Die Vollstreckung gegen die Verwaltung und die persönliche Verantwortlichkeit der Amtswalter
Eine verwaltungsdogmatische Untersuchung der Vorschriften über die Vollstreckung gegen die Verwaltung und deren Effektivität
Summary
Excerpt
Table Of Contents
- Abdeckung
- Titelblatt
- Copyright-Seite
- Hingabe
- Inhaltsverzeichnis
- Vorwort
- Teil 1 Die Entwicklung der Zwangsvollstreckung gegen die Verwaltung
- Kapitel 1 Die Zwangsvollstreckung gegen die Verwaltung als aktuelle Frage des Verwaltungsprozessrechts
- I. Die Judikative im Spannungsverhältnis zur Exekutive
- II. Vollstreckungsrechtliche Sachverhalte in der gegenwärtigen Rechtspraxis
- 1. Stadthalle Wetzlar
- 2. Luftreinhalteplan München
- 3. Abschiebung von Sami A
- III. Die symbolische Zwangsvollstreckung als Problem und der Gang der Untersuchung
- 1. Der Anwendungsbereich der Normen der Verwaltungsgerichtsordnung
- 2. Effektivere Möglichkeiten der Zwangsvollstreckung
- 3. Begriffsbestimmung und Begrenzung des Themas: Vollstreckung gegen die Verwaltung
- IV. Mögliche Gründe für eine renitente Verwaltung
- Kapitel 2 Ideengeschichtliche Grundlagen der Zwangsvollstreckung gegen die Verwaltung
- I. Die Notwendigkeit des Zwangs und dessen Charakter
- II. Die Funktion der Zwangsvollstreckung im Rechtssystem
- 1. Zivilistische Zwangsvollstreckung als Gegenkonzept zur Selbsthilfe
- 2. Zwangsvollstreckung gegen die Verwaltung als Begrenzung staatlicher Macht
- 3. Individueller Rechtsschutz durch Zwangsvollstreckung
- 4. Rechtsstaatliche Kontrolle durch Zwangsvollstreckung
- 5. Zwangsvollstreckung gegen die Verwaltung als verfassungsrechtliches Gebot
- III. Historischer Überblick über die Zwangsvollstreckung gegen die Verwaltung
- 1. Vollstreckung zivilrechtlicher Titel gegen die Verwaltung und die Fiskustheorie
- 2. Vollstreckung verwaltungsrechtlicher Titel gegen die Verwaltung
- IV. Bedenken gegen die Zwangsvollstreckung gegen die Verwaltung
- 1. Die grundsätzliche Unmöglichkeit der Zwangsvollstreckung gegen die Verwaltung
- 2. Das Gewaltenteilungsprinzip
- 3. Die Ehrenmanntheorie
- 4. Das Ansehen der Verwaltung und die Beeinträchtigung der Erfüllung öffentlicher Aufgaben
- V. Die Zwangsvollstreckung gegen die Verwaltung als etabliertes Instrument
- Teil 2 Eine Bestandsaufnahme der Zwangsvollstreckung gegen die Verwaltung
- Kapitel 3 Der Anwendungsbereich der verwaltungsprozessualen Vorschriften über die Vollstreckung gegen die Verwaltung
- I. Zur Notwendigkeit der Bestimmung des Anwendungsbereichs von § 170 VwGO und § 172 VwGO
- II. Überblick über die relevanten Vorschriften
- III. Die Vollstreckung wegen Geldforderungen gegen die öffentliche Hand – Zur Bestimmung des Anwendungsbereichs des § 170 VwGO
- 1. Der Wortlaut des § 170 VwGO
- 2. Titel, die auf unmittelbare Geldzahlung gerichtet sind
- 3. Das Verhältnis von § 170 VwGO zu § 172 VwGO
- 4. Anwendungsfälle für die Geldvollstreckung
- IV. Die Vollstreckung mittels Zwangsgeld gegen Behörden – Zur Bestimmung des Anwendungsbereichs des § 172 VwGO
- 1. Die Vollstreckung von Verurteilungen zum Erlass von Verwaltungsakten
- a) Der Wortlaut des § 172 VwGO
- aa) Vom Wortlaut des § 172 VwGO umfasste Titel
- bb) Der auf Verwaltungsakte begrenzte Anwendungsbereich der Folgenbeseitigung des § 113 Abs. 1 S. 2 VwGO um 1960
- cc) Der Begriff der „Amtshandlung“ als Synonym für den Verwaltungsakt
- dd) Die nachträgliche Ergänzung des § 123 VwGO
- ee) Verwaltungsakte, die in § 172 VwGO fehlen
- b) Die Begründung des Gesetzentwurfs zu § 172 VwGO
- c) Teleologische Extension auf alle Verpflichtungen zum Erlass von Verwaltungsakten
- d) Anwendungsfälle der Vollstreckung von Verurteilungen zum Erlass von Verwaltungsakten
- 2. Die Vollstreckung der Verurteilung zum Erlass schlicht-hoheitlicher Handlungen, für die die Behörde spezifisch hoheitliche Regelungsbefugnisse in Anspruch nimmt
- a) Die Leistungsklage in der Verwaltungsgerichtsordnung
- aa) Eine kurze Geschichte der allgemeinen Leistungsklage
- bb) Die allgemeine Leistungsklage in der Verwaltungsgerichtsordnung
- cc) Die Verankerung der allgemeinen Leistungsklage zur Geltendmachung von Geldleistungszahlungen im Verwaltungsrechtsweg
- b) § 172 VwGO als Paradigmenwechsel: Die neue Handlungsvollstreckung gegen den Staat als Hoheitsträger
- c) Das Telos und die Funktion der Norm
- aa) Modifizierte Vollstreckungsregeln durch § 172 VwGO
- (a) Beschränkung der Zwangsmittel
- (b) Gestrecktes Verfahren
- (c) Keine fingierten Verwaltungsakte durch Gerichtsentscheidungen
- bb) Die Privilegierung durch § 172 VwGO als Regelentscheidung
- cc) Der Ansehensverlust der Verwaltung als willensbeugendes Mittel
- d) Keine Anwendung von § 172 VwGO auf alle Handlungen, Duldungen oder Unterlassungen
- aa) Keine beispielhafte Aufzählung verschiedener Vollstreckungstitel
- bb) Keine Gleichstellung mit der Vollstreckung der Verwaltung gegen die Bürger
- cc) Keine Rückschlüsse aus der Anwendung des § 172 VwGO auf öffentlich-rechtliche Verträge
- e) Die analoge Anwendung auf alle Handlungen, durch die spezifisch hoheitliche Regelungsbefugnisse in Anspruch genommen werden
- f) Anwendungsfälle für verschiedene Handlungsformen der Verwaltung
- aa) Erzwingung von regelndem Verwaltungshandeln
- bb) Erzwingung von nicht regelndem Verwaltungshandeln
- cc) Unterlassen
- V. Der Anwendungsbereich des § 170 VwGO und des § 172 VwGO im System verwaltungsgerichtlicher Zwangsvollstreckung
- Kapitel 4 Das Verfahren der Zwangsvollstreckung und dessen Effektivitätsdefizite
- I. Entbehrlichkeit einer Vollstreckungsklausel als Zeitgewinn
- II. Das Abwarten einer ungeschriebenen Erfüllungsfrist als Zeitverlust
