Planung im Klimaschutzrecht
Eine rechtliche Systematisierung, Einordnung und Bewertung der Klimaschutzplanung im Mehrebenensystem
Zusammenfassung
Leseprobe
Inhaltsverzeichnis
- Abdeckung
- Titelblatt
- Copyright-Seite
- Widmungsseite
- Inhaltsverzeichnis
- Vorwort
- Kapitel 1 Einleitung
- A. Entwicklungen und Auswirkungen des Klimawandels
- I. „Klima“
- II. Klimawandel durch natürlichen Treibhausgaseffekt
- III. Klimawandel durch anthropogenen Treibhausgaseffekt
- IV. Auswirkungen des Klimawandels auf das menschliche Überleben
- B. Klimaschutz durch Planung
- I. Klimaschutz im Mehrebenensystem
- II. Klimaschutzplanung als Steuerungsinstrument
- C. Gang der Untersuchung
- Kapitel 2 Klimaschutzrecht im Mehrebenensystem
- A. Klimaschutzrecht als Querschnittsmaterie des Umweltschutzrechts
- B. Klimaschutz im Völkerrecht
- I. Entwicklung des Klimaschutzes im Völkerrecht
- II. Klimaschutzziele des Pariser Abkommens
- III. Klimaschutzzielerreichung durch nationale Beiträge
- 1. „Nationally determined contributions“
- 2. Überwachung der „nationally determined contributions“
- IV. Zwischenergebnis
- C. Klimaschutz im Europarecht
- I. Rechtsakte zum Klimaschutz
- II. Klimaschutzziele der Europäischen Union
- 1. Treibhausgasemissionsminderung in der Europäischen Union
- 2. Sektorziele zur Gesamtzielerreichung
- 3. Europäische Energieunion
- III. Zwischenergebnis
- D. Klimaschutz im Bundesrecht
- I. Einfluss des Pariser Abkommens auf das Grundgesetz
- 1. Temperaturziel des Pariser Abkommens als Staatszielbestimmung
- 2. Temperaturziel des Pariser Abkommens in den Grundrechten
- 3. Zwischenergebnis
- II. Gesetzgebungskompetenz des Bundes
- III. Das Klimaschutzgesetz
- 1. Klimaschutzziele gem. § 3 Abs. 1 und Abs. 2 KSG
- a) Jährliche Sektormengen nach den Regelungen des KSG von 2019/2021
- b) Abschaffung der sektorbezogenen Treibhausgasemissionsmengen mit zweiter KSG-Novelle
- c) Jahresemissionsgesamtmengen nach den Regelungen des KSG von 2024
- 2. Ziele für den Sektor Landnutzung, Landnutzungsänderung und Forstwirtschaft
- IV. Zwischenergebnis
- E. Klimaschutz im Landesrecht
- I. Bedeutung des Art. 20a GG für die Bundesländer
- II. Grundrechtliche Schutzpflichtverletzung bei fehlenden Landesklimaschutzgesetzen
- III. Grundrechtliche Abwehrrechte zur Aufstellung von Landesklimaschutzgesetzen
- IV. Pflicht zur Aufstellung von Klimaschutzgesetzen aus den Landesverfassungen
- V. Gesetzgebungskompetenz für die Bundesländer
- VI. Klimaschutzgesetze der Bundesländer
- 1. Anpassung an das Pariser Abkommen
- 2. Klimaschutzziele der Bundesländer
- 3. Keine Bindungswirkung des Bundes-KSG
- VII. Zwischenergebnis
- F. Kommunaler Klimaschutz
- I. Selbstverwaltungsrecht der Kommunen
- II. Landesklimaschutzgesetze
- III. Weitere klimaschutzrelevante Maßnahmen
- IV. Zwischenergebnis
- G. Fazit des zweiten Kapitels
- Kapitel 3 Klimaschutzplanung im Mehrebenensystem
- A. Planungsinstrumente im Umweltschutzrecht
- B. Planung im Klimaschutzrecht
- I. Erfüllung der Beitragspflichten aus Art. 4 Abs. 2 S. 1 Pariser Abkommen
- 1. Integrierter nationaler Energie- und Klimaplan
- 2. Klimaschutzprogramm
- 3. Exkurs: Sofortprogramm nach KSG 2019/2021
- 4. Klimaschutzpläne der Bundesländer
- 5. Kommunale Klimaschutzpläne
- 6. Zwischenergebnis
- II. Langfrist-Strategie gem. Art. 4 Abs. 19 Pariser Abkommen
- 1. Langfrist-Strategie der Europäischen Union
- 2. Langfrist-Strategie der Mitgliedstaaten der Europäischen Union
- III. Zwischenergebnis
- C. Monitoring zur Sicherstellung der Beitragszielerreichung
- I. Erforderlichkeit des Monitorings
- II. Monitoring für den integrierten nationalen Energie- und Klimaplan
- 1. Monitoring im Rahmen der Planaufstellung
- 2. Monitoring im Rahmen der Planumsetzung
