Status und Rechte parlamentarischer Gruppen
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Table Of Contents
- Abdeckung
- Titelblatt
- Copyright-Seite
- Inhaltsverzeichnis
- Vorwort
- 1. Teil: Einleitung
- A. Kapitel: Problemstellung
- B. Kapitel: Stand von Rechtsprechung und Forschung
- C. Kapitel: Ziel und Gang der Untersuchung
- 2. Teil: Historischer Rückblick: Parlamentarische Gruppen in der Parlaments- und Verfassungsrechtspraxis
- A. Kapitel: Die Entstehung von Gruppen und Fraktionen in deutschen Parlamenten (1848–1933)
- I. Der Beginn der Parlamentarisierung Deutschlands mit der Frankfurter Nationalversammlung (1848)
- 1. Anfangsschwierigkeiten der Frankfurter Nationalversammlung
- 2. Entstehung von Fraktionen
- II. Die Entwicklungen in Preußen (1848–1866)
- 1. Fraktionen in der Preußischen Nationalversammlung
- 2. Fraktionen im Preußischen Landtag
- III. Die Entwicklungen im Norddeutschen Bund (1866–1871)
- IV. Die Entwicklungen im Kaiserreich (1871–1918)
- 1. Festsetzung der ersten Fraktionsmindeststärke
- 2. Vermeintliche Gründe für die Festsetzung der ersten Fraktionsmindeststärke
- V. Die Weimarer Zeit (1918–1933)
- B. Kapitel: Die Zeit vom 1. bis zum 20. Bundestag (1949–2025)
- I. Gruppen in der Zeit von 1949–1990
- II. Der Umgang mit der KPD 1952
- III. Einführung einer neuen Fraktionsmindeststärke vor den Wahlen 1969
- IV. Die PDS-Gruppe im 11. Bundestag (1990)
- V. Die Grünen- und die PDS-Gruppe im 12. Bundestag (1990–1994) und vor dem Bundesverfassungsgericht (PDS I)
- 1. Mitwirkungsbefugnisse beider Gruppen
- 2. Der Standpunkt des Bundestages
- 3. Die PDS I-Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (1991)
- a. Zusammenfassung
- b. Verankerung des Gruppenstatus
- c. Umfang und Grenzen der Geschäftsordnungsautonomie
- d. Prinzip der Spiegelbildlichkeit von Ausschüssen
- VI. Die PDS im 13. Bundestag (1994–1998) und vor dem Bundesverfassungsgericht (PDS II)
- 1. Mitwirkungsbefugnisse der PDS
- 2. Die PDS II-Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (1997)
- a. Klarstellungen zum Umfang und den Grenzen der Geschäftsordnungsautonomie
- b. Neue Ausführungen zum Rederecht
- VII. Die Linke und das BSW im 20. Bundestag (2024–2025)
- VIII. Exkurs: „Sinneswandel“ vermutlich wegen Wüppesahl-Entscheidung (1989)
- 3. Teil: Herleitung, Umfang, Grenzen und Ausgestaltung des Gruppenstatus
- A. Kapitel: Die Herleitung des Gruppenstatus
- I. Der Parteienrechtsartikel (Art. 21 Abs. 1 GG)
- II. Die Geschäftsordnungsautonomie (Art. 40 Abs. 1 Satz 2 GG)
- III. Das Prinzip repräsentativer Demokratie
- IV. Der besondere Schutz parlamentarischer Minderheiten
- V. Der Grundsatz der gleichen Mitwirkungsbefugnis aller Abgeordneten an der Willensbildung des Bundestages (Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG)
- B. Kapitel: Abstandsgebot zwischen Abgeordneten, Gruppen und Fraktionen?
- I. Kein Abstandsgebot wegen qualitativer Unterschiede
- II. Kein Abstandsgebot wegen unterschiedlicher Steigerung der Arbeitseffektivität des Bundestages
- III. Abstandsgebot wegen der Statusgleichheit
- C. Kapitel: Der Inhalt des Gruppenstatus
- I. Die Funktionen, die der Bundestag durch seine Willensbildung erfüllen soll
- II. Die Statusrechte, durch die eine Gruppe an der Willensbildung des Bundestages mitwirken darf
- III. Die Willensbildung des Bundestages, an der eine Gruppe durch ihre Statusrechte mitwirken darf
- 1. Bestandteile der Willensbildung des Bundestages
- 2. Tätigkeiten des Bundestages, die kein Gegenstand seiner Willensbildung sind
- D. Kapitel: Die Grenzen des Gruppenstatus
- I. Die Anforderungen an eine Beschränkung des Gruppenstatus
- II. Die zwingenden Gründe zur Beschränkung des Gruppenstatus
- 1. Der Schutz der Funktionsfähigkeit des Bundestages
- 2. Die Beschränkung des Gruppenstatus zum Schutz der freiheitlich demokratischen Grundordnung?