- 1. Herausbildung der Vollstreckungsvoraussetzung einer Erfüllungsfrist
- 2. Die Begründung der Erfüllungsfrist und die gesetzlichen Regelungen
- 3. Die „Vorgeschichte“ der Erfüllungsfrist aus der Zivilprozessordnung
- 4. Die Übertragung der Erfüllungsfrist aus der Zivilprozessordnung auf die Verwaltungsgerichtsordnung
- 5. Relevanz der Erfüllungsfrist für die Verteilung der Kosten des Vollstreckungsverfahrens nach der Verwaltungsgerichtsordnung
- III. Der Weg des Zwangsgeldes: der Schuldner, das Verfahren, der Begünstigte
- 1. Der Rechtsträger als der wahre Beteiligte des Vollstreckungsverfahrens
- 2. Die Beitreibung des Zwangsgeldes nach dem Justizbeitreibungsgesetz
- 3. Die wiederholte Androhung, Festsetzung und Vollstreckung des Zwangsgeldes
- 4. Verwaltungsfremde Stellen als Begünstigte des Zwangsgeldes
- IV. Die Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes durch Rückgriff auf die Zivilprozessordnung?
- 1. Der Ausgangspunkt: Der Stadthallenfall in Berlin
- 2. Der vorläufige Höhepunkt: Der Luftreinhalteplan in Stuttgart
- 3. Die zweifelhafte verfassungskonforme Auslegung von § 172 VwGO, zugleich eine Kritik am Stadthallenbeschluss des Bundesverfassungsgerichts
- a) Voraussetzungen der verfassungskonformen Auslegung
- b) § 172 VwGO als abschließende Regelung nach dem Willen des Gesetzgebers
- c) Der Maßstab des Art. 19 Abs. 4 GG
- d) Keine Verfassungswidrigkeit von § 172 VwGO
- e) Kein Rückgriff auf die Zivilprozessordnung
- V. Effektiverer Rechtsschutz durch das Europarecht?
- 1. Keine Modifikation nationaler Vollstreckungsregeln durch das europäische Recht
- 2. Rechtsvergleich mit den Zwangsmitteln in anderen europäischen Vollstreckungsregimen
- VI. Potenzial für systemimmanente Verbesserungen
- Teil 3 Ein Neuentwurf zur Zwangsvollstreckung gegen die Verwaltung
- Kapitel 5 Die persönliche Inanspruchnahme der Amtswalter im Wege der Zwangsvollstreckung
- I. Kein Zugriff auf die Amtswalter über § 172 VwGO
- II. Exkurs: Vollstreckung gegen juristische Personen des Zivilrechts
- III. Kein Zugriff auf die Amtswalter über § 167 Abs. 1 S. 1 VwGO i.V.m. § 888 ZPO
- IV. Die juristische Person des Staates, seine Organe und Ämter
- 1. Der Staat als juristische Person
- 2. Vom undurchdringbaren Staat zum verrechtlichten Staat
- 3. Die innere Organisation des Staates: Organ, Amt, Mensch
- a) Der Mensch in der staatlichen Organisation
- b) Organe und Organwalter
- c) Ämter und Amtswalter
- V. Die persönliche Verantwortung der Amtswalter für die Rechtmäßigkeit ihrer Handlungen
- 1. Die Verantwortlichkeit der Amtswalter nach dem geltenden Recht
- 2. Die besondere Verantwortlichkeit der Amtsleiter
- VI. Der Amtswalter als korrekter Adressat von Vollstreckungsmaßnahmen
- 1. Behörden als unbeugbare Einrichtungen
- 2. Die spärliche Zwangswirkung von Vollstreckungsmaßnahmen gegenüber Behörden
- 3. Vollstreckungsmaßnahmen gegen Behörden als eine dem Allgemeininteresse zuwiderlaufende Vollstreckung
- 4. Das heimliche Hoffen auf die Amtswalter
- 5. Vollstreckungsmaßnahmen gegen Amtswalter als Durchsetzung ihrer Amtspflichten
- VII. Alternativen zur persönlichen Inanspruchnahme der Amtswalter
- 1. Positive Gestaltungsurteile durch Gerichte
- 2. Politische und verwaltungsinterne Kontrolle
- 3. Verweis auf Sekundäransprüche
- VIII. Die Zurückdrängung der persönlichen Haftung der Amtswalter bei der Amtshaftung
- IX. Möglichkeiten der persönlichen Inanspruchnahme der Amtswalter
- 1. Rückgriff auf die Amtswalter über Schadensersatzansprüche
- 2. Sanktionierung der Amtswalter durch Disziplinar- und Strafmaßnahmen
- 3. Unmittelbare Verhängung der Zwangsmittel gegen die Amtswalter
- a) Die Amtsleiter als Adressaten
- b) Zwangsgeld und Zwangshaft als taugliche Beugemittel
- c) Politische Bedenken gegen die persönliche Inanspruchnahme
- X. Die persönliche Verantwortlichkeit des Amtswalters als konsequente Fortentwicklung der Vollstreckung gegen die Verwaltung
- Kapitel 6 Zur Reform der Vorschriften über die Vollstreckung gegen die Verwaltung
- I. Vergangene Reformen und Reformüberlegungen
- II. Gegenwärtiger Reformvorschlag aus 2022
- III. Änderungen im Anwendungsbereich der verwaltungsgerichtlichen Vollstreckung und der Rückgriff auf die Zivilprozessordnung
- 1. Umfassender Anwendungsbereich der Verwaltungsgerichtsordnung
- 2. Das Zwangsgeld als alleiniges Vollstreckungsmittel der Zivilprozessordnung
- 3. Weitreichender Rückgriff auf die Zivilprozessordnung
- 4. Kaum zusätzliche Vollstreckungsmittel durch den Rückgriff auf die Zivilprozessordnung
- 5. Der Gesetzentwurf als inkonsequente Fortentwicklung der Rechtslage
- IV. Änderungen im Verfahren der Zwangsvollstreckung
- 1. Die Behörden als Adressaten der Zwangsmittel und der Ausschluss der Vollstreckung gegenüber Amtswaltern
- 2. Gemeinnützige Einrichtungen als Begünstigte des Zwangsgeldes
- 3. Gesetzlich verankerte Erfüllungsfrist
- 4. Fristenregelungen im Einstweiligen Rechtsschutz
- 5. Fortsetzung des Vollstreckungsverfahrens nach Erledigung des Begehrens
- Kapitel 7 Die persönliche Verantwortlichkeit der Amtswalter als zentrales Element einer effektiven Zwangsvollstreckung gegen die Verwaltung
- Anlagen
- Anlage 1 – Anzahl verwaltungsgerichtlicher Verfahren in Deutschland 2018–2021
- Anlage 2 – Anzahl Vollstreckungsverfahren in Deutschland 2018–2021
- Anlage 3 – Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung, BR-Drs. 135/22 (BT-Drs. 20/2533)
- Literaturverzeichnis
Vorwort
Die vorliegende Arbeit wurde von der Juristischen Fakultät der Universität Leipzig im Jahr 2025 als Dissertation angenommen. Die Literatur und Rechtsprechung wurden bis August 2025 berücksichtigt.