- 3. Weiteres Verfahren zur Überprüfung des Ambitionsniveaus
- III. Monitoring für die Langfrist-Strategie der Mitgliedstaaten
- IV. Monitoring für das Klimaschutzprogramm
- 1. Monitoring für die Planaufstellung
- a) Kurzfristige Zielverfehlung
- b) Langfristige Zielverfehlung
- 2. Berichterstattung
- V. Monitoring für die Landesklimaschutzpläne
- VI. Zwischenergebnis
- D. Fazit des dritten Kapitels
- Kapitel 4 Charakterisierung der Klimaschutzpläne
- A. Begriff „Planung“
- B. Merkmale eines Plans
- I. Typusbestimmende Wesensmerkmale
- II. Geltungsdauer und Zukunftsorientierung
- 1. Langfristige Pläne im Europarecht
- 2. Mittelfristiges Programm für eine langfristige Zielerreichung im Bundesrecht
- 3. Mittelfristige Zukunftsorientierung der Landesklimaschutzpläne
- 4. Beschreibung und Prognosen in der kommunalen Klimaschutzplanung
- III. Flexibilität und Situationsbezogenheit
- 1. Eingeschränkte Reaktionsmöglichkeit auf Veränderungen im Europarecht
- 2. Hoher Situationsbezug im Bundesrecht
- 3. Flexible Anpassungsmöglichkeiten der Landesklimaschutzpläne
- 4. Situationsbezogenheit und Flexibilität in der kommunalen Klimaschutzplanung
- IV. Gestaltungsspielraum
- 1. Planerische Gestaltungsmöglichkeiten im Europarecht
- 2. Eingeschränkter Gestaltungsspielraum im Bundesrecht
- 3. Gestaltungsspielraum der Landesklimaschutzpläne
- 4. Gestaltungsspielraum in der kommunalen Klimaschutzplanung
- V. Zwischenergebnis
- C. Steuerungswirkung eines Plans
- I. Bindungswirkung
- 1. Europäische Klimaschutzpläne
- 2. Interne Bindungswirkung des Klimaschutzprogramms
- 3. Landesklimaschutzpläne
- 4. Keine Bindungswirkung der kommunalen Klimaschutzpläne
- II. „Wirkungsweise“
- 1. Atypischer Charakter der Europäischen Klimaschutzpläne
- 2. Atypischer Charakter des Klimaschutzprogramms
- 3. Atypischer und indikativer Charakter der Landesklimaschutzpläne
- 4. Indikativer Charakter der kommunalen Klimaschutzpläne
- III. Planungszweck
- 1. Lenkungszweck der europäischen Klimaschutzpläne
- 2. Lenkungszweck des Klimaschutzprogramms
- 3. Lenkungszweck der Landesklimaschutzpläne
- 4. Lenkungszweck der kommunalen Klimaschutzpläne
- IV. Systematische Betrachtung
- 1. Charakteristika der politischen Planung
- 2. Charakteristika der Verwaltungsplanung
- 3. Europäische Klimaschutzpläne als politische Planungsinstrumente
- 4. Klimaschutzprogramm als politisches Planungsinstrument
- 5. Landesklimaschutzpläne als politische Planungsinstrumente
- 6. Kommunale Klimaschutzpläne als politische Planungsinstrumente
- V. Zwischenergebnis
- D. Zusammenfassender Vergleich
- E. Fazit des vierten Kapitels
- Kapitel 5 Rechtmäßigkeitsanforderungen an die Klimaschutzplanung
- A. Formelle Voraussetzungen für die Aufstellung der Klimaschutzpläne
- I. Formelle Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen
- 1. Beteiligungsverfahren
- a) Öffentlichkeitsbeteiligung
- b) Betroffenenbeteiligung
- 2. Einholung der Stellungnahme des Expertenrates
- 3. Entwurfserstellung für den integrierten nationalen Energie- und Klimaplan
- 4. Veröffentlichung der Pläne
- II. Strategische Umweltprüfung in der Klimaschutzplanung
- 1. Strategische Umweltprüfung für die europäischen Planungsinstrumente
- 2. Strategische Umweltprüfung für das Klimaschutzprogramm
- 3. Strategische Umweltprüfung für die Landesklimaschutzpläne
- III. Weitere Anforderungen im Zusammenhang mit der strategischen Umweltprüfung
- IV. Verhältnis der Vorgaben der SUP-RL und des UVPG zu den Klimaschutzgesetzen
- V. Zwischenergebnis
- B. Materielle Voraussetzungen für die Aufstellung der Klimaschutzpläne
- I. Planerischer Gestaltungsspielraum
- 1. Entschließungsermessen für die Aufstellung der Klimaschutzpläne
- a) Rechtspflicht zur Aufstellung der europäischen Klimaschutzpläne
