionen von der Anwaltspraxis zu einem Massenphänomen entwickeln konnte. Im Hinblick auf die Methodik ist die Arbeit zunächst von einer umfassenden Auswertung von Schrifttum und Rechtsprechung geprägt. Die zentralen Entscheidungen sowohl nationaler als auch europäischer Rechtsprechung sollen analysiert und bewertet werden. Aufgrund der bedeutenden Praxisrelevanz wurden Interviews mit Experten aus dem Anwalts- sowie Richterwesen im Versicherungsrecht geführt.22 Die Anwälte waren dabei sowohl auf Versicherungsnehmer- als auch auf Versichererseite tätig. Zum Schutz der Identitäten der Experten werden lediglich Auszüge aus den Interviews anonym in dieser Arbeit zitiert. Das Interview mit den Experten orientierte sich dabei immer an einem eigens erstellten Gesprächsleitfaden.23
B. Gang der Untersuchung
Kapitel 1 widmet sich der Entstehung und der Entwicklung des Policenmodells im Lichte des deutschen und europäischen Versicherungsvertragsrechts. Zunächst werden die europarechtlichen Vorgaben sowie die Umsetzung dieser durch den deutschen Gesetzgeber – insbesondere die Motive hinter der Einführung des Policenmodells – herausgearbeitet. Nachfolgend bedürfen die wechselhafte Auslegungshistorie der Vorschrift des § 5a VVG a.F. sowie die Problemfelder des Tatbestands einer kritischen Betrachtung. Ferner untersucht die Arbeit das Telos der Einführung eines Widerspruchsrechts im Rahmen eines Versicherungsvertrags im Policenmodell. Sodann wird das Verhältnis zwischen Antrags- und Policenmodell im Gesetz sowie in der Praxis dargestellt. Anschließend werden sowohl die Änderungen als auch die Abschaffung der Vorschrift und des Policenmodells aufgezeigt. Ziel des Kapitels ist es, die potentiell missglückten Regelungen des Gesetzgebers aufzuzeigen und somit den legislativen Fehlgriff herauszuarbeiten. Zur Erreichung dessen bildet die Aufarbeitung und Bewertung des damaligen Schrifttums den Schwerpunkt. Dies legt die Grundlagen für eine Darstellung und Bewertung der damaligen sowie der aktuellen Rechtsprechung, welche in den darauffolgenden Kapiteln erfolgen.
Anschließend behandelt Kapitel 2 die Genese des ewigen Widerspruchsrechts. Zunächst erfolgt eine Skizzierung der ober- sowie höchstgerichtlichen deutschen Rechtsprechung und ihrer Besonderheiten bis zum Jahr 2013. Anschließend wird die Geburt des ewigen Widerspruchsrechts anhand der aus dem Jahr 2013 stammenden EuGH-Entscheidung sowie der daraufhin im Jahr 2014 ergangenen BGH-Entscheidung dargestellt. Dabei bilden sowohl der Inhalt der Entscheidungen selbst als auch die Schlussanträge der Generalanwältin am EuGH den Schwerpunkt. Sodann zeigt die Auswertung dieser Urteile die Bedeutung und die Folgen für die gesamte Versicherungswirtschaft sowie die Anwaltspraxis auf.
Kapitel 3 setzt sich mit den Grenzen und Rechtsfolgen des ewigen Widerspruchsrechts im Rahmen der deutschen und europäischen Rechtsprechung auseinander. Methodisch erfolgen eine anwaltliche Auswertung sowie gerichtliche Aufarbeitung dieser Rechtsprechung auf der Grundlage von rechtsdogmatischen Ansätzen. Zunächst liegt der Fokus sowohl auf den Anforderungen an eine wirksame Widerspruchsbelehrung als auch auf den Belehrungsfehlern, welche ein ewiges Widerspruchsrecht auslösen können. Unterteilt wird dieser Abschnitt in optische und inhaltliche Anforderungen an die Belehrung, bevor auf bedeutende Einzelfälle hinsichtlich der Belehrungsfehler eingegangen wird. Sodann soll die Anwendung des Grundsatzes von Treu und Glauben in Form des Rechtsmissbrauchs sowie der Verwirkung durch die Rechtsprechung herausgearbeitet und kritisch betrachtet werden. Dafür dient die Darstellung dieser Rechtsinstitute als Einführung. Anschließend erfolgt eine Beleuchtung der zentralen Entscheidungen der deutschen sowie europäischen Rechtsprechung im Hinblick auf eine Einschränkung des ewigen Widerspruchsrechts durch den Rückgriff auf den Grundsatz von Treu und Glauben. Die Arbeit prüft insbesondere die rechtmäßige, nationale Anwendung dieses Rückgriffs im Lichte unionsrechtlicher Rechtsprechung. Nach einer daran anschließenden Darstellung der Anforderungen an die Vollständigkeit der Verbraucherinformation folgt eine Beurteilung eines möglichen Entgegenstehens einer vorherigen Kündigung des Versicherungsnehmers sowie einer anderweitigen Kenntniserlangung vom Widerspruchsrecht als durch den Versicherer selbst. Sodann ist auf die Bestimmung der Rechtsfolgen des bereicherungsrechtlichen Rückforderungsanspruchs einzugehen. Schließlich wird der relevante Zeitpunkt für den Verjährungsbeginn eines Anspruchs des Versicherungsnehmers bestimmt.
Kapitel 4 bewertet abschließend die von der Rechtsprechung gesendeten Signale und die entstandene inflationäre Anwaltspraxis. Grundlage bilden insbesondere die Interviews mit den Experten. Die empirischen Befunde tragen gemeinsam mit der Auswertung der Rechtsprechung sowie der Literatur zu einer kritischen Beurteilung bei, wie ein Massengeschäft für die Anwaltschaft entstehen konnte. Zuletzt wird untersucht, unter welchen Bedingungen aus einer Vorschrift trotz oder aufgrund des Eingreifens der Rechtsprechung ein Massenphänomen für die Versicherungspraxis reifen konnte.
Details
- Seiten
- XX, 314
- Erscheinungsjahr
- 2026
- ISBN (PDF)
- 9783631950104
- ISBN (ePUB)
- 9783631950111
- ISBN (Paperback)
- 9783631949986
- DOI
- 10.3726/b23625
- Sprache
- Deutsch
- Erscheinungsdatum
- 2026 (Juli)
- Schlagworte
- Massengeschäft Vertragsschlussregelung europäische Rechtsprechung Versicherungsvertragsrecht Widerspruchsrecht
- Erschienen
- Berlin, Bruxelles, Chennai, Lausanne, New York, Oxford, 2026. xx, 314 S.
- Produktsicherheit
- Peter Lang Group AG