Die Änderungen aus dem „Gesetzentwurf eines Siebten Gesetzes zur Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung und anderer Gesetze“ konnten nicht mehr berücksichtigt werden. Diese stimmten gleichwohl überwiegend mit den Änderungen des hier besprochenen Gesetzentwurfs überein.
Die Arbeit ist während meiner Zeit am Lehrstuhl von Prof. Dr. Christoph Enders entstanden, der immer genügend Freiraum ließ, diese Arbeit zu verwirklichen. Besonders gern denke ich an die vielen schönen Momente im und außerhalb des Büros mit meinen Lehrstuhlkollegen/-innen zurück. Wir hatten stets ein Gespür für gute Stimmung und positives Betriebsklima. Professor Enders hat uns jenseits des Juristischen an klugen Gedanken und witzigen Momenten teilhaben lassen, was mir noch lange in Erinnerung bleiben wird. Ich habe viel gelernt.
Ich danke Professor Dr. Christoph Enders für die Betreuung, die Hinweise und die produktiven Gespräche zur Verbesserung und Strukturierung der Arbeit. Ebenso danke ich Prof. Dr. Ingo Kraft für die sehr zügige Erstellung des Zweitgutachtens und weitere wertvolle Hinweise.
Meinem Mann danke ich für seine Unterstützung bei der Erstellung der Arbeit, für das Korrekturlesen und die vielen guten, weiterführenden Gespräche.
Leipzig, Juni 2026 Arthur Heber
KAPITEL 1 Die Zwangsvollstreckung gegen die Verwaltung als aktuelle Frage des Verwaltungsprozessrechts
I. Die Judikative im Spannungsverhältnis zur Exekutive
Die Fortentwicklung des Rechtsstaates und des Gewaltenteilungsprinzips war ohne die Aufwertung der Judikative nicht denkbar.1 Die Entwicklung hin zu einer unabhängigen und effektiven (Verwaltungs-)Gerichtsbarkeit vollzog sich seit dem 19. Jahrhundert über mehrere Entwicklungsstufen und mündete schließlich mit Art. 19 Abs. 4 GG in den „Schlussstein im Gewölbe des Rechtsstaats“2. Indem der Judikative unter anderem die Kontrolle über die Einhaltung der Gesetze anvertraut ist, steht diese in einem „natürlichen Spannungsverhältnis“ zu der die Gesetze ausführenden Exekutive.3 Dabei handelt es sich nicht um eine Lästigkeit, sondern um ein Systemmerkmal. Das Verhältnis zwischen der Judikative und der Exekutive muss im gewaltengeteilten Rechtsstaat konfliktbehaftet sein – nur so kann der Missbrauch staatlicher Macht durch ein System gegenseitiger Kontrolle verhindert werden. Die Organe der jeweiligen Staatsgewalten sind gehalten, die ihnen zukommenden Aufgaben in Begrenzung der anderen Gewalten wahrzunehmen, gleichzeitig aber auch in loyaler Rücksichtnahme auf die anderen Organe4. Die Reichweite und die Abgrenzung der jeweiligen Kompetenzen lassen sich oft anhand bestimmter Problemfelder und Konfliktlinien skizzieren.5 Eine der Konfliktlinien zwischen der Exekutive und der Judikative ist die Vollstreckung von Gerichtsentscheidungen gegen eine widerstrebende Verwaltung. Die Frage, wie die Beachtung von Entscheidungen der Judikative durch andere Gewalten, insbesondere der Exekutive, sichergestellt werden kann, ist keineswegs neu. So wurde bereits in den Federalist Papers beschrieben, dass die Judikative hinsichtlich der Umsetzung ihrer Entscheidungen in besonderem Maße von der Exekutive abhängig ist:6
Die Exekutive verteilt nicht nur die Würden der Gemeinschaft, sondern führt auch ihr Schwert. Die Legislative hat nicht nur das Kommando über die Geldbörse, sondern erlässt auch die Vorschriften, nach denen die Rechte und Pflichten jedes Bürgers geregelt werden. Dagegen hat die Judikative weder Einfluß auf das Schwert noch auf die Geldbörse, sie kann weder über die Stärke noch den Reichtum der Gesellschaft verfügen, und sie kann überhaupt nichts von sich aus durchsetzen. Man kann wahrhaft sagen, daß sie weder Macht noch Willen besitzt, sondern bloß zu urteilen vermag, und daß sie letztendlich sogar in Bezug auf die Wirksamkeit ihrer Urteile auf die Hilfe der Exekutive angewiesen ist.
Ebenso wurde erkannt, dass der Judikative von Seiten der anderen Gewalten besondere Gefahren drohen und der Judikative daher Möglichkeiten gegeben werden müssen, diese abzuwehren:7
[Dies] zeigt, daß die Judikative unbestreitbar die unvergleichlich schwächste der drei Gewalten ist; daß sie niemals eine der anderen beiden mit Erfolg angreifen könnte; und daß alle erdenkliche Sorgfalt erforderlich ist, um sie dazu in die Lage zu versetzen sich ihrerseits gegen die Attacken der anderen zu verteidigen.