- a. Die wehrhafte Demokratie im Grundgesetz
- b. Weniger Mitwirkung an der Willensbildung des Bundestages für eine verfassungsfeindliche Gruppe?
- c. Stellungnahme
- E. Kapitel: Die Ausgestaltung des Gruppenstatus durch den Bundestag
- I. Die Pflicht des Bundestages, eine Gruppe förmlich anzuerkennen
- II. Grundsatz: Weiter Gestaltungsspielraum des Bundestages bei der Ausgestaltung des Gruppenstatus
- III. Vorgabe für den Bundestag: Faire und loyale Ausgestaltung des Gruppenstatus
- 1. Grundsatz: Eine Gruppe hat den gleichen Umfang an Mitwirkung an der Willensbildung des Bundestages wie Abgeordnete und Fraktionen
- 2. Ausnahme: Ein ungleicher Umfang an Mitwirkung einer Gruppe muss verhältnismäßig sein
- 3. Ausnahme: Eine Gruppe hat zwingend einen größeren Umfang an Mitwirkung, wenn sie zu klein ist
- 4. Teil: Die einzelnen Gruppenrechte
- A. Kapitel: Die Mitwirkung einer Gruppe in Gremien des Bundestages
- I. Mitwirkung an der Wahl des Bundestagspräsidiums
- II. Keine Mitwirkung im Ältestenrat
- III. Mitwirkung in Ausschüssen
- 1. Grundsatz: Zwingende Mitwirkung in Ausschüssen
- a. Zwingende Befugnisse einer Gruppe bei ihrer Mitwirkung in den Ausschüssen
- b. Keine Mitwirkung an der Besetzung der Ausschussvorsitzenden
- 2. Ausnahme: Keine Mitwirkung im Untersuchungsausschuss
- 3. Ausnahme: Keine Mitwirkung in Enquete-Kommissionen
- 4. Ausnahme: Keine Mitwirkung im Vermittlungsausschuss
- IV. Mitwirkung an der Wahl des Wehrbeauftragten
- V. Mitwirkung an der Wahl des Parlamentarischen Kontrollgremiums
- VI. Keine Mitwirkung im Gemeinsamen Ausschuss
- B. Kapitel: Die Mitwirkung einer Gruppe an der Debatte des Bundestages
- I. Keine Mitwirkung durch die Einbringung von Vorlagen
- 1. Status quo nach den PDS-Entscheidungen
- 2. Keine Mitwirkung durch Einbringung von Gesetzentwürfen, Anträgen und Entschließungsanträgen
- a. Kein Gesetzesinitiativrecht aus Art. 76 Abs. 1 GG
- b. Versagung der Mitwirkung durch Gesetzesinitiativen, Anträge und Entschließungsanträge ist verfassungskonform
- II. (Keine) Mitwirkung durch formelle Verfahrensrechte
- 1. Grundsatz: Keine Mitwirkung durch formelle Verfahrensrechte
- 2. Ausnahmen
- III. Mitwirkung durch eine angemessene Redezeit
- 1. Anspruch auf Zuteilung einer angemessenen Redezeit
- 2. Bemessung einer angemessenen Redezeit
- C. Kapitel: Die Mitwirkung einer Gruppe an der Kontroll- und Informationsfunktion des Bundestages
- I. Keine Mitwirkung durch Aktuelle Stunden
- II. Mitwirkung durch eine unbegrenzte Anzahl Kleiner Anfragen
- III. Keine Mitwirkung durch Große Anfragen
- D. Kapitel: Die Gruppenfinanzierung
- I. Gruppenfinanzierung als Bestandteil der Willensbildung des Bundestages
- 1. Entwicklung der staatlichen Zuschüsse an die Fraktionen
- 2. Zweck der staatlichen Zuschüsse an die Fraktionen
- 3. Zwischenergebnis
- II. Anspruch auf eine angemessene Ausstattung mit sachlichen und personellen Mitteln
- III. Angemessenheit der Ausstattung mit sachlichen und personellen Mitteln
- 1. Der Grundbetrag
- 2. Der Betrag für jedes Mitglied einer Gruppe
- 3. Der Oppositionszuschlag
- 4. Die Sachausstattung
- 5. Zwischenergebnis
- E. Kapitel: Der prozessuale Status einer Gruppe vor dem Bundesverfassungsgericht
- I. Durchsetzung des Gruppenstatus
- II. Durchsetzung von Gruppenrechten
- III. Durchsetzung von Rechten des Bundestages
- 1. Status quo der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts
- 2. Stellungnahme
- 5. Teil: Fazit
- A. Kapitel: Gruppen als „Gegenspieler“ in Parlamenten entstanden
- B. Kapitel: Seit den 1990er Jahren „Sinneswandel“, da Gruppen seitdem umfangreiche Mitwirkungsbefugnisse erhalten
- C. Kapitel: 20. Bundestag hat Abstandsgebot bei Ausgestaltung des Gruppenstatus missachtet
- D. Kapitel: Weniger Mitwirkungsrechte einer Gruppe zu befürworten
- Literaturverzeichnis
xiiiVorwort
Die vorliegende Arbeit wurde im Wintersemester 2025/2026 von der Juristischen Fakultät der Leibniz Universität Hannover als Dissertation angenommen. Rechtsprechung und Literatur wurden bis Januar 2026 berücksichtigt.