- b) Rechtspflicht zur Aufstellung der nationalen Klimaschutzpläne
- 2. Entschließungsermessen für die Aktualisierung der Klimaschutzpläne
- a) Aktualisierung der europäischen Klimaschutzpläne
- b) Aktualisierung der nationalen Klimaschutzpläne
- c) Zwischenergebnis
- 3. Auswahlermessen für die Festsetzungen in den Klimaschutzplänen
- a) Klimaschutzziele
- aa) Ziele der Europäischen Union
- bb) Ziele des Klimaschutzprogramms
- cc) Ziele der Landesklimaschutzpläne
- dd) Ziele der kommunalen Klimaschutzpläne
- b) Anforderungen an Festsetzungen
- aa) Europäische Anforderungen
- (1) Nationale Zielbeiträge
- (2) „Hauptabschnitte“ und „Elemente“ der Klimaschutzpläne
- bb) „Geeignete“ Maßnahmen im Klimaschutzprogramm
- cc) Vorgaben für die Festsetzungen in den Landesklimaschutzplänen
- (1) Sektor- und Zwischenziele
- (2) Maßnahmen zur Erreichung der Klimaschutzziele
- (3) Vorgaben für die Maßnahmen
- (4) Energiebezüge
- (5) Anpassungsstrategien
- (6) Sonstige Berücksichtigungspflichten
- dd) Vorgaben für Festsetzungen der kommunalen Klimaschutzplanung
- c) Einfluss des Monitorings auf das planerische Auswahlermessen
- d) Abstimmungsgebot
- e) Kompetenzielle Grenzen
- f) Gebot der gerechten Abwägung
- aa) Europäische Klimaschutzpläne
- bb) Nationale Klimaschutzpläne
- II. Zwischenergebnis
- C. Fazit des fünften Kapitels
- Kapitel 6 Rechtsschutz gegen Klimaschutzpläne
- A. Verwaltungsgerichtlicher Rechtsschutz im Hinblick auf die Klimaschutzplanung
- I. Rechtsschutz für Individualkläger
- 1. Subjektive Rechtsverletzung
- 2. Ausweitung der Klagrechte durch Völker- und Unionsrecht?
- 3. Zwischenergebnis
- II. Umweltverbandsklage
- 1. Ausschluss der Klagerechte gem. § 4 Abs. 1 S. 6 KSG
- 2. Zulässigkeit einer Verbandsklage
- a) Zulässiger Klagegegenstand
- b) Statthafte Klageart
- c) Weitere Zulässigkeitsvoraussetzungen
- d) Zwischenergebnis
- 3. Begründetheit einer Umweltverbandsklage
- 4. Anspruchsinhalt bei Nichterlass oder fehlerhaftem Erlass eines Klimaschutzprogramms
- 5. Gerichtliche Durchsetzung von Klimaschutzplänen
- B. Fazit des sechsten Kapitels
- Kapitel 7 Bewertung der Klimaschutzplanung und Schlussfazit
- A. Planung als Instrument der Steuerung
- B. Einfluss des Mehrebenensystems auf die Klimaschutzplanung
- I. Bindungswirkung
- II. Koordination
- C. Voraussetzungen und Architektur der Klimaschutzpläne
- D. Fehlende Sanktionsmöglichkeiten als grundsätzliches Problem?
- E. Ausweitung der Klagerechte als Lösung?
- Literaturverzeichnis
Vorwort
Die vorliegende Arbeit wurde im Wintersemester 2025/26 an der juristischen Fakultät der Rheinischen Friedrich-Wilhelms-Universität in Bonn als Dissertation angenommen. Für die Drucklegung konnten Rechtsprechung und Literatur bis Januar 2026 berücksichtigt werden.
Die Dissertation ist während meiner Zeit am Lehrstuhl für Öffentliches Recht bei Herrn Prof. Dr. Shirvani entstanden. Ihm danke ich sehr herzlich für seine engagierte Unterstützung, seine hilfreichen Anregungen und die stets konstruktive Kritik. Frau Prof. Dr. Lorenzen danke ich für ihre freundliche Bereitschaft, das Zweitgutachten zu übernehmen, sowie für ihre wertvollen Hinweise.
Von Herzen danke ich meiner Familie – meinen Eltern Anke und Dr. Frank Oberbrinkmann sowie meinen Geschwistern Julius und Sophia Oberbrinkmann – die mich auf meinem gesamten Ausbildungsweg und besonders während der Promotion unterstützt und ermutigt haben. Ohne sie wäre diese Arbeit nicht möglich gewesen.
Ich danke zudem Dr. Layla Mihatsch und André Thiele dafür, dass sie mich während meiner Promotionszeit in Bonn begleitet haben. Ihre Freundschaft und ihr Zuspruch waren eine große Stütze und haben diese intensive Zeit besonders wertvoll für mich gemacht.