Zwar haben die Autoren noch keine Konstellationen der Vollstreckung gegen den Staat in den Blick genommen,8 doch zeigt sich jedenfalls ein Bewusstsein für mögliche Konflikte im Verhältnis von Judikative und Exekutive. Dieses Problembewusstsein ist das Ergebnis der Anerkennung der besonderen Rolle der Gerichtsbarkeit im gewaltengeteilten Staat. Hat doch zuvor Montesquieu noch behauptet: „Unter den drei von uns besprochenen Befugnissen ist die richterliche gewissermaßen gar keine.“9
Präsenter war die Konfliktlinie um die Vollstreckung von Gerichtsentscheidungen gegen die Verwaltung bei den Beratungen zur Zivilprozessordnung. Besonders anschaulich illustriert diesen Konflikt ein Blick in die Vergangenheit und Gegenwart bayerischer Akteure.
Auf den Vorschlag des Abgeordneten Maximilian v. Puttkamer (Colmar/Elsaß-Lothringen) zu den Beratungen der Zivilprozessordnung im Jahre 1876, die Vollstreckungsprivilegien des Fiskus und der Gemeinden abzuschaffen und der Beipflichtung des Abgeordneten Peter Reichensperger (Berlin), die Gläubiger des Fiskus nicht auf die Pflichtentreue der Verwaltungsbeamten zu verweisen, entgegnet der Abgeordnete Thomas Hauck (Bayern): „Was der Abgeordnete Reichensperger ausgeführt hat, trifft für Bayern nicht zu. Dort gelangt der Gläubiger schneller zu seinem Gelde als auf anderem Wege.“10
Im Jahr 2012 wurde der Freistaat Bayern vom Verwaltungsgericht München verurteilt, „den für München geltenden Luftreinhalteplan so zu ändern, dass dieser die erforderlichen Maßnahmen zur schnellstmöglichen Einhaltung des über ein Kalenderjahr gemittelten Immissionsgrenzwertes für NO2 in Höhe von 40 μg/cbm […] im Stadtgebiet von München enthält.“11 Der VGH München hat 2017 präzisiert, dass einzig die Aufnahme von Fahrverboten für Dieselfahrzeuge in den Luftreinhalteplan geeignet sind, die NO2-Grenzwerte einzuhalten.12 Am 18. April 2018 erklärte der bayerische Ministerpräsident in einer Regierungserklärung: „Ich sage ganz klar: Bayern ist Autoland. Ich bekenne mich ausdrücklich zum Auto, nicht nur als Wirtschaftsfaktor, sondern auch als Ausdruck individueller Mobilität. Wir wollen keine Fahrverbote, sondern setzen auf den Ausbau des öffentlichen Nahverkehrs und der Elektromobilität.“13
Damit dürfte Ministerpräsident Markus Söder die damalige Annahme des Abgeordneten Thomas Hauck wohl widerlegt haben: Selbst in Bayern gelangen die Gläubiger des Staates nicht ohne Weiteres zu ihrem Recht. Auch wenn der geschilderte Sachverhalt eher mit anekdotischer Evidenz als mit systematischer Begutachtung des Verhältnisses von exekutiver und judikativer Gewalt daherkommt, so zeigt er dennoch die Relevanz und Aktualität des Themas.
Die Ausgestaltung des Verhältnisses zwischen der Exekutive und der Judikative ist Aufgabe des Gesetzgebers. Dieser hat die Entscheidung zu treffen, wie und in welchem Umfang Gerichtsentscheidungen gegen die Verwaltung vollstreckt werden. Grenzen bei der Ausgestaltung von Vollstreckungsregeln gegen die Verwaltung ergeben sich für den Gesetzgeber aus den Mindestanforderungen des Art. 19 Abs. 4 GG.
Dass heute selbstverständlich über die Vollstreckung von Gerichtsentscheidungen gegen die Verwaltung diskutiert wird, ist bereits Ausdruck eines fortschrittlichen Rechtsstaates – war doch vor noch nicht allzu langer Zeit die Vollstreckung gegen den Staat grundsätzlich undenkbar.14 Gleichwohl fehlt es auch zu Beginn des 20. Jahrhunderts nicht an Anwendungsfällen für die Vollstreckung gegen die Verwaltung. Im Jahr 1924 musste das Reichsgericht einen Fall entscheiden, in welchem ein Volksschullehrer die Zahlung der vom Oberpräsidenten festgestellten Dienstbezüge gegen die Gemeinde einklagen musste.15 Das Gericht führte zum Thema der Rechtstreue der Verwaltung aus:16
[…] wie man wohl bei der damals herrschenden, straffen staatlichen Ordnung die Möglichkeit gar nicht in Erwägung gezogen hat, daß ein von der obersten Verwaltungsstelle als berechtigt anerkannter Anspruch eines Beamten dennoch auf eine Weigerung nachgeordneter Stellen stoßen könnte.
II. Vollstreckungsrechtliche Sachverhalte in der gegenwärtigen Rechtspraxis
Gegenwärtig sind Vollstreckungsmaßnahmen gegen die Verwaltung weitgehend auf symbolische Maßnahmen beschränkt.17 In der Vergangenheit herrschte die Ansicht vor, dass symbolische Maßnahmen als Beugemittel gegenüber der Verwaltung ausreichen oder dass die Vollstreckung gegen die Verwaltung kein für die Rechtswissenschaft oder Rechtspraxis bedeutsames Thema darstelle.18 Dieser Standpunkt hat sich in der jüngsten Vergangenheit, bedingt durch eine Zunahme entsprechender Fälle aus der Praxis, gewandelt. Das Thema der Vollstreckung gegen die Verwaltung rückt zunehmend in den Fokus der Rechtswissenschaft, was sich in der steigenden Publikationsdichte widerspiegelt.19 Nachfolgend werden exemplarisch die drei prominentesten Fälle der Vollstreckung gegen die Verwaltung kurz dargestellt werden.