Ein tiefer Dank gilt meinem Doktorvater, Herrn Universitätsprofessor Dr. Hermann Butzer. Er hat mir von Anfang an großes Vertrauen entgegengebracht und die Erarbeitung dieser Dissertation durch seine Anregungen stets bereichert. Ich bin ihm sehr dankbar für die Zeit sowie die fachlichen wie menschlichen Ratschläge, die maßgeblich zum Erfolg dieses Projekts beigetragen haben und auch für meinen weiteren Werdegang von großer Bedeutung sein werden.
Herrn Universitätsprofessor Dr. Nikolas Eisentraut danke ich sehr herzlich für die zügige Erstellung des Zweitgutachtens.
Dass ich diesen Weg überhaupt gegangen bin, verdanke ich meinem Großvater, der den ersten Impuls für mein Jurastudium gab, sowie meinem Bruder, der mir stets der wichtigste Ansprechpartner ist.
Meinen Eltern gebührt mein größter Dank. Ohne ihr Vertrauen und ihre Unterstützung wären mein Studium und diese Arbeit nicht denkbar gewesen. Gemeinsam mit meinen Geschwistern und meinen Freunden bildeten sie das Fundament, das mir in den letzten Jahren den nötigen Rückhalt und das Durchhaltevermögen gab, dieses Ziel zu erreichen.
Ein besonderer Dank gilt meinem Studienfreund Konstantin. Unsere gemeinsamen Diskussionen waren stets eine bereichernde Stütze im Schreibprozess.
Schobüll, im Januar 2026
Lucas Temme
A. Kapitel Problemstellung
Im Laufe der verfassungshistorischen Entwicklung des Parlamentarismus in Deutschland ist der einzelne Abgeordnete vom fraktionslosen Einzelkämpfer zum „Mannschaftsspieler“ in einer Fraktion geworden.1 Aufgrund von wahlrechtlichen Besonderheiten und Parteiaustritten kann es aber vorkommen, dass einzelne „Mannschaften“ im Parlament nicht die Mindestanzahl2 an Mitgliedern aufweisen, die zur Bildung einer Fraktion notwendig ist. Dann stellt sich die Frage, ob sich Abgeordnete auch in anderer Form als in einer Fraktion – nämlich in einer Gruppe – zusammenschließen können und mit welchen Rechten sie als Gruppe an der parlamentarischen Willensbildung mitwirken dürfen.3
Gruppen sind dabei nicht nur eine theoretische „Schöpfung“ des Parlamentsrechts. Die rechtswissenschaftliche Literatur prognostiziert sogar, dass die Anzahl an Gruppen in deutschen Parlamenten wegen einer Zunahme von „Kleinstparteien“ infolge einer sich wandelnden Parteienlandschaft4 steigen könnte.5 Auch kleinere Parteien wie das „Bündnis Sahra Wagenknecht“, Die 4Linke und die FDP haben den Fraktionsstatus im Parlament in der Regel nur knapp inne, sodass sie ihn bei Fraktionsaustritten schnell verlieren würden und anschließend den Gruppenstatus begehren könnten.