Ebenso danke ich meinen Freunden aus Hamburg, Sarah Timmann, Sophia Scholz, Yalda Ajubi-Yeginer, Caroline Frank, Marija Rajkovic und Florian Lenz dafür, dass sie immer an mich glauben und mich während der Zeit aus der Ferne angefeuert haben.
Ganz besonders gilt mein Dank meinem Freund Ken Niemeyer, der alle Höhen und Tiefen dieser Arbeit mit unermüdlichem Zuspruch begleitet hat. Er hat einen großen und wichtigen Anteil geleistet, ohne den ich sie vermutlich nicht zu Ende gebracht hätte.
Bonn/Hamburg, Februar 2026 Teresa Oberbrinkmann
KAPITEL 1 Einleitung
A. Entwicklungen und Auswirkungen des Klimawandels
Die Erwärmung des Klimas ist kein gänzlich neues Phänomen. In der Geschichte der Erde hat sich das Klima stets verändert und entwickelt.1 Vor ca. 140–65 Millionen Jahren herrschten beispielsweise auf unserer Erde überwiegend „subtropische Vegetationen“ und Temperaturen.2 Seit ca. zwei bis drei Millionen Jahren pendelt das Klima „zwischen Eiszeiten und Warmzeiten“.3 Die letzte große Eiszeit hatte ihre Hochphase vor ca. 20.000 Jahren.4
Die klimatischen Bedingungen auf der Erde unterliegen also einer steten Veränderung.
Allerdings kann eine vergleichsweise rasante Entwicklung des Klimas in den letzten Jahren beobachtet werden. So ist im Zeitraum zwischen 2011–2020 zu erkennen, dass die globalen Temperaturen um ca. 1,1 Grad Celsius gegenüber den Jahren zwischen 1850–1900 angestiegen sind.5 Prognosen zeigen, dass sich bis zum Ende des 21. Jahrhunderts die Temperaturen unserer Erde zwischen 1,1–6,4 Grad Celsius erhöhen könnten.6
I. „Klima“
Eine Legaldefinition des Begriffs „Klima“ liegt rechtlich nicht vor.7 Die Weltorganisation für Meteorologie (WMO) beschreibt das Klima als „durchschnittliche […] Wetterbedingungen für einen bestimmten Ort über einen langen Zeitraum, der von Monaten bis zu Tausenden oder Millionen von Jahren reichen kann“.8
Der IPCC definiert den Begriff des Klimas „als das durchschnittliche Wetter, oder genauer als die statistische Beschreibung in Form von Durchschnitt und Variabilität relevanter Größen über eine Zeitspanne im Bereich von Monaten bis zu Tausenden oder Millionen von Jahren. Der klassische Zeitraum zur Mittelung der Variablen sind 30 Jahre […]. Die relevanten Größen sind zumeist Oberflächenvariablen wie Temperatur, Niederschlag und Wind. Klima im weiteren Sinne ist der Zustand, einschließlich einer statistischen Beschreibung des Klimasystems.“9
Das Klima setzt sich also aus einer Beobachtung des Wetters in einer festgelegten Region über einen bestimmten Zeitraum zusammen.10 Zu den für die Bestimmung des Klimas relevanten Messkriterien gehören unter anderem die Lufttemperatur in Bodennähe, die Niederschlagshöhe, der Luftdruck, der Wind sowie die Luftfeuchtigkeit.11 Anhand dieser Anhaltspunkte, auch Klimaelemente genannt, kann das Klima gemessen und bestimmt werden.12 Auf welche Region sich das Klima bezieht, hängt von der zu messenden Fläche ab. Da in den unterschiedlichen Regionen der Erde verschiedene Wettervorkommnisse bestehen, wird das Klima nicht nur insgesamt, sondern auch regional bestimmt.13 Innerhalb verschiedener Regionen kann auch das Lokalklima gemessen werden, wenn lokale Bedingungen, wie beispielsweise Berge, Höhenunterschiede oder Seenähen Temperaturunterschiede verursachen.14 Neben dem globalen Klima, also der Betrachtung der Wetterverhältnisse weltweit, gibt es also auch ein regionales sowie ein lokales Klima.15
II. Klimawandel durch natürlichen Treibhausgaseffekt
Ein Grund für die Entwicklung des Klimas auf der Erde liegt in der Veränderung des Gehalts an Treibhausgasen, wie dem CO2, in der Atmosphäre und dem damit verbundenen natürlichen Treibhausgaseffekt.16 Der natürliche Treibhausgaseffekt beschreibt den Prozess der Erwärmung der Erdoberfläche durch die Einstrahlung, Reflektion und Absorption von kurzwelligen Sonnenstrahlen.17