1. Stadthalle Wetzlar20
Der Stadtverband der NPD begehrte die Überlassung der Stadthalle von der Stadt Wetzlar für die Durchführung einer Wahlkampfveranstaltung. Nachdem sich die Stadt Wetzlar weigerte, der NPD die Stadthalle zur Verfügung zu stellen, erwirkte der Stadtverband der NPD vor dem Verwaltungsgericht Gießen eine einstweilige Anordnung, durch welche die Stadt zur Überlassung der Stadthalle an den Stadtverband der NPD verpflichtet wurde. Diese wurde vom Verwaltungsgerichtshof Kassel bestätigt. Daraufhin drohte das Verwaltungsgericht Gießen auf Antrag des Stadtverbandes der NPD der Stadt Wetzlar zunächst ein Zwangsgeld in Höhe von 7500 Euro an, welches am Tag danach festgesetzt wurde. Ebenso wurde ein zweites Zwangsgeld in Höhe von 10.000 Euro angedroht. Am nächsten Tag befasste sich das Bundesverfassungsgericht im Rahmen einer einstweiligen Anordnung mit dem Fall und gab der Stadt auf, den verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen Folge zu leisten. Die Stadt überließ der NPD die Stadthalle nicht, die NPD verlegte ihre Veranstaltung in ein Privathaus. Daraufhin wandte sich das Bundesverfassungsgericht schriftlich an die Rechtsaufsicht der Stadt Wetzlar, um diesen Fall aufzuklären. Entsprechend der Angaben der Rechtsaufsicht bestanden bei den Amtswaltern der Stadt Wetzlar „Fehlvorstellungen über die Bindungskraft richterlicher Entscheidungen und den noch verbleibenden Spielraum für eigenes Handeln“.
2. Luftreinhalteplan München21
Der oben bereits angesprochene Fall des Luftreinhalteplans für München beginnt im Jahr 2012, in dem der Freistaat Bayern22 vom Verwaltungsgericht München verurteilt wurde, den geltenden Luftreinhalteplan so zu ändern, dass die Immissionsgrenzwerte für NO2 schnellstmöglich eingehalten werden. Der Luftreinhalteplan wurde daraufhin 2014 (5. Fortschreibung) und 2015 (6. Fortschreibung) angepasst. 2016 leitete der Antragsteller mit Erfolg ein Vollstreckungsverfahren gegen den Freistaat Bayern ein, da auch mit der 6. Fortschreibung des Luftreinhalteplans eine schnellstmögliche Einhaltung der Grenzwerte nicht zu erwarten war. Gegen den Freistaat Bayern wurde durch Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs München 2017 die Festsetzung von Zwangsgeldern angedroht, soweit dieser keine Maßnahmen23 zur Einführung von Verkehrsverboten ergreife. Nach dem Verwaltungsgerichtshof München sind Fahrverbote für Dieselfahrzeuge die allein verbleibende Möglichkeit, die Grenzwertüberschreitungen zu vermeiden. Nachdem der Freistaat Bayern nur unzureichende Maßnahmen ergriffen hatte, wurde ein erstes Zwangsgeld in Höhe von 4.000 Euro festgesetzt. Der Freistaat Bayern hat im Januar 2018 das Zwangsgeld an die Staatsoberkasse Bayern gezahlt. Später wurde ein weiteres Zwangsgeld in Höhe von 4.000 Euro aus dem Beschluss des Verwaltungsgerichtshof München von 2017 gegen den Freistaat Bayern festgesetzt. Zwischenzeitlich entschied das Bundesverwaltungsgericht in einem anderen Verfahren, dass Verkehrsverbote für bestimmte Dieselfahrzeuge rechtmäßig angeordnet werden können. Ministerpräsident Söder bekräftigte weiterhin seinen Unwillen, Verkehrsverbote einzuführen. In einem weiteren Verfahren beantragte der Vollstreckungsgläubiger die Fortschreibung des Luftreinhalteplans durch Zwangshaft gegen die Staatsministerin für Umwelt, hilfsweise durch erneute Zwangsgelder, zu erzwingen. Der Verwaltungsgerichtshof München legte die Frage, ob die Einhaltung europarechtlicher Verpflichtungen durch Zwangshaft gegen Amtsträger erzwungen werden kann, dem Europäischen Gerichtshof vor. Der Europäische Gerichtshof stellte in seiner Antwort klar, dass allein auf Grundlage des europarechtlichen Effektivitätsgebots keine Maßnahmen ergriffen werden können, die keine gesetzliche Verankerung im nationalen Verfahrens- und Vollstreckungsrecht haben. Die Beurteilung der nationalen Vorschriften sei wiederum Aufgabe der nationalen Gerichte. Der Verwaltungsgerichtshof München musste darüber, ob nach dem nationalen Recht Zwangshaft angeordnet werden kann, nicht entscheiden, weil sich das Verfahren durch eine zwischenzeitliche 7. Fortschreibung des Luftreinhalteplans erledigt hatte. Auch die 7. Fortschreibung des Luftreinhalteplans (2019) enthält keine Verkehrsverbote und ist Gegenstand neuer gerichtlicher Auseinandersetzungen.
Die Staatsregierung des Freistaates Bayern weigert sich besonders beharrlich Gerichtsentscheidungen zur Luftreinhaltung in München anzuerkennen und umzusetzen. Diese ist jedoch nicht der einzige Schuldner, gegen den Vollstreckungsentscheidungen zur Fortschreibung von Luftreinhalteplänen ergangen sind. So haben die Verwaltungsgerichte auch für die Städte Wiesbaden, Darmstadt, Mainz, Stuttgart, Hamburg und Reutlingen Vollstreckungsverfahren eröffnet.24
3. Abschiebung von Sami A25
Für den tunesischen Staatsangehörigen Sami A26, der keinen gültigen Aufenthaltstitel (mehr) für Deutschland besaß, wurde nach einer gerichtlichen Auseinandersetzung vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) durch Verwaltungsakt 2017 festgestellt, dass einer Abschiebung nach Tunesien ein Abschiebeverbot (§ 60 Abs. 2, 5 AufenthG 2004) entgegensteht. Einen Widerruf des Abschiebverbots hob das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen auf. Am 20.06.2018 widerrief das BAMF die Entscheidung über das Abschiebeverbot unter Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit erneut. Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen stellte am 12.07.2018 die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Widerrufsbescheid wieder her.27 Am Tag darauf, den 13.07.2018, wurde Sami A. abgeschoben – wenige Stunden vor Zustellung des Beschlusses. Das BAMF hatte trotz Nachfrage des Gerichts den genauen Abschiebetermin wohl wegen des „außergewöhnlichen sicherheitsstrategischen und politischen Stellenwerts“28 des Falles nicht mitgeteilt. Ein Hängebeschluss wurde daher mangels bekannter Dringlichkeit des Falles nicht erlassen. Nach Bekanntwerden der Abschiebung wurde vor dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen eine einstweilige Anordnung erwirkt, durch welche die Stadt Bochum verpflichtet wurde, Sami A. nach Deutschland zurückzuholen. Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen hat zur Durchsetzung der Rückholverpflichtung ein Zwangsgeld angedroht und später auch festgesetzt. Die Festsetzung des Zwangsgeldes durch das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen hat das Oberverwaltungsgericht Münster aufgehoben, da die Stadt Bochum alles in ihrer Macht Stehende unternommen habe, Sami A. zurückzuholen. Nach einer diplomatischen Zusicherung der Botschaft Tunesiens, Sami A. menschenrechtskonform zu behandeln, wurde der Beschluss zur Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung geändert und abgelehnt, der Widerruf des Abschiebeverbotes mithin bestätigt. Mangels eines fortbestehenden rechtswidrigen Zustands hob das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen die Rückholverpflichtung am 19.12.2018 auf. Sami A. wurde nicht nach Deutschland zurückgeholt.
