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Die Aufrechnung im UN-Kaufrecht

von Felix von Bodelschwingh (Autor:in)
©2026 Dissertation XVI, 220 Seiten

Zusammenfassung

Das Rechtsinstitut der Aufrechnung spielt in internationalen Handelsangelegenheiten eine entscheidende Rolle. Dennoch enthält das UN-Kaufrecht keine ausdrücklichen Regelungen hierzu – es bleibt allein der Rekurs auf den Lückenfüllungsmechanismus aus Art. 7 Abs. 2 CISG. Angesichts der disparaten nationalen Rechtslage der Vertragsstaaten stellt dieser die Gerichte zunehmend vor Schwierigkeiten, wie sich anhand der uneinheitlichen Rechtsprechung zeigt.
Der Autor untersucht systematisch, ob sich anhand der allgemeinen Grundsätze des UN-Kaufrechts ein konventionsinternes Aufrechnungsregime entwickeln lässt. Gestützt auf eine Analyse der internationalen Rechtsprechung und Literatur formuliert er einen einheitlichen Lösungsansatz zu Anwendungsbereich, Wirkung, Vollzug sowie Voraussetzungen der Aufrechnung.

Inhaltsverzeichnis

  • Umschlag
  • Schmutztitel
  • Serienseite
  • Titelseite
  • Copyright-Seite
  • Inhaltsverzeichnis
  • Abbildungsverzeichnis
  • Vorwort
  • Abkürzungsverzeichnis
  • Erster Teil: Einleitung und Grundlagen
  • Kapitel 1: Problemaufriss und Allgemeines
  • A. Gegenstand der Arbeit
  • B. Gang der Arbeit
  • C. Grenzen der Arbeit
  • Kapitel 2: Einführung in die Grundlagen
  • A. Zentrale Eigenschaften und Terminologie der Aufrechnung
  • I. Abgrenzung zum Netting
  • II. Abgrenzung zur Anrechnung
  • III. Abgrenzung zur Verrechnung
  • IV. Terminologischer Hinweis zu den Forderungen
  • B. Die Aufrechnungsmechanismen der Rechtsordnungen der Vertragsstaaten
  • I. Die Legalaufrechnung im romanischen Rechtskreis
  • II. Die Erklärungsaufrechnung im deutschen Rechtskreis
  • III. Die Prozessaufrechnung im angloamerikanischen Rechtskreis
  • IV. Zusammenfassung
  • C. Die Ansätze zur Aufrechnung im UN-Kaufrecht
  • I. Systematisierung der Anspruchskonstellationen
  • II. Konventionsexterne Anspruchskonstellation
  • III. Konventionsinterne Anspruchskonstellation
  • D. Lückenfüllungsmethodik
  • I. Entstehungsgeschichte
  • II. Methodik
  • Zweiter Teil: Auswertung der Literatur und Rechtsprechung
  • Kapitel 1: Allgemeines
  • A. Einführung
  • B. Vorgehensweise
  • Kapitel 2: Konventionsexterne Anspruchskonstellation
  • Kapitel 3: Konventionsinterne Anspruchskonstellation
  • A. Ablehnende Ansicht
  • I. Literatur
  • II. Rechtsprechung
  • B. Differenziert befürwortende Ansicht
  • I. Literatur
  • II. Rechtsprechung
  • C. Befürwortende Ansicht
  • I. Literatur
  • II. Rechtsprechung
  • D. Nicht ablehnend: Högsta Domstolen Stockholm, Urteil vom 29.05.2020
  • Kapitel 4: Zusammenfassung
  • Dritter Teil: Die Aufrechnung nach dem UN-Kaufrecht: Anwendungsbereich, Wirkung, Vollzug und Voraussetzungen
  • Kapitel 1: Anwendbarkeitsvoraussetzungen (Art. 1–6 CISG)
  • A. Bedenken des Seoul High Courts
  • B. Bedenken des Bundesgerichtshofs
  • C. Zusammenfassung
  • Kapitel 2: Lückenfüllung
  • A. Vorüberlegungen
  • I. Die Aufrechnung aus der Perspektive des UN-Kaufrechts
  • II. Zug-um-Zug-Grundsatz
  • III. Aufrechnungsmöglichkeit in Art. 88 Abs. 3 CISG
  • IV. Gutglaubensgrundsatz
  • B. Wirkung der Aufrechnung
  • I. Zug-um-Zug-Grundsatz
  • II. Aufrechnungsmöglichkeit in Art. 88 Abs. 3 CISG
  • III. Aufrechnungsmöglichkeit in Art. 84 Abs. 2 CISG
  • IV. Zusammenfassung
  • C. Vollzug der Aufrechnung
  • I. Vollzugsmechanismus
  • II. Formelle Voraussetzungen der Erklärung
  • III. Wirksamwerden der Erklärung
  • IV. Wirkungszeitpunkt der Erklärung
  • V. Widerruf der Erklärung
  • VI. Antizipierte Erklärung
  • VII. Zusammenfassung
  • D. Aufrechnungsvoraussetzungen
  • I. Gegenseitigkeit der Forderungen
  • II. Gleichartigkeit der Forderungen
  • III. Fälligkeit der Forderungen
  • IV. Bestimmtheit der Gegenforderung
  • V. Vertragsexterne Forderungen
  • E. Aufrechnungsverbote
  • Kapitel 3: Zusammenfassung
  • A. Anwendbarkeit
  • B. Regelungsstruktur
  • C. Rechtsnatur
  • Vierter Teil: Grenzen des Anwendungsbereichs
  • Kapitel 1: Aufrechenbarkeit verjährter oder abgetretener Forderungen
  • Kapitel 2: Insolvenzaufrechnung
  • Kapitel 3: Prozessuale Aspekte
  • Kapitel 4: Folgen der Unanwendbarkeit von Teilbereichen des UN-Kaufrechts
  • Fünfter Teil: Schlussbetrachtung und Ergebnisse der Arbeit
  • Kapitel 1: Schlussbetrachtung
  • Kapitel 2: Ergebnisse
  • Literaturverzeichnis
  • Urteilsverzeichnis