Die Erdoberfläche wird zunächst durch die Einstrahlung von kurzwelligen Sonnenstrahlen erwärmt.18 Diese kurzwelligen Sonnenstrahlungen werden von der Erdoberfläche sodann als langwellige Wärmestrahlung in die Atmosphäre reflektiert und dort von Treibhausgasen wie dem CO2 zum Teil absorbiert.19 Die so von den Treibhausgasen aufgenommenen Energien werden schließlich zur Erde zurückgestrahlt, wodurch sich die untere Atmosphärenschicht zusätzlich erwärmt.20 Wird die Menge an Treibhausgasen in der Atmosphäre erhöht, vermehrt sich auch die Rückstrahlung der Wärmeenergien auf die Erde, wodurch die Temperatur der Erdoberfläche ansteigt.21
Der Anteil an Treibhausgasen – wie dem CO2 – kann aufgrund natürlicher Faktoren wie beispielsweise der Freisetzung von CO2 aus der Erdkruste variieren und sich verändern.22
So war beispielsweise der CO2-Gehalt in der Atmosphäre vor ca. 140 Millionen Jahren um ein Vielfaches höher als heute, sodass es zu subtropischen Bedingungen auf unserem Planeten kommen konnte.23 Während einer Eiszeit beispielsweise sinkt der CO2-Gehalt hingegen herab, sodass weniger Wärmestrahlungen absorbiert und zur Erde zurückgesendet werden.24 Derzeit liegt der CO2-Gehalt der Erdatmosphäre bei ca. 0,04 %, was unter anderem dazu führt, dass eine Durchschnittstemperatur von 15 Grad Celsius auf unserem Planeten herrscht.25
III. Klimawandel durch anthropogenen Treibhausgaseffekt
Seit der Industrialisierung liegt eine Störung des natürlichen Gleichgewichts zwischen der Ein- und Ausstrahlung der Wärmeenergie vor.26 Aufgrund menschlicher Aktivitäten ist ein zusätzlicher Ausstoß an Treibhausgasen in die Atmosphäre entstanden.27 Die menschenverursachte Erhöhung der Treibhausgase hat zur Folge, dass die Absorption und Rückstrahlung von Wärmeenergien deutlich erhöht ist (anthropogener Treibhausgaseffekt).28 Die Folgen dieses anthropogenen Treibhausgaseffekts haben bisher zu einer Erhöhung der Durchschnittstemperatur um ca. 1,1 Grad Celsius in den Jahren zwischen 2011–2020 im Vergleich zum Zeitraum zwischen 1850–1900 geführt.29
Die Beobachtung der Entwicklung des CO2-Gehalts im Zusammenhang mit der Veränderung des Klimas lassen keinen Zweifel daran, dass der Mensch für die schnelle Veränderung des Klimas in diesen letzten Jahren verantwortlich ist.30
IV. Auswirkungen des Klimawandels auf das menschliche Überleben
Bei einem weiteren Anstieg der Treibhausgasemissionen in der Atmosphäre wird sich das Klima in Zukunft dahingehend verändern, dass verschiedene Gebiete der Erde aufgrund der dann herrschenden Temperaturen nicht mehr lebenstauglich sind.31
Vorausgesagt wird konkret, dass bei einer Erhöhung des Klimas ab 3 Grad Celsius bereits drastische Folgen für das Überleben auf der Erde entstehen.32 Aber nicht nur die menschliche Existenz wird durch eine weitere Erwärmung des Klimas gefährdet. Auch kann die Entwicklung zu unvorhersehbaren und unkontrollierbaren Kettenreaktionen von Ereignissen führen, die das gesamte Ökosystem der Erde betreffen.33 Eine ansteigende anthropogene Erwärmung des Klimas muss daher zur Sicherung der menschlichen Lebensgrundlagen verhindert werden.
B. Klimaschutz durch Planung
Wie bereits dargelegt ist der Klimawandel ein globales Problem. Das bedeutet, es ist notwendig, dass alle Staaten der Welt gemeinsam handeln und koordinierte sowie kohärente Regelungen veranlassen, die ein Aufhalten der globalen Erwärmung erreichen.34 Das Instrument der Planung spielt für den Klimaschutz eine wichtige Rolle.35 Mit ihm sollen Klimaschutzziele erreicht und die entsprechend notwendigen Beiträge und Maßnahmen der einzelnen Staaten verglichen werden können.36 Allerdings stellt es eine Herausforderung dar, Planung nicht nur für die Staaten der Welt zu koordinieren, sondern auch für die verschiedenen Rechtsebenen.