III. Die symbolische Zwangsvollstreckung als Problem und der Gang der Untersuchung
Diese Beispiele stellen lediglich eine Auswahl prominenter Einzelfälle dar, welche nicht stellvertretend die Rechtstreue der Verwaltung in Deutschland abbilden. Einzelne staatliche Rechtsverstöße diskreditieren nicht die Idee und die Kraft des Rechts.29 Hier gilt es jedoch zu ergänzen: Es besteht ein rechtsstaatlicher Unterschied zwischen einem Rechtsverstoß aus Unwissenheit und einem Rechtsverstoß aus Unwillen. Ersterer beruht auf einer unterschiedlichen Auslegung von Normen durch Verwaltung und Gerichte und ist Ausdruck rechtsstaatskonformer Ausübung der eigenen Kompetenzen. Letzterer ist hingegen geprägt von einer bewussten Nichtbeachtung einer Gerichtsentscheidung durch die Verwaltung und damit einer rechtsstaatswidrigen Überschreitung der eigenen Kompetenzen. Nach einer (rechtskräftigen) Gerichtsentscheidung sind zuvor vorhandene und legitime unterschiedliche Auslegungen von Normen geklärt. Eine Gerichtsentscheidung kann als konkrete Handlungsanweisung an die Verwaltung gelesen werden. Die zögerliche oder verweigerte Umsetzung von Entscheidungen lässt sich daher nicht mehr mit unterschiedlichen Rechtsauffassungen begründen, sondern nur mit der offenen Missachtung eben jener.30
1. Der Anwendungsbereich der Normen der Verwaltungsgerichtsordnung
Die Gerichtsordnungen enthalten für jene Fälle Vorschriften zur Zwangsvollstreckung. Die Zwangsvollstreckung ist zu verstehen als das Verfahren zur Verwirklichung von Gläubigeransprüchen im Wege staatlichen Zwangs.31 Wird eine Gerichtsentscheidung nicht beachtet, so stehen Zwangsmittel zur Verfügung, um diese zwangsweise durchzusetzen. Dass nicht nur privatrechtliche Ansprüche zwangsweise durchgesetzt werden können, sondern auch öffentlich-rechtliche Ansprüche, gibt die Verwaltungsgerichtsordnung mit den hier relevanten Normen der §§ 167 bis 172 VwGO vor. § 170 VwGO und § 172 VwGO normieren die Vollstreckung der Bürger gegen die Verwaltung. Während sich § 170 VwGO auf Fälle der Geldvollstreckung bezieht, erfasst § 172 VwGO verschiedene Fälle der Handlungsvollstreckung. § 172 VwGO sieht eine Vollstreckung durch ein Zwangsgeld gegen Behörden vor. Das allgemeine Regelungskonzept, nach dem in der Zwangsvollstreckung zwischen Geldvollstreckung und Handlungsvollstreckung unterschieden wird, greift § 172 VwGO jedoch nicht auf; dies wird später noch genauer betrachtet. Der Wortlaut der Norm zählt einzelne Vollstreckungstitel (insbesondere Verpflichtungsurteile) auf und bestimmt den Anwendungsbereich so nach einem alternativen Konzept. Einerseits wird in der Verwaltungsgerichtsordnung das Vollstreckungsrecht nur fragmentarisch geregelt,32 was an dem geringen Umfang der Normen von sechs Paragrafen gut erkennbar ist. Im Übrigen wird auf die Normen der Zivilprozessordnung verwiesen (§ 167 Abs. 1 VwGO). Andererseits fügen sich die Vollstreckungsnormen der Verwaltungsgerichtsordnung jedoch nicht ohne Weiteres in das subsidiär anwendbare System der Zivilprozessordnung ein, weil deren Strukturentscheidungen (Unterscheidung zwischen Geld- und Handlungsvollstreckung) nicht übernommen werden. Es wird daher untersucht, wie sich das System der Vollstreckung aus der Verwaltungsgerichtsordnung zum System der Zivilprozessordnung verhält und für welche Situationen der Gesetzgeber ein eigenes verwaltungsgerichtliches Vollstreckungssystem geschaffen hat.
Weiterhin stellt sich mit der Benennung einzelner Vollstreckungstitel in § 172 VwGO unweigerlich die Frage, ob nicht benannte Titel nach der Zivilprozessordnung vollstreckt werden sollen oder aufgrund übergeordneter Wertentscheidungen auch nach der Verwaltungsgerichtsordnung. Diese Wertentscheidungen, die es noch herauszuarbeiten gilt, haben den Gesetzgeber jedenfalls dazu bewogen, ein insgesamt schwächeres System der Zwangsvollstreckung in der Verwaltungsgerichtsordnung zu etablieren und die Verwaltung dadurch von übermäßigem Druck zu verschonen; als Zwangsmittel gibt es maximal ein Zwangsgeld in Höhe von 10.000 EUR.