Abbildungsverzeichnis

Erster Teil

  1. Abb. 1.1. Anspruchskonstellationen bei der Aufrechnung aus Perspektive des UN-Kaufrechts.

Dritter Teil

  1. Abb. 2.1. Anspruchskonstellation beim käufer- und verkäuferseitigen Selbsthilfeverkauf nach Art. 88 CISG.

Vorwort

Diese Arbeit wurde im Wintersemester 2025/2026 von der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Münster als Dissertation angenommen.

Bedanken möchte ich mich bei meinem Doktorvater, Herrn Prof. Dr. Gerald Mäsch, für die umfassende Betreuung der Arbeit. Für die Erstellung des Zweitgutachtens und für seinen Beitrag zum Promotionsverfahren danke ich auch Herrn Prof. Dr. Ingo Saenger.

Mein besonderer Dank gilt schließlich meinen Eltern, die mich stets mit großem Wohlwollen gefördert und unterstützt haben. Ihnen ist diese Arbeit gewidmet.

Frankfurt am Main, im Februar 2026 Felix von Bodelschwingh

Kapitel 1 Problemaufriss und Allgemeines

A. Gegenstand der Arbeit

Das UN-Kaufrecht wurde mit dem Bestreben entworfen, ein einheitliches Regelwerk als Grundlage für den internationalen Handel zu schaffen.1 Diesem Zielentwurf liegt die Prämisse zugrunde, dass Einheitsrecht die Rechtssicherheit erhöht und dadurch den internationalen Handel fördert.2 Der Mission des UN-Kaufrechts haben sich durch die Ratifikation des Abkommens nunmehr 97 Vertragsstaaten angeschlossen.3 Damit ist das UN-Kaufrecht für Verträge, die über 80 % des Welthandelsvolumens ausmachen, anwendbares, wenn auch abdingbares (sogenanntes Opt-out-Prinzip) Einheitsrecht.4 Ein Abgleich der Daten des statistischen Bundesamts und der Vertragsstaaten der Konvention zeigt, dass über 85 % des Außenhandelsvolumens der deutschen Wirtschaft im Jahr 2022 auf Handel mit Vertragsstaaten zurückzuführen ist.5 Das UN-Kaufrecht gilt mithin nicht zu Unrecht als „wichtigste privatrechtsvereinheitlichende Konvention“6 und wird auch als „die bei weitem erfolgreichste Konvention im Bereich des Privatrechts“ gefeiert.7 Um diesem Anspruch gerecht zu werden, bedarf es einer Erfassung der praxisrelevanten Problemstellungen im internationalen Handel durch das Regelwerk des UN-Kaufrechts sowie einer einheitlichen und autonomen Auslegung, Anwendung und gegebenenfalls Lückenfüllung durch die vertragsstaatlichen Gerichte.8 Diese gestaltet sich in Anbetracht der Anwendung der Konvention durch die nationalen, zivilrechtlichen Instanzenzüge, die nicht auf das UN-Kaufrecht spezialisiert sind, und die Inexistenz eines übergeordneten, internationalen obersten Gerichtshofs für UN-Kaufrecht, der endgültige Entscheidungskompetenz hätte, oftmals schwierig.9