I. Klimaschutz im Mehrebenensystem
Klimaschutzrecht ist keine neuartige Rechtsentwicklung. Vielmehr wurde der Klimawandel bereits im Jahr 1992 mit der Klimarahmenkonvention37 in fast allen Staaten der Welt anerkannt.38 Ziel dieser Konvention war die „Stabilisierung der Treibhausgaskonzentration in der Atmosphäre“ (Art. 2 S. 1 Klimarahmenkonvention).39 Im Jahr 1997 wurde auf Grundlage dieser Konvention das Kyoto-Protokoll40 ratifiziert, welches erstmals weltweit verbindlich einzuhaltende Klimaschutzziele enthielt (Art. 3 Abs. 1 Kyoto-Protokoll).41 Mittlerweile ist die Pflicht eines weltweiten Klimaschutzes im völkerrechtlichen Vertrag des Pariser Klimaschutzabkommens42 vom 19.10.2016 festgelegt.43 197 Staaten einschließlich der Europäischen Union haben sich auf dieses Abkommens geeinigt.44 Im Pariser Abkommen ist ein konkretes Tempertaturziel festgelegt (Art. 2 Abs. 1 lit. a) Pariser Abkommen), dass durch die weltweite Reduktion der Treibhausgasemissionen erreicht werden soll.45 Ein Hauptfaktor für die Erwärmung des Klimas liegt im Ausstoß von Treibhausgasen, vorrangig dem CO2.46 Aufgrund dessen muss der Ausstoß der Treibhausgase drastisch reduziert beziehungsweise vollständig unterlassen werden, um das Temperaturziel des Pariser Abkommens erreichen zu können.47 Dementsprechend soll bereits ab der zweiten Hälfte dieses Jahrhunderts die Klimaneutralität in den Vertragsstaaten eintreten (vgl. Art. 4 Abs. 1 Pariser Abkommen).48 Ab diesem Zeitpunkt sollen keine klimaschädlichen Gase mehr ausgestoßen werden dürfen.49 Um das Klimaschutzziel des Pariser Abkommens erfüllen zu können, sind die Vertragsstaaten in der Pflicht, nationale Beiträge, die zu einer Reduktion des Ausstoßes an Treibhausgasen führen, festzulegen (Art. 2 Abs. 1 lit. a), Art. 3 S. 1 Pariser Abkommen).50 Die einzelnen Staaten der Welt müssen ambitionierte Ziele, Maßnahmen sowie Strategien erstellen, die zu einer Begrenzung der Treibhausgasemissionen und der damit verbundenen Steigerung der globalen Erwärmung führen.51 Dementsprechend sind in der Europäischen Union klimaschutzrechtliche Ziele für die Mitgliedstaaten normiert. Das EU-Klimagesetz52 hat das Temperaturziel des Pariser Abkommens insofern europarechtlich verankert, als es in Art. 2 Abs. 1 festlegt, dass ab dem Jahr 2050 eine Netto-Treibhausgas-Neutralität eintreten muss.53 Die EU-Klimaschutz-VO54 teilt den europäischen Mitgliedstaaten dementsprechend Treibhausgasemissions-Reduktionsgrößen zu (Art. 2 Abs. 1 Hs. 1, Art. 4 Abs. 1 i.V.m Anhang I Spalte 2 EU-Klimaschutz-VO). Auch in der Bundesrepublik Deutschland sind zur Erreichung des Pariser Temperaturziels sowie des europäischen Ziels nationale Klimaschutzziele vorgegeben.55 Zum einen regelt der Bundesgesetzgeber gem. § 3 Abs. 1 und Abs. 2 S. 1 KSG56, dass die Treibhausgasemissionen schrittweise gesenkt werden sollen, sodass bis zum Jahr 2045 eine Netto-Treibhausgasemissions-Neutralität erreicht werden kann.57 Ab dem Jahr 2050 sollen überdies negative Treibhausgasemissionen erzielt werden (§ 3 Abs. 2 S. 2 KSG). Zum anderen sind in den Bundesländern in Landesklimaschutzgesetzen ebenfalls Treibhausgasemissions-Minderungsziele normiert, die zu einer Netto-Treibhausgasemissions-Neutralität führen sollen.58
II. Klimaschutzplanung als Steuerungsinstrument
Das Instrument der Planung soll eine wesentliche Aufgabe zur Reduktion der anthropogenen Treibhausgasemissionen leisten.59 Das Planungsinstrument stellt ein Mittel dar, um Ziele, wie das geltende Temperaturziel des Pariser Abkommens, durch die Festsetzung von Maßnahmen erreichen zu können.60 Der Grund dafür liegt in der besonderen Steuerungsfunktion eines Plans.61 Mit Hilfe eines Planungsinstruments kann eine bestehende Ist-Situation hin zu einer gewünschten Soll-Situation gesteuert werden.62 Aus diesem Grund ist das Planungsinstrument ein probates Mittel im Umweltschutzrecht, um Umweltschutzziele oder Standards einzuhalten.63 Auch für den Schutz des Klimas sind, wie dargestellt, konkrete Ziele auf völkerrechtlicher, europäischer sowie auf nationaler Ebene normiert. Diese Ziele sollen mit Hilfe des Instruments der Planung erreicht werden. Bereits auf völkerrechtlicher Ebene sollen die ambitionierten Beiträge der Mitgliedstaaten zur Einhaltung des Temperaturziels mit einer Langfrist-Strategie dargelegt werden (Art. 3 S. 1, Art. 4 Abs. 19 Pariser Abkommen).64 Für die Einhaltung der europäischen Klimaschutzziele normiert Art. 3 Abs. 1 S. 1 EU-Governance-VO65 die Pflicht für die Mitgliedstaaten der Europäischen Union, integrierte nationale Energie- und Klimapläne aufzustellen.66 Gem. Art. 15 Abs. 1 EU-Governance-VO müssen überdies Langfrist-Strategien erstellt und an die Europäische Kommission übermittelt werden.67 Auch innerhalb der Bundesrepublik Deutschland wird vom Instrument der Planung Gebrauch gemacht. Zum einen regelt der Bundesgesetzgeber in § 9 Abs. 1 S. 1 und S. 2 KSG die Pflicht zum Erlass von Klimaschutzprogrammen, mit Hilfe derer nationale Klimaschutzziele nach § 3 Abs. 1 KSG erreicht werden sollen.68 Zum anderen haben die einzelnen Bundesländer in eigenen Klimaschutzgesetzen ebenfalls Planungsinstrumente normiert.69 Die Länder legen in ihren Klimaschutzgesetzen eigene Zielbeiträge fest, die mit entsprechenden Planungspflichten erreicht werden sollen.70 Es sind folglich auf völkerrechtlicher, europarechtlicher sowie bundes- und landesrechtlicher Ebene verschiedene Planungsinstrumente geregelt, die einen Beitrag zur Einhaltung der jeweiligen Klimaschutzziele leisten sollen.