Darüber hinaus bleibt unklar, wie mit der Vollstreckung von Leistungsurteilen umgegangen wird. Die Leistungsklage ist in der Verwaltungsgerichtsordnung insgesamt nur vereinzelt geregelt und findet auch in § 172 VwGO keine ausdrückliche Erwähnung. Von besonderer Relevanz ist in diesem Zusammenhang die Vollstreckung der Änderung eines Luftreinhalteplans. Der Anspruch auf Erlass oder Änderung eines Luftreinhalteplans wird im Wege der Leistungsklage verfolgt, weil es sich bei einem Luftreinhalteplan nicht um einen Verwaltungsakt handelt, sondern dieser seiner Rechtsnatur nach einer Verwaltungsvorschrift ähnlich ist.33 Der Luftreinhalteplan ist eine besondere Handlungsform der Verwaltung, der widerstreitende Interessen von Emittenten und Betroffenen ausgleichen und die Maßnahmen verschiedener Behörden koordinieren soll. Die Maßnahmen, welche auf Grundlage des Plans durch die Verwaltung ergriffen werden, können sowohl Verwaltungsakte, Realakte, als auch Maßnahmen der Normsetzung und Planung sein.34 Die in einem Luftreinhalteplan unter anderem vorgesehenen Verkehrsbeschränkungen wie Umweltzonen oder Dieselfahrverbote werden nach § 40 Abs. 1 S. 1 BImSchG durch die zuständige Straßenverkehrsbehörde umgesetzt. Der Luftreinhalteplan ist damit ein spezifisch hoheitliches „Handlungsinstrument“35, welches sich durch den umfassenden Planungsprozess, das hohe Maß an Komplexität und der steuernden und lenkenden Funktion deutlich von anderen Realakten als Form schlichten Verwaltungshandeln unterscheidet.
Die Bestimmung des Anwendungsbereichs von § 172 VwGO gehört aufgrund dieser Rahmenbedingungen „zu den umstrittensten Problemen der verwaltungsgerichtlichen Vollstreckung“.36 Diese Arbeit wird einen Beitrag dazu leisten, den Anwendungsbereich des § 172 VwGO und des § 170 VwGO genau zu bestimmen.
In Teil 1 und Teil 2 der Arbeit wird die Rechtslage de lege lata betrachtet. Das folgende Kapitel 2 beginnt mit ideengeschichtlichen Grundlagen der Funktion der Zwangsvollstreckung und legt besonderen Wert auf die Besonderheiten einer Vollstreckung gegen die Verwaltung, was einen historischen Überblick über die Entwicklung des Rechts der Vollstreckung gegen die Verwaltung einschließt. Die zentrale Frage nach dem Anwendungsbereich der Normen der Verwaltungsgerichtsordnung für die Vollstreckung gegen die Verwaltung wird ausführlich in Kapitel 3 besprochen. Um das Vorgehen zu systematisieren, werden die anerkannten Auslegungsmethoden verwendet. Ziel ist es, das Regelungskonzept des § 172 VwGO zu entschlüsseln. Entsprechend eines verwaltungsdogmatischen Ansatzes sollen die Grundsätze und Regeln herausgearbeitet werden, „die als Bestandteil der positiven Rechtsordnung unabhängig von einer gesetzlichen Fixierung allgemeine Anerkennung und Befolgung beanspruchen.“37 Dies führt zwangsläufig zu einer Weiterentwicklung der vorhandenen Begriffe mit dem Ziel der Bildung abstrakter Kategorien. Die hinter § 172 VwGO liegenden Wertungen werden verständlich gemacht, wodurch ein Beitrag zur Systembildung38 geleistet wird. Davon ausgehend kann dann die Frage nach der Einbeziehung von Rechtsakten im Randbereich von § 172 VwGO, wie zum Beispiel Luftreinhalteplänen, beantwortet werden.
2. Effektivere Möglichkeiten der Zwangsvollstreckung
Neben der Bestimmung des Anwendungsbereichs der vorhandenen Normen rücken angesichts der Konzeption von § 172 VwGO und der beschriebenen Fälle renitenter Verwaltung zudem Fragen nach der Effektivität der Zwangsvollstreckung in den Fokus. § 172 VwGO sieht als alleiniges Zwangsmittel ein Zwangsgeld in Höhe von 10.000 EUR vor. Dieses Zwangsmittel wird als „symbolische Zwangsvollstreckung“ beschrieben, da die Zwangsmittel nach Art und Höhe begrenzt sind und das Zwangsgeld regelmäßig an die Staatskasse zu zahlen ist. Als instruktiv erweist sich der Tenor entsprechender Gerichtsentscheidungen, hier aus dem Verfahren zu dem Luftreinhalteplan München: „Der Antragsgegner [Freistaat Bayern] hat das Zwangsgeld innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses auf das Konto der Staatsoberkasse Bayern mit der IBAN DE… einzuzahlen.“39 Es kristallisiert sich heraus, dass die bisherigen (symbolischen) Vollstreckungsmaßnahmen vielfach für unzureichend gehalten werden.40 Die Errichtung eines Systems effektiver Zwangsvollstreckung ist dabei keineswegs trivial: Bereits eine geringe Anzahl von Fällen renitenter Verwaltung hat das Potenzial, notwendiges Vertrauen in einen funktionierenden Rechtsstaat zu beschädigen. Dieses Vertrauen wird besonders beschädigt, wenn sich ausgerechnet rechtsgebundene Organe des Staates Gerichtsurteilen nicht beugen.41 Damit kann einer breiten Nichtakzeptanz verbindlicher Gerichtsentscheidungen – und zwar nicht nur des Staates – der Boden bereitet werden.42 Es stellt sich hier, um auf den Beginn zurückzukommen, die Frage, ob die Gerichtsbarkeit gegenüber der Verwaltung weiter „aufgewertet“ und das Verhältnis zwischen exekutiver und judikativer Gewalt fortentwickelt werden muss.
Mögliche Lösungsmöglichkeiten ergeben sich aus einer veränderten Auslegung der Normen der Verwaltungsgerichtsordnung oder einer großzügigeren Anwendung der Zivilprozessordnung. Das Kapitel 4 widmet sich daher dem Verfahren der Zwangsvollstreckung und insbesondere der Frage, an welchen Stellen Effektivitätsverlusten auftreten. So ist zu untersuchen, ob der Adressat des Zwangsgeldes tatsächlich die Staatskasse sein muss. Das Verwaltungsgericht Stuttgart hat entschieden, dass zur Vollstreckung von Fahrverboten die Zwangsgelder an eine NGO und nicht an die Staatskasse zu zahlen sind.43 Umstritten ist auch, welche Fristen bei der Vollstreckung gegen die Verwaltung beachtet werden müssen. Bisher sind die Verwaltungsgerichte, ohne dass es einen klaren Anknüpfungspunkt im Normtext gibt, großzügig bei der Zubilligung von Erfüllungsfristen; dazu exemplarisch das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg: „Als ungeschriebene Antragsvoraussetzung muss der Vollstreckungsgläubiger vor der Stellung eines Vollstreckungsantrages eine angemessene Frist abwarten, um dem Vollstreckungsschuldner Gelegenheit zur freiwilligen Erfüllung zu geben. Die Länge der einzuhaltenden Frist richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls und beläuft sich der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sowie der obergerichtlichen Rechtsprechung zufolge – bei der Begleichung von Rechtsanwaltskosten – auf vier bis sechs Wochen.“44 Letztlich wird die Frage beantwortet, ob ein Rückgriff auf die Zivilprozessordnung möglich ist und zur Schaffung eines effektiven Zwangsvollstreckungssystems beitragen kann.