Besonders deutlich zeigt sich diese Problematik im Rahmen der Aufrechnung, die im UN-Kaufrecht nicht ausdrücklich geregelt ist. Schon wenige Jahre nach dem Inkrafttreten der Konvention bemühte sich die Literatur, wenn auch damals etwas zögerlich, um die Frage, ob die Aufrechnung im UN-Kaufrecht („jedenfalls teilweise“) geregelt sei.10 Die Aufrechnung ist allerdings nicht nur von theoretischem, literarischem Interesse. Seit dem 21. Jahrhundert ist auch die Rechtsprechung vermehrt mit der Thematik befasst. Die Aufrechnung spielt nämlich eine „entscheidende Rolle in internationalen Finanz- und Handelsangelegenheiten“.11 So wird in schätzungsweise 15 bis 20 % aller internationalen Schiedsverfahren die Aufrechnungseinrede erhoben.12 Dennoch ist die internationale Rechtsprechung zu diesem Thema stark divergent und auch durch die verschiedenen Lager in der Literatur zieht sich ein tiefer Graben.

Die Thematik wird in Wissenschaft und Rechtsprechung zwar virulent diskutiert,13 es fehlt allerdings an inhaltlicher Auseinandersetzung mit etwaigem Vollzug, der Wirkung und den Voraussetzungen der Aufrechnung. Gerichte und Autoren beschränken sich zumeist auf einen abstrakten Kommentar zur Anwendbarkeit, der nur in seltenen Fällen weitergehend begründet ist.14 Dabei ist es nicht unüblich, dass ein Gericht oder Autor es bei einem Verweis auf die mangelnde explizite Regelung der Aufrechnung im UN-Kaufrecht belässt. Zwar hält die Aufrechnung einen umfänglichen Katalog an juristischen Problem- und Fragestellungen für Anwender und Gesetzgeber bereit,15 jedoch bedeutet dies keineswegs, dass in Anbetracht der fehlenden expliziten Regelungen eine Anwendung der Konvention zwangsläufig ausscheidet. Das UN-Kaufrecht kann eine Materie trotz eines Mangels an ausdrücklichen Regelungen erfassen. Es kommen implizite Regelungen, durch die im UN-Kaufrecht vorgesehene Methodik der Lückenfüllung (Art. 7 Abs. 2 Var. 1 CISG), anstelle expliziter Regelungen in Betracht. Zu einer solchen Lösung ist man von den Verfassern des UN-Kaufrechts sogar angehalten: Im Sinne des Bestrebens des UN-Kaufrechts sind Lücken der Konvention möglichst uniform und konventionsintern zu füllen. Den Zielen des UN-Kaufrechts widerstrebt – auch wenn notfalls als Ultima Ratio zugelassen – ein Rückgriff auf nationales Recht zur Lückenfüllung.16 Gegenstand und Leitfrage dieser Arbeit ist demnach, ob die Lücke der Aufrechnung konventionsintern geschlossen werden kann. In diesem Sinne stellt sie eine Bestandsaufnahme und Analyse des Status quo, insbesondere der Rechtsprechung, dar und widmet sich sodann der Formulierung eines einheitlichen Lösungsansatzes. Zu diesem Zwecke ist die Untersuchung von Wirkung, Vollzug, Voraussetzungen und Natur der Aufrechnung nach dem UN-Kaufrecht Kern der Arbeit.