Die Erreichung der Klimaschutzziele mit Hilfe von Planung im Mehrebenensystem kann nur mit Hilfe ambitionierter Beiträge und steuerungsfähig ausgestalteter Klimaschutzpläne erreicht werden. Alle Staaten, die das Pariser Abkommen ratifiziert haben, müssen demnach mit der Festlegung der nationalen Beiträge zusammenarbeiten. „Übergeordnetes Ziel“ ist dabei das vertraglich verbindlich festgelegte Temperaturziel des Pariser Abkommens (Art. 2 Abs. 1 lit. a) Pariser Abkommen).71 Damit dieses Ziel durch die Planungsinstrumente erreicht werden kann, bedarf es einer sorgfältigen Strukturierung dieser. Weiterhin müssten die Festsetzungen der Pläne unter Berücksichtigung der verschiedenen Rechtsgrundlagen sowie Planungsmöglichkeiten ausreichend koordiniert sein, sodass das Temperaturziel tatsächlich erreicht werden kann.
C. Gang der Untersuchung
Die Untersuchung der Klimaschutzplanung im Mehrebenenrecht wird inklusive Einleitung und Fazit in insgesamt sieben Kapiteln unterteilt. Im ersten Kapitel, der Einleitung, wurde aufgezeigt, inwiefern der Klimawandel durch anthropogene Einflüsse verstärkt wird und wie das Instrument der Planung zur Begrenzung des Klimawandels eingesetzt werden kann. Das zweite Kapitel behandelt die Ausgestaltung des Klimaschutzrechts im Mehrebenensystem. Das aktuelle Pariser Abkommen prägt die Ebene des Völkerrechts.72 Das im Pariser Abkommen festgelegte Temperaturziel soll mit nationalen Beiträgen erreicht werden, die in den Vertragsstaaten festgelegt werden (Art. 4 Abs. 2 Pariser Abkommen).73 Weiterhin wird das Klimaschutzrecht der Europäischen Union behandelt. Es werden die Kompetenzen der Europäischen Union zur Aufstellung von Regelungen im Bereich des Klimaschutzrechts erörtert und die unionalen Klimaschutzziele aufgezeigt. Schließlich wird auch das nationale Recht mit Blick auf Vorschriften zum Klimaschutzrecht untersucht. Bundesrechtlich gilt das KSG, in dem die nationalen Klimaschutzziele enthalten sind. In diesem Zusammenhang wird auch das durch die zweite Gesetzesnovelle fortentwickelte Klimaschutzgesetz mit seinen rechtlichen Besonderheiten erörtert. Die Pflicht zur Regelung des Klimaschutzrechts leitet sich nicht nur aus dem Pariser Abkommen sowie europarechtlichen Vorgaben ab. Auch aus dem Grundgesetz geht die Pflicht zum Klimaschutz hervor. Der oftmals als „Jahrhundert“-Beschluss74 deklarierte Klimaschutzbeschluss des BVerfG75 wird hinsichtlich des Klimaschutzes in Art. 20a GG, der grundrechtlichen Schutzpflichten sowie grundrechtlicher Abwehrrechte kurz dargestellt. In einigen der Bundesländer finden sich ebenfalls Klimaschutzgesetze, welche eigene Klimaschutzziele normieren.76 Die Landesklimaschutzziele werden aufgezeigt und miteinander verglichen. Weiterhin sehen die Landesklimaschutzgesetze auch Regelungen für die Kommunen vor, um Beiträge zum Klimaschutz zu leisten.77 Auch diese werden im Weiteren dargestellt. Im dritten Kapitel werden die Klimaschutzpläne im Mehrebenensystem sowie ihre rechtlichen Besonderheiten aufgezeigt. Das im Pariser Abkommen festgelegte Temperaturziel soll mit nationalen Beiträgen erreicht werden, die in sogenannten Langfrist-Strategien festgelegt werden (Art. 4 Abs. 19 Pariser Abkommen).78 Weiterhin wird die Klimaschutzplanung auf der Ebene des Europarechts behandelt. Es werden die Kompetenzen der Europäischen Union zur Aufstellung von Regelungen im Bereich des Klimaschutzrechts erörtert und die in der EU-Governance-VO aufgezeigten