Weiterhin wird eine Reform des Normtextes erwogen, um diesen präziser zu fassen, aber auch, um die Zwangsvollstreckung effektiver zu gestalten. Hier lässt sich insbesondere an eine persönliche Inanspruchnahme der Amtswalter anstelle des jeweiligen Rechtsträgers denken. Die Beschäftigung diverser Autoren und Gerichte mit dem Zwangsvollstreckungsrecht hat die Frage nach der persönlichen Verantwortlichkeit der Amtswalter aufgeworfen. Namentlich der Verwaltungsgerichtshof München hat mit seiner Vorlage an den Europäischen Gerichtshof die Frage nach der Zwangshaft gegen Amtswalter gestellt:45 „[Ist] ein deutsches Gericht berechtigt – und ggf. sogar verpflichtet –, gegenüber Amtsträgern eines deutschen Bundeslandes Zwangshaft anzuordnen […].“ Dieser Themenkomplex wird in Kapitel 5 ausführlich behandelt. Insbesondere soweit die persönliche Inanspruchnahme der Amtswalter im Raum steht, gehen die Auslegung der Normen des Vollstreckungsrechts (§ 172 VwGO, § 167 Abs. 1 S. 1 VwGO i.V.m § 888 ZPO) und die rechtspolitischen Forderungen zuweilen fließend ineinander über; dies wird hier differenziert dargestellt. Auch die Frage nach der persönlichen Verantwortlichkeit des Amtswalters wird dogmatisch erschlossen werden. Im Mittelpunkt steht dabei weniger das Gesetz – denn ein Gesetz, welches die Amtswalter im Wege der Vollstreckung ausdrücklich persönlich in Haftung nimmt, gibt es nicht. Jedoch ergeben sich aus dem Verfassungsrecht und den Beamtengesetzen Leitprinzipien für die Verwaltung, die das Verhältnis von Amtswalter und Staat bestimmen. Diese Leitprinzipien können hier fruchtbar gemacht werden und zur Beantwortung der Frage, ob sich die persönliche Verantwortlichkeit der Amtswalter in das System des Verwaltungsrechts einfügt, herangezogen werden. In Teilen geht dieses Kapitel über eine rechtsnormakzessorische Betrachtung hinaus und bezieht für rechtspolitische Überlegungen administrative oder soziologische Aspekte mit ein.
Der Gesetzgeber hat sich 2022 mit einer Reform des Normtextes befasst, die bisher zu keinem Ergebnis geführt hat.46 Den Abschluss bildet daher die Besprechung dieser Reformvorschläge des Gesetzgebers in Kapitel 6, die entsprechend den hier gewonnenen Erkenntnisse bewertet werden.
3. Begriffsbestimmung und Begrenzung des Themas: Vollstreckung gegen die Verwaltung
Die vorliegende Arbeit beschäftigt sich allein mit der Zwangsvollstreckung gegen die Verwaltung. Der Begriff der Verwaltung ist enger als die „Vollstreckung gegen den Staat“. Thematisch ausgeschlossen sind damit eine Vollstreckung gegen die Staatsgewalten der Legislative und der Judikative. Jenseits von nur sehr vereinzelt auftretenden Verfahren gegen Parlamente, die mit einem leistungsähnlichen Tenor enden,47 dürfte eine Vollstreckung mit dem Verfassungsprinzip des freien Mandats (Art. 38 Abs. 1 S. 2 GG) nur schwer vereinbar sein. Die Kraft des Rechts findet auf Ebene der Verfassungsorgane ihren archimedischen Punkt – danach muss eine Rechts- und Verfassungskultur, welche die Kompetenzen der anderen Organe achtet und die eigenen in wechselseitiger Loyalität ausübt, gelebt werden. Der Gedanke einer Vollstreckung gegen Parlamente liegt daher fern. Auch eine Vollstreckung gegen eine unabhängige Judikative (Art. 97 Abs. 1 GG) ist nicht denkbar. Die so verstandene Begrenzung des Themas spiegelt sich in der Formulierung „Vollstreckung gegen die Verwaltung“ wider. Normativer Kern der Untersuchung sind damit die Vorschriften des 17. Abschnitts der Verwaltungsgerichtsordnung (§ 167 bis § 172 VwGO). Das Gesetz spricht in den hier einschlägigen Vorschriften von der Vollstreckung gegen die öffentliche Hand (§ 170 VwGO) und der Vollstreckung gegen Behörden (§ 172 VwGO), was in dieser Arbeit zusammenfassend als „Vollstreckung gegen die Verwaltung“ bezeichnet wird.
Regelungen über die Vollstreckung gerichtlicher Titel gegen die Verwaltung finden sich darüber hinaus auch in anderen Gerichtsordnungen. Ein eigenständiges Konzept sehen diese Gerichtsordnungen hingegen nicht vor. In der Finanzgerichtsordnung (§ 151 FGO bis 154 FGO) und im Sozialgerichtsgesetz (§ 198 SGG bis § 201 SGG) ist die Vollstreckung gegen die Verwaltung ähnlich geregelt wie in der Verwaltungsgerichtsordnung und folgt denselben Prinzipien. Da sich aus den Vorschriften anderer Gerichtsordnungen nichts Abweichendes ergibt, wird vorliegend nur die Verwaltungsgerichtsordnung behandelt.
Details
- Pages
- XVI, 340
- Publication Year
- 2026
- ISBN (PDF)
- 9783631956335
- ISBN (ePUB)
- 9783631956342
- ISBN (Softcover)
- 9783631956298
- DOI
- 10.3726/b24047
- Language
- German
- Publication date
- 2026 (October)
- Keywords
- Zwangsgeld oder Zwangshaft gegen Amtswalter Effektivität der Vollstreckung volle persönliche Verantwortlichkeit Amtswalter Verwaltungsgerichtsordnung Verwaltung Vollstreckung Zwangsvollstreckung
- Published
- Berlin, Bruxelles, Chennai, Lausanne, New York, Oxford, 2026. xvi, 340 S., 3 Tab.
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- Peter Lang Group AG