B. Gang der Arbeit

Die Abhandlung ist in fünf Teile gegliedert. Während dem ersten Teil eine einleitende Rolle und dem letzten Teil eine zusammenfassende Rolle zukommt, bilden die drei mittleren Teile den Schwerpunkt der Arbeit. Chronologisch und detaillierter aufgeführt ist der Gang der vorliegenden Abhandlung folgendermaßen:

Im ersten Teil wird die Diskussionsgrundlage dargelegt, auf der aufgebaut und die Lückenfüllung vorgenommen werden soll. Hierzu wird im zweiten Kapitel zunächst die Natur und Terminologie der Aufrechnung beleuchtet und in diesem Rahmen von verwandten Rechtsinstituten abgegrenzt. Sodann wird die disparate Rechtslage zur Aufrechnung in den verschiedenen nationalen Rechtssystemen abgebildet. Diese liegt der virulenten Diskussion und Skepsis gegenüber einer unausgesprochenen, international einheitlichen Aufrechnung im UN-Kaufrecht zugrunde, begründet aber auch ihre dringende Notwendigkeit. Dies leitet zu einer kursorischen Darstellung der verschiedenen Ansätze zur Aufrechnung im UN-Kaufrecht über. Zur Veranschaulichung und Systematisierung der Ansätze werden die relevanten Anspruchskonstellationen zuvor gruppiert. Zuletzt wird die anzuwendende Lückenfüllungsmethodik analysiert. Die Möglichkeit der Berücksichtigung von Soft-Law-Instrumenten, in welchen die Aufrechnung geregelt ist, wie den UNIDROIT Principles, wird dabei überdacht, aber ausgeschlossen.

Der zweite Teil widmet sich der Auswertung und Aufarbeitung von Literatur und Rechtsprechung. Insbesondere die deutlich divergierende Rechtsprechung der vertragsstaatlichen Gerichte zur Aufrechnung und die sich hieraus ergebende Rechtsunsicherheit ist Anlass dieser Abhandlung. Diese werden zur systematischen Evaluierung des Meinungsbildes den zuvor identifizierten Ansätzen innerhalb der jeweiligen Anspruchskonstellation zugeordnet. Abschließend wird die momentane Rechtslage resümiert und werden ihre Implikationen beleuchtet.

Details

Seiten
XVI, 220
Erscheinungsjahr
2026
ISBN (PDF)
9783631950524
ISBN (ePUB)
9783631950531
ISBN (Paperback)
9783631950500
DOI
10.3726/b23645
Sprache
Deutsch
Erscheinungsdatum
2026 (Oktober)
Schlagworte
Aufrechnungserklärung ex‑nunc Erfüllungssurrogat internationale Warenkaufverträge Allgemeine Grundsätze Art. 88 Abs. 3 CISG Art. 7 Abs. 2 CISG Lückenfüllung Set‑off UN‑Kaufrecht CISG Aufrechnung
Erschienen
Berlin, Bruxelles, Chennai, Lausanne, New York, Oxford, 2026. xvi, 220 S., 2 s/w Abb.
Produktsicherheit
Peter Lang Group AG

Biographische Angaben

Felix von Bodelschwingh (Autor:in)

Felix von Bodelschwingh studierte Rechtswissenschaften in Heidelberg, Lausanne (Schweiz) und Münster. Sein Rechtsreferendariat absolvierte er am Landgericht Frankfurt am Main.

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