Planungspflichten in Form der Langfrist-Strategie sowie der integrierten nationalen Energie- und Klimapläne dargestellt. Die Besonderheiten der beiden Planungsarten sowie ihre Einbettung in der EU-Governance-VO werden dargelegt. Sodann wird die Klimaschutzplanung in der Bundesrepublik Deutschland aufgezeigt. Bundesrechtlich ist das Klimaschutzprogramm in § 9 Abs. 1 S. 1 KSG normiert, dessen Zweck und rechtliche Besonderheiten dargestellt werden. Landesrechtlich finden sich ebenfalls Klimaschutzpläne.79 Warum die Länder trotz bundesrechtlicher Vorgaben zur Klimaschutzplanung befähigt sind und inwiefern sie durch den Bund im Planungsprozess beeinflusst werden, wird ebenfalls im dritten Kapitel dieser Arbeit behandelt. Im vierten Kapitel werden die charakteristischen Merkmale der jeweiligen Klimaschutzpläne behandelt. Es werden die sogenannten „typusbestimmenden Merkmale“ für das Vorliegen eines Plans herausgearbeitet.80 Überdies wird überprüft, inwiefern diese Merkmale in die Klimaschutzplanung Eingang gefunden haben und durch die Ausgestaltung im Mehrebenenrecht geprägt sind. Sodann werden die Klimaschutzpläne auf ihre Steuerungswirkung hin untersucht. In diesem Zusammenhang wird die Systematik der Klimaschutzpläne betrachtet, also ob eine politische, eine räumliche Gesamt- oder eine Fachplanung gegeben ist. Es erfolgt die Ermittlung der Steuerungswirkung der Pläne mit Blick auf deren Bindungswirkung, Regelungscharakter sowie Planungszweck. Im fünften Kapitel werden die formellen sowie materiellen Rechtmäßigkeitsanforderungen an die verschiedenen Klimaschutzpläne ermittelt. Für die Darstellung der formellen Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen wird unter anderem geprüft, wer im Planungsverfahren beteiligt werden muss und ob eine strategische Umweltprüfung für die Planaufstellung durchzuführen ist. Für die materielle Rechtmäßigkeit eines Plans kommt es entscheidend auf die Ausgestaltung des planerischen Gestaltungsspielraums an. Dabei ist insbesondere zu erörtern, ob die planenden Stellen einer rechtlichen Bindung unterliegen. In diesem Zusammenhang werden die jeweiligen materiellen Anforderungen an die Aufstellung der Pläne untersucht und vergleichend dargestellt. Im sechsten Kapitel wird der Rechtsschutz gegen die Klimaschutzpläne behandelt. In diesem Zusammenhang wird die Statthaftigkeit von Individualklagen sowie von Umweltverbandsklagen erörtert. Vorrangig geht es in diesem Kapitel um den Rechtsschutz bezüglich des Klimaschutzprogramms (§ 9 Abs. 1 S. 1 KSG) sowie bezüglich der Landesklimaschutzpläne. Insbesondere wird in diesem Kapitel die Möglichkeit einer teleologischen Erweiterung der Klagerechte nach dem UmwRG hinsichtlich der Überprüfung des Unionsrechts behandelt. Im siebten Kapitel erfolgt eine abschließende Bewertung der Möglichkeit von Klimaschutz durch das Instrument der Planung.
Details
- Seiten
- XVI, 248
- Erscheinungsjahr
- 2026
- ISBN (PDF)
- 9783631951859
- ISBN (ePUB)
- 9783631951866
- ISBN (Paperback)
- 9783631951811
- DOI
- 10.3726/b23731
- Sprache
- Deutsch
- Erscheinungsdatum
- 2026 (Juli)
- Schlagworte
- Rechtsschutz Klimaschutzpläne Politisches Planungsinstrument Steuerungswirkung eines Plans Typusbestimmende Wesensmerkmale eines Plans Klimaschutzplanung im Mehrebenensystem EU-Governance-VO Klimaschutzgesetz 2024 Klimaschutzrecht
- Erschienen
- Berlin, Bruxelles, Chennai, Lausanne, New York, Oxford, 2026. xvi, 248 S.
- Produktsicherheit
- Peter Lang Group AG