In den Landesparlamenten sind Gruppen zuletzt fast schon zu einer „Regelmäßigkeit“ geworden.6 Auf Bundesebene haben sie ihr „Schattendasein“, das sie seit der letzten Bildung einer Gruppe in den 1990er Jahren7 innehatten, spätestens 2024 verlassen: Nach Austritten von zehn Mitgliedern um die Abgeordnete Sahra Wagenknecht löste sich die Linksfraktion während der 20. Wahlperiode (2021–2025) auf, woraufhin mit „Die Linke“ und dem „Bündnis Sahra Wagenknecht“ im Bundestag gleich zwei Gruppen von Februar 2024 bis zum Ende der 20. Wahlperiode am 25. März 2025 existierten.8
Trotz ihrer zunehmenden praktischen Relevanz „fristen“ Gruppen in der Rechtswissenschaft jedoch nach wie vor das Dasein eines Sonderlings.9 „Dominierend ist die Fraktion als ‚große Schwester‘ und auch an den fraktionslosen Abgeordneten als ‚kleinen Bruder‘ hat man sich mittlerweile gewöhnt. Als ‚Sandwichkind‘ wird der […] Gruppe dabei nicht immer die Aufmerksamkeit zuteil, die sie verdient hätte. Doch sie ist das logische Mittelstück zwischen dem einzelnen fraktionslosen Abgeordneten und der Fraktion mit einer abgestuften Ausstattung an eigenen Rechten.“10
Die Geschäftsordnung des Bundestages sieht die Bildung von Gruppen bereits seit 1951 vor.11 Seit dem 1. November 2025 sind sie in § 10a GO-BT geregelt. Viele Mitwirkungsrechte und finanzielle Zuschüsse von mehr als 450.000 Euro im Monat sind nach der GO-BT aber nur den Fraktionen vorbehalten. Ohne das Wohlwollen des Bundestages, ihnen gesondert Mitwirkungsbefugnisse einzuräumen, hätten Gruppen nach der Geschäftsordnung 5regelmäßig also nur die Mitwirkungsbefugnisse einzelner, fraktionsloser Abgeordneter. In der Vergangenheit hat der Bundestag Gruppen aber stets zahlreiche Mitwirkungsrechte im Einzelfall zugesprochen, die weit über die Mitwirkungsbefugnisse einzelner, fraktionsloser Abgeordneter hinausgingen. Der Umfang der Mitwirkung, den ihnen der Bundestag bisher eingeräumt hat, reichte den Gruppen meistens trotzdem nicht aus.
Gruppenbildungen haben also regelmäßig Fragen zum Gruppenstatus aufgeworfen, die bis heute nur teilweise beantwortet wurden. Deshalb bestehen auch mehr als 70 Jahre nach der ersten12 Bildung einer Gruppe im Bundestag unter anderem noch immer folgende Fragen: Muss der Bundestag einen Zusammenschluss von Abgeordneten förmlich als Gruppe anerkennen?13 Welchen Grenzen unterliegt der Bundestag bei der Ausgestaltung des Gruppenstatus?14 Welche Mitwirkungsrechte muss der Bundestag einer Gruppe zwingend einräumen oder verwehren?15 Hat der Bundestag ein Abstandsgebot zwischen Abgeordneten, Gruppen und Fraktionen zu beachten?16 In welchem Umfang muss der Bundestag Gruppen finanziell ausstatten?17
6Ziel dieser Untersuchung ist es, diese letzten Unklarheiten – die auch noch mehr als 30 Jahre nach den zwei Entscheidungen18 des Bundesverfassungsgerichts zu Gruppen bestehen – aufzulösen und den Parlamenten damit einen rechtssicheren Umgang mit zukünftigen Gruppen zu ebnen.
B. Kapitel Stand von Rechtsprechung und Forschung
Anders als fraktionslose Abgeordnete1 und Fraktionen2 führen Gruppen im neueren rechtswissenschaftlichen Diskurs noch immer ein Schattendasein. Der aktuelle Stand von Rechtsprechung und Forschung zu Gruppen besteht primär aus zwei Monografien aus den Jahren 1988 und 1995 sowie zwei Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts aus den 1990er Jahren. In den letzten gut 25 Jahren ist das Thema somit kaum behandelt worden.
Details
- Pages
- XIV, 280
- Publication Year
- 2026
- ISBN (PDF)
- 9783631951514
- ISBN (ePUB)
- 9783631951521
- ISBN (Softcover)
- 9783631951446
- DOI
- 10.3726/b23710
- Language
- German
- Publication date
- 2026 (June)
- Keywords
- Parlamentarische Mitwirkungsrechte Minderheitenschutz Statusrechte Faire und loyale Anwendung PDS-Entscheidung Art. 40 GG Art. 38 GG Geschäftsordnungsautonomie Abstandsgebot Fraktionsstatus Bundestag Abgeordnetengruppe Parlamentsrecht
- Published
- Berlin, Bruxelles, Chennai, Lausanne, New York, Oxford, 2026. xiv, 280